Nachtrag: 21.02.2013 Nummer 2

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Abfallgebührensatzung wird nicht für erforderlich gehalten.


Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.



Alle Abfallbehälter stehen im Eigentum des Landkreises Friesland und werden innerhalb des Landkreises allen Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt.


Im Folgenden wird die Vorgehensweise dargestellt, wie im Falle der Beschädigung, der Zerstörung oder beim Diebstahl von Behältern vorgegangen wird.


Im Fall von Diebstählen ist angeregt worden, den Bürgern die Abfallbehälter kostenfrei zu ersetzen.


  1. Im Rahmen der Abfuhr der Abfallbehälter kommt es immer wieder vor, dass Behälter (Restabfalltonne, Bio- oder Gartenabfalltonne sowie Papiertonne) beschädigt werden oder in die Schüttung der Fahrzeuge fallen. In diesen Fällen haben die Bürger eine entsprechende Verlustmeldung an die zuständige Gemeinde zu machen. In der Regel wird der Behälter dann kurzfristig kostenlos ersetzt.


  1. Nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises sind die genannten Abfallbehälter auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu ersetzen, wenn der Behälter aufgrund des eigenen Fehlverhaltens beschädigt worden zerstört worden ist. Der Gebührenpflichtige hat in diesen Fällen die Kosten für den Abfallbehälter zu tragen sowie die Auslieferungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung. In diesem Zusammenhang wird auf Ausführungen zu TOP 4.2.2 im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft am 17.04.2012 verwiesen.


  1. Wird ein Abfallbehälter gestohlen, hat der Bürger Anzeige zu erstatten. Die Strafanzeige wird danach auch dem Fachbereich Umwelt zugeleitet. Der Abfallbehälter wird anschließend kurzfristig ersetzt. Der Fachbereich Umwelt stellt dem Gebührenpflichtigen dann den Wert des Abfallbehälters sowie die Gebühr für die Anlieferung in Rechnung. Der Gebührenpflichtige hat anschließend die Möglichkeit, seinem Versicherungsunternehmen den Diebstahl zu melden und die entsprechende Rechnung einzureichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Strafanzeige erstattet wurde. Mieter von Wohnungen müssen sich in solchen Fällen mit ihrem Vermieter (Gebührenpflichtiger) in Verbindung setzen. Dem Fachbereich Umwelt ist kein Fall aus den letzten Jahren bekannt, in denen Versicherungsunternehmen diese Versicherungsfälle nicht anerkannt haben und die entstandenen Kosten, die sich auf rd. 33,-- € belaufen, nicht erstattet wurden.


Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird nicht für notwendig gehalten, da der Diebstahl von Eigentum zivilrechtlich geregelt ist. Im Verwaltungsvollzug hat es in der Vergangenheit außerdem keine Probleme gegeben.


Zu bedenken ist dabei auch, dass bei einem kostenlosen Ersatz für gestohlene Abfallbehälter die Anschaffung von zusätzlichen Behältern zu Lasten aller Gebührenzahler gehen würde.