Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wurden die anwesenden stimmberechtigten Hinzugewählten und die beratenden Mitglieder (wie auch deren anwesende Vertreter) des Jugendhilfeausschusses, welche nicht Kreistagsabgeordnete sind, von Herrn Osterloh förmlich verpflichtet,


ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzu- nehmen und

die Gesetze zu beachten.


Ferner erfolgte gemäß § 43 NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten:


  • Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

  • Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

  • Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).


Der Hinweis wurde jeweils aktenkundig gemacht und von den belehrten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses unterschrieben. Den belehrten Mitgliedern wurde das NKomVG ausgehändigt, bei Fragen stehe die Verwaltung nach Bedarf zur Verfügung.


Für die Nutzer des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthielt die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Es wurde im Rahmen der Verpflichtung jeweils ein Abdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz, eine 23-seitige Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste gängiger Datenschutz-Software für die belehrten Mitglieder zur Kenntnis beigefügt.


Herr Osterloh verpflichtete die belehrten Mitglieder per Handschlag.