Beschluss: zur Kenntnis genommen





KTA Just hat mit Mail vom 30.05.2012 folgende Anfrage an die Kreisverwaltung gestellt:

Anfrage zum freien Zugang zu Natur und Landschaft im Bereich von Strand, Watt und Meer mit der Bitte um Beantwortung im morgigen Umweltausschuss, soweit möglich.


Sehr geehrter Herr Ambrosy,

in der Gemeinde Wangerland wird den Menschen der freie Zugang zu den Stränden in Hooksiel, Horumersiel und Schillig durch Zäune und Gebühren verwehrt, auf Wangerooge das freie Betreten der Insel durch Gebühren. Als untere Naturschutzbehörde haben Sie, so denke ich, darauf zu achten und darüber zu wachen,

- dass der freie Zugang zu Natur und Landschaft (§ 59 Bundesnaturschutzgesetz und
§ 23 Nds. Waldgesetz) gewährleistet ist

- dass dieser Zugang nicht durch Zäune verwehrt wird

- dass für den Zugang zu Natur und Landschaft keine Gebühr erhoben wird

- dass Träger öffentlichen Rechts, etwa die Gemeinde Wangerland und ihre Tochter
WTG oder die Gemeinde Wangerooge, Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen "in angemessenem Umfang"
bereitstellen und "den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken
ermöglichen oder erleichtern" (§ 62 BNatSchG).


Frage 1: Mit welcher Berechtigung kassiert die WTG eine "privatrechtliche" Gebühr für den Strandzutritt? Für welche Abschnitte? Wodurch kann sie sich den Bürgern für diese Abschnitte als berechtigt ausweisen bzw. wie ist das für die Bürger nachprüfbar? Durch Zäune und Eintritt wird nicht nur der freie Aufenthalt auf dem Strandgelände, sondern auch der Gang ans Wasser, die Wattwanderung, das Baden im Meer und der Spaziergang an der Wasserkante entlang gehindert. Meer und Watt gehören zur freien Natur. Die WTG wird sie nicht gepachtet haben.


Frage 2: Mit welchem Recht verwehrt uns die WTG den Gang ans Meer und erhebt sie eine Gebühr für Wattwanderung oder Baden?


Frage 3: Wo befinden sich im Landkreis Friesland "in angemessenem Umfang" frei zugängliche Strände (nicht nur begehbare Deiche mit Blick auf Salzwiesen), an denen man am Wasser entlang spazieren kann und Möglichkeiten zum Baden im Meer sowie zum Wattwandern hat? Angemessen im Sinne von: etwa gleicher Länge, landschaftlich vergleichbar schön, gleich gut erreichbar (einschließlich ausreichender Parkmöglichkeiten). Im Wangerland verwehren Zäune und Tore den Zugang auch zu Strandabschnitten, die zur freien = unbebauten Landschaft zählen. So kommt man in Schillig oberhalb der Deichtreppe am Hotel Upstalsboom nicht frei an den Strand oder ins Watt, obwohl sich geradeaus und nach links auf 2 km Länge keinerlei Infrastruktur befindet. In Hooksiel ist der Zugang zum etwa 1 km langen Strandabschnitt zwischen Kasse 3 / Parkplatz 2 und Wohnmobilstellplatz durch sägezahnbewehrte Tore zwischen Schafzäunen versperrt, obwohl sich hier am Strand keinerlei Infrastruktur befindet.


Frage 4: Was gedenkt die untere Naturschutzbehörde zu unternehmen, um uns hier Zugang zur freien Landschaft zu verschaffen? Wangerooge besteht zu 80%, 90% aus freier Landschaft, dennoch wird für das bloße Betreten der Insel eine Gebühr genommen.


Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage erhebt die Gemeinde Wangerooge für das bloße Übersetzen zur Insel, für den bloßen Aufenthalt von tideabhängig wenigen Stunden in Natur und Landschaft dort, eine Gebühr (Tageskurbeitrag)?


Antworten:

§ 59 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) enthält die Bestimmung hinsichtlich des Betretens der freien Landschaft. In Abs. 2 ist geregelt, dass das Betreten des Walds sich nach Landesrecht richtet sowie im „Übrigen auch nach sonstigem Landesrecht“. Dies wird in § 61 (2) Satz 2 BNatSchG noch einmal präzisiert indem darauf hingewiesen wird, dass weiter gehende Bestimmungen der Länder über Ausnahmen unberührt bleiben. Landesrechtliche Regelungen können das Betretungsrecht zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.


§ 23 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (LWaldLG) bestimmt, dass „jeder Mensch die freie Landschaft betreten und sich dort erholen“ kann. Gemäß § 32 LWaldLG bleiben u.a. andere als die dort genannten Rechtsvorschriften, die Betreten einschränken, unberührt.


Nach § 14 des Nds. Deichgesetzes ist jede Nutzung oder Benutzung von Deichen verboten. Die untere Deichbehörde kann Ausnahmen genehmigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gesetz über den Nationalpark Nds. Wattenmeer hinzuweisen. Die Zone I (Ruhezone darf nur auf den zugelassen Wegen oder Flächen betreten werden. In der Zone II (Zwischenzone) ist das Betreten reglementiert, so z.B. während bestimmter Zeiträume in der Brut- und Aufzuchtzeit. Weite Bereiche des Vorlandes im Landkreis Friesland sind Nationalpark und als Zone I ausgewiesen und dürfen von daher nicht betreten werden.

Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde wird kein Anlass gesehen, aufgrund der Bestimmungen des BNatSchG in Verbindung mit dem LWaldLG tätig zu werden.


Dies vorausgeschickt werden die Fragen von der Verwaltung wie folgt beantwortet:


Zu 1

Die Wangerland Touristik (WTG) ist Pächterin des Freizeitgeländes nördlich des Hooksmeers und des vor dem Deich liegenden Strandgeländes. Aufgrund des Pachtvertrags ist die WTG berechtigt eine Gebühr für die Nutzung des Strands zu erheben.


Eine Rückfrage bei der WTG ergab, dass der Zugang zum Vordeichsgelände im Bereich des Zugangs zum Campingplatz Hooksiel ohne Beschränkungen möglich ist.

Ansonsten wird auf die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinde Wangerland und der WTG hingewiesen.


Zu 2

Siehe die Antwort zu 1.



Zu 3

Frei zugängliche Strände befinden sich im Landkreis in Dangast. Vor dem Vareler Hafen befindet sich eine Badestelle, die über zugelassene Wege im Nationalpark Nds. Wattenmeer zu erreichen sind.


Zu 4

Siehe die Ausführungen im Vorspann zu den Antworten.


Zu 5

Für die Überfahrt wird ein Fahrpreis erhoben wie auch bei der Überfahrt zu allen anderen Inseln vor der Deutschen Küste, die bewohnt sind. Da hier eine Leistung erbracht wird, ist dies gerechtfertigt.

Der Kurbeitrag und damit auch des Tageskurbeitrag wird auf der Grundlage einer Gemeindesatzung erhoben.