Aus aktuellem Anlass hat der Landkreis am gleichen Tage eine Presseinformation erstellt und an die Ausschussmitglieder verteilt, denn inzwischen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem entsprechenden Klageverfahren entschieden, dass der Landkreis Friesland die verkehrsbehördlich angeordnete Benutzungspflicht für den Radweg an der Landesstraße 813 (Sandelermöns bis Rispel) aufheben muss.


Sehr intensiv hat sich der Landkreis bereits in den letzten Monaten mit den Vorschriften der „Fahrradnovelle“ und vor allem der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beschäftigt: Beispielsweise wurden in den Ortschaften Zetel, Bockhorn und im Wangerland umfangreiche Veränderungen der Beschilderung angeordnet bzw. bereits umgesetzt, jeweils weg von der Benutzungspflicht hin zum Benutzungsrecht vorhandener Radwege.

Diese Veränderungen wurden jeweils in der Verkehrssicherheits-Kommission für den Landkreis Friesland abgestimmt, in der noch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie die Polizei unter Beteiligung der jeweiligen Gemeinde vertreten sind.

Grundlage war jeweils die Wahrung bzw. Verbesserung der Verkehrssicherheit; festzuhalten bleibt, dass die Führung der Radfahrer auf der Fahrbahn im Bereich des fließenden Verkehrs zu besserem Sichtkontakt zwischen Autofahrern und Radfahrern führt und damit vielfach vor allem schwere Abbiegeunfälle an Kreuzungen und Einmündungen oder Grundstücksausfahrten reduziert werden.


Bislang bestand jedoch in der Verkehrssicherheits-Kommission für den Landkreis Einigkeit, dass außerorts die Benutzungspflicht auf vorhandenen Radwegen bestehen bleiben soll und höchstens ausnahmsweise bei ganz besonderen Verhältnissen eine Freigabe erfolgen soll.


Nunmehr liegt jedoch erstmals ein Urteil vor, das eine verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises aufhebt, wonach auf einem außerörtlichen Radweg eine Benutzungspflicht angeordnet wurde. Hier geht es um den Radweg an der Landesstraße 813 zwischen Sandelermöns und Rispel (Kreisgrenze zu Wittmund), der als sogenannte Gemeinschaftsmaßnahme zwischen Stadt Jever und Land Niedersachsen realisiert wurde. Dieser Radweg wurde bekanntlich im Herbst 2010 nach Fertigstellung des 2. Bauabschnittes eingeweiht; nunmehr wurde jedoch Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben, wonach die nach der Rechtslage erforderliche „besondere Gefahrenlage“ nicht vorliegt und somit dem Radfahrer nicht die Nutzung der Fahrbahn verboten werden darf.


Zwar wurde die Klage in Teilbereichen als unzulässig abgewiesen, in wesentlichen Teilen hat das Gericht jedoch entgegen der Auffassung des Landkreises Friesland sich den Argumenten des Klägers angeschlossen, der hier keine besonderen örtlichen Verhältnisse und daraus folgernd keine besondere Gefahrenlage sieht. Im Ergebnis ist der Landkreis somit verpflichtet, zumindest für einen Teil des vorhandenen Radweges die Beschilderung zu entfernen und somit allenfalls durch die Beschilderung als Gehweg mit „Radfahrer frei“ eine Nutzungsmöglichkeit für den Radfahrer beizubehalten.


Im Verlaufe der entstehenden Diskussion äußern einige Ausschussmitglieder Unverständnis zu dieser Rechtsprechung; auf Wunsch von KTA Just wird das vollständige Urteil neben der Presseinformation diesem Protokoll als Anlage beigefügt.


Die Verwaltung wird den Ausschuss über die Auswirkungen dieses Urteils in einer der nächsten Sitzungen ergänzend informieren.