Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:


Der Ausschuss beschließt mit einer Gegenstimme den über die Internetplattform Liquid Friesland eingebrachten Vorschlag (Bürgerverfahren 12) nicht weiter zu verfolgen.

Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.





Auf der Internetplattform Liquid Friesland ist die Kreisverwaltung gebeten worden zu überprüfen, dass die Regelungen zur Gülleausbringung und die Kontrolle der Angaben im Güllekataster regelmäßig kontrolliert werden. Außerdem soll der Landkreis darauf dringen bei der Ausbringung nur noch moderne Verfahren(z.B.Einschlitzverfahren)zur Anwendung zu bringen.

Der Antrag wird damit begründet, dass in Friesland bei der Gülleausbringung immer noch häufig Güllewagen benutzt, die die Gülle in der Luft versprühen, was starke Geruchsbelästigungen, sowie eine höhere Abgabe von Stickstoff in die Atmosphäre zur Folge hat. Gerade in einem touristischen Raum, wie dem Landkreis Friesland, aber auch aus Umweltschutzgründen sollte es möglich sein auf die Anwendung modernerer Ausbringungsmethoden einvernehmlich hinzuwirken.



Die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung liegt in der Verantwortung der Landwirte. Die rechtlichen Regelungen (Düngeverordnung (DüngeV), Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV), Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMV), Merkblätter zur Düngeverordnung und die Leitlinien der Ordnungsgemäßen Landwirtschaft der LWK Niedersachsen) sind den Landwirten, Beratungsorganisationen und der Berufsvertretung landesweit bekannt gemacht worden.


Für die Überwachung der Einhaltung dieser Rechtsnormen ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) zuständig. Werden Verstöße festgestellt bzw. angezeigt, ist die LWK gehalten diesen nach pflichtgemäßem Ermessen nachzugehen und zu ahnden. Dazu zählen auch Verfahren wegen der Ausbringung von Gülle außerhalb der dafür festgesetzten Zeiten gem. § 3 Abs. 4 DüngeV, wegen Missachtung der maximalen Gesamtstickstoffzufuhr (Überdüngung) gem. § 3 Abs. 7 DüngeV) oder wegen Verstößen gegen die Meldepflichten nach WDüngV bzw. WDüngMV (dem im Antrag bezeichneten Güllekataster).


Nach § 2 Abs. 2 und 3 DüngeV sind grundsätzlich alle Ausbringungsmethoden erlaubt die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierzu gehören neben dem direkten Bodeneintrag und der bodennahen Ausbringung auch Sprühtechniken die eine gleichmäßige Verteilung und Dosierung der Gülle gewährleisten.

Nach den Reglungen der Düngeverordung sind daher Güllewagen

  1. mit freiem Auslauf auf den Verteiler,

  2. mit senkrecht angeordneter Schleuderscheibe

  3. oder zentrale Breitverteiler, bei denen der Wirtschaftsdünger nach oben abgestrahlt wird und die eine Strahlhöhe von mehr als 1,5 m erreichen,

nicht mehr zur Gülleausbringung zugelassen, da mit diesen Geräten eine gleichmäßige Verteilung und Dosierung der Gülle nicht sicher möglich ist.

Auch hier obliegt der LWK die Überwachung.


Die Möglichkeiten des Landkreises (LK) hier tätig zu werden sind daher nur eingeschränkt möglich und beziehen sich lediglich auf die Weitergabe entsprechender Informationen an die LWK. Diese Möglichkeit steht selbstverständlich auch dem Bürger offen.


Andere Möglichkeiten hat der LK im Bereich der Wasserschutzgebiete. In diesen Gebieten obliegt die Überwachung der einschlägigen formellen Rechtsnormen dem LK. Dies gibt der UWB u. a. Die Möglichkeit Verstöße gegen die im Wasserrecht (WHG, NWG und insbes. der Schutzgebietsverordnung (SchuVO)) verankerten Schutzvorschriften zu ahnden. So regelt die SchuVO bspw. andere Zeiten der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern. Diese Zeiten werden sowohl von den Wasserwerksbetreibern als auch von LK, Polizei und LWK überwacht. Weitere Sonderbestimmungen regeln im Schutzgebiet sowohl die Aufbringungsmengen als auch die zulässigen Nitratbelastungen in den Böden. Auch diese Auflagen werden durch die genannten Stellen überwacht und dies seit Ende 2012 mit erhöhter Intensität.


Zur weiteren Vorbeugung von Düngemissbrauch und damit auch zum Schutz der guten landwirtschaftlichen Praxis wird das entsprechende Messstellennetz gegenwärtig weiter ausgebaut.


Eine Ausweitung der bisherigen Tätigkeiten ist von daher nicht erforderlich, bzw. durch den Landkreis auf Grund der Zuständigkeitsregelungen auch nicht möglich.




Abstimmungsergebnis:


1 Gegenstimme