In den Sitzungen des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 01.12.2009 und 17.03.2011 wurde bereits ausführlich über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Nds. Schulgesetz berichtet, s. Vorlagen Nr. 598/2009 vom 18.11.2009 und 893/2011 vom 03.03.2011.


Die Fraktionen der CDU und FDP im Nds. Landtag haben einen Gesetzentwurf zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen eingebracht, der zum 01.08.2012 in Kraft treten soll (wurde mit der Vorlage 45/2012 übersandt).

Gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 (GE) kann danach ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung, Sprache, Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.


Nach § 14 Abs. 2 Satz 1(GE) sollen Förderschulen nach diesen Förderschwerpunkten geführt werden.


Im Landkreis Friesland bestehen folgende Förderschulen:

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Friedrich-Schlosser-Schule
Es ist eine Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung.
Ca. 270 Schülerinnen/Schüler werden in 27 Klassen unterrichtet in den
Jahrgangsstufen 1 bis 10 in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
und in den Klassen 1 bis 12 in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige
Entwicklung

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Pestalozzischule Varel
Es handelt sich um eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen.
Ca.175 Schülerinnen/Schüler werden in 17 Klassen unterrichtet in den
Jahrgangsstufen 1 bis 10

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Heinz-Neukäter-Schule
Die Heinz-Neukäter-Schule ist eine Förderschule für Emotionale und Soziale
Entwicklung.
Ca. 85 Schülerinnen/Schüler werden in 9 Klassen unterrichtet in den Jahrgangs-
stufen 1 bis 8

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Sprachheilklassen bei der Grundschule Jungfernbusch
In zwei Grundschulklassen werden 18 Schülerinnen/Schüler unterrichtet.


Generell ist bezüglich des Gesetzentwurfes zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen festzuhalten, dass

- grundsätzlich alle Schulen inklusive Schulen werden sollen (§ 4 GE),

- aufsteigend ab der ersten und der fünften Klasse die Inklusion in allen Schulen ab dem 01.08.2013 beginnen soll. Im Schuljahr 2012/2013 können die Grundschulen auf freiwilliger Basis die inklusive Beschulung anbieten, wenn der Schulträger hierzu bereit ist (§ 183 c Abs. 1 GE).

- die Eltern grundsätzlich wählen können, ob Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine allgemeine oder eine Förderschule besuchen sollen,

- wegen der Wahlfreiheit alle Förderschulen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten dem Bedarf entsprechend weiter geführt werden sollen. Lediglich der Primarbereich im Förderschwerpunkt Lernen soll schrittweise aufgehoben werden. Dementsprechend soll die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen im Primarbereich grundsätzlich an den Grundschulen stattfinden. Die Förderschule soll gleichzeitig sonderpädagogisches Förderzentrum sein, das die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen unterstützen soll (§ 14 GE),

- eine Übergangsregelung (§ 183 c Abs. 2 und 3 GE) den Schulträgern bis zum 31.07.2018 ermöglichen soll, ihre Schulen den Bedürfnissen entsprechend erst nach und nach zu inklusiven Schulen auszustatten. Bis dahin können die Schulträger ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, einzurichten und auszustatten, auch dadurch nachkommen, dass sie sogenannte Schwerpunktschulen bestimmen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Schülerinnen/Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wenigsten eine allgemeine inklusive Schule in zumutbarer Entfernung erreichen können. Dies muss nicht zwingend im Gebiet des Schulträgers liegen,

- in Art. 3 Abs. 2 des GE eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2018 vorgesehen ist. Neben den Aufwendungen für den Schulträger im Hinblick auf z. B. bauliche Änderungen und räumliche Ausstattungen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfes auch die finanziellen Auswirkungen für die Träger der Schülerbeförderung sowie die Sozialhilfeträger bezüglich der Eingliederungshilfe nach SGB XII (z. B. für Integrationshelfer) geprüft werden.

Damit erkennt der Gesetzentwurf im Grundsatz die Konnexität an. Die entstehenden Kosten werden jedoch als
nicht erheblich im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Nds. Verfassung angesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände weist darauf hin, dass aus ihrer Sicht erhebliche finanzielle Belastungen sowohl im Hinblick auf bauliche Anforderungen und Sachausstattungen, insbesondere aber auch bezüglich der vermehrten Anzahl von einzusetzenden Integrationshelfern zu erwarten sind.

Mithin wird aus der Sicht dieser Arbeitsgemeinschaft ein Konnexitätsanspruch entstehen, der entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben unverzüglich auszugleichen ist.

Die Bildungsregion Friesland hat eine Arbeitsgruppe gebildet, die ein Konzept zur
Umsetzung der Vorgaben zur Einführung der inklusiven Schule im Landkreis Friesland erarbeiten soll.

Dieses Konzept soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur vorgestellt werden.

Sobald grundsätzliche Aussagen über entstehende Mehrbelastungen des Landkreises Friesland bezüglich baulicher Maßnahmen, des Einsatzes von Integrationshelfern und der Schülerbeförderung getroffen werden können, wird die Verwaltung erneut berichten.



Herr Thöle erläutert die Thematik. Vorrangig seien die Mehrbelastungen des Landkreises Friesland in Bezug auf bauliche Maßnahmen, des Einsatzes von Integrationshelfern und der Schülerbeförderung zu ermitteln.

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Nach Vorliegen der Daten und Ermittlung der Kosten für den Schulträger Landkreis Friesland wird in einer der nächsten Sitzungen erneut berichtet werden.