Der Einwohner T. aus dem Südkreis meldete sich zu Wort. Er habe eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Landrat. In den vergangenen Jahren sei die Kreisverwaltung nicht in der Lage gewesen, seine Fragen betr. Bodenabbau auf dem Nachbargrundstück zu beantworten; immer wieder werde um Geduld gebeten. Er frage sich, wann mit einer Antwort zu rechnen sei und wer für ihm entstandene Sachschäden als Folge unrechtmäßigen Bodenabbaus eintrete.


Landrat Ambrosy erklärte, es gehe um einen von der früheren Bezirksregierung übernommenen Fall. Problem sei, dass die Altakte dort nicht mehr auffindbar gewesen sei. Der Fachbereich 12/Umwelt habe mehrfach Kontakt zu Herrn T. aufgenommen und werde auch weiterhin das Gespräch suchen. Streitpunkt sei die unterschiedliche Bewertung, ob eine Abbaugenehmigung dem Nachbarn seinerzeit hätte erteilt werden dürfen. Das Fachamt komme zu dem Ergebnis, dass die erteilte Genehmigung rechtens gewesen sei. Der Unmut des Beschwerdeführers über diese rechtliche Beurteilung sei persönlich verständlich, gleichwohl könne weder dem Fachamt noch dem Landrat Untätigkeit in der Sache vorgeworfen werden.


Einwohner T. stellte fest, im Falle einer Grenzaufhebung wäre er in das Verfahren eingebunden gewesen. Beim Amtsgericht hätten entsprechende Unterlagen vorliegen müssen. Die Genehmigung sei jedoch ohne seine Beteiligung bzw. ohne sein Wissen erfolgt. - Im übrigen habe es bereits vor Auflösung der Bezirksregierung keine Unterlagen für diesen Vorgang gegeben.


Auf Vorschlag von Herrn Pauluschke erklärte sich der Einwendungsführer damit einverstanden, dass der Landrat dem Kreisausschuss nochmals die Sach- und Rechtslage vortragen möge.


Weitere Wortmeldungen lagen nicht vor.