Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss beschließt einstimmig die Änderung der Hafenbereichsverordnung für den Hafen Wangersiel.

Kreisausschuss und Kreistag werden um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.



Bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) am 25.01.2007 war der Landkreis Friesland zuständige Hafenbehörde für den Hafen Wangersiel. Danach war diese Aufgabe dem Land Niedersachsen übertragen. Durch Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - am 08.05.2012 liegt die Zuständigkeit nun wieder beim Landkreis Friesland.

Aus diesem Grunde ist es erforderlich den Verordnungstext an die jetzt gültige Rechtslage anzupassen.

Der beordnete Hafenbereich ändert sich nicht.



Anlage:


Verordnung

des Landkreises Friesland

über den Bereich des Hafens Wangersiel



Aufgrund des § 26 Abs.2 Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) vom 16.02.2009 (Nds.GVBl. S. 15) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrts-angelegenheiten - Niedersachsen - vom 08.05.2012 (Nds. GVBl. S. 167) sowie § 1 und § 2 Nr. 1 Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) vom 25.01.2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verord­nung vom 19.11.2010 (Nds. GVBl. S. 527) wird vom Landkreis Friesland verordnet:


§ 1

Der Bereich des Hafens Wangersiel umfasst die Land- und Wasserflächen, die durch die nachfolgend beschriebenen Linien eingegrenzt werden:


Nordwärtige Begrenzung

Von der westwärtigen Begrenzung in der nordwestlichen Ecke des nördlichen Hafenplatzes ausgehend zunächst am Deichfuß entlang, dann seeseitig entlang der Mole bis zur ostwärtigen Begrenzung am Ende des nördlichen Molenkopfes.


Ostwärtige Begrenzung

Die seewärtige Verbindungslinie zwischen dem nördlichen und dem südlichen Molenkopf.


Südwärtige Begrenzung

Von der ostwärtigen Begrenzung am Ende des südlichen Molenkopfes seewärts entlang der Mole in Richtung südöstliche Ecke des Hafengebäudes, dort abknickend und südwestlich hinter dem Gebäude die Hafenzufahrt querend bis zur westwärtigen Begrenzung am Deichfuß.


Westwärtige Begrenzung

Von der südwärtigen Begrenzung ausgehend in nördliche Richtung am Deichfuß entlang, vor dem Sielbauwerk erst nach Westen, dann nach Norden und am Ende des Sielbauwerkes erst nach Osten dann nach Norden abknickend und weiter am Deichfuß entlang bis zur nordwärtigen Begrenzung in der nordwestlichen Ecke des nördlichen Hafenplatzes.


§ 2

Der genaue Grenzverlauf ist aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ersichtlich.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Friesland über den Bereich des Hafens Wangersiel vom 17.03.2005 (Amtsblatt für den Landkreis Friesland Nr. 5 vom 15.04.2005) außer Kraft.






Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -