Beschluss: zurückgestellt

Beschluss:


Herr Wilken beantragt die Zurückstellung des Tagesordnungspunktes, um in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses erneut in die Thematik einzutreten.


In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 22.11.2012 ist die bisherige Regelung des Bereitschaftsdienstes und der Ansatz der Vergabe an einen freien Träger der Jugendhilfe vorgestellt worden (vgl. Vorlage 0198/2012).


In der Zwischenzeit wurde am 07.02.2013 der Dialog mit den freien Trägern aufgenommen und mehrere Träger haben Interesse bekundet, den Bereitschaftsdienst leisten zu wollen. Parallel zum Dialog mit den freien Trägern ist mit den Richterinnen und Richtern der Amtsgerichte Jever und Varel Rücksprache erfolgt. Im Ergebnis konnten die offenen Fragen und erforderliche Kooperationsstrukturen vereinbart werden. Alle sozialpädagogischen Fachkräfte des Fachbereiches 51 begrüßen eine Vergabe des Bereitschaftsdienstes und auch der Personalrat des Landkreises Friesland stimmt dieser Vorgehensweise vollumfänglich zu.


Anerkannten freien Trägern können einzelne Funktionen des Bereitschaftsdienstes übertragen werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben). Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (gem. § 53 SGB X) kann ihnen auch die gesamte Ausführung übertragen werden, allerdings bleibt die Gewährleistungs- und Überwachungspflicht beim öffentlichen Jugendhilfeträger (§ 76 Abs. 2 SGB VIII).


Praktische Umsetzung:


Der Dienst des jeweiligen freien Trägers soll durch eine Jahresplanung, welche gemeinsam mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger erfolgt, festgelegt werden. In den regelmäßigen Arbeitstreffen (mind. zweimal jährlich) findet eine gemeinsame Auswertung über die Qualität der Aufgabenübertragung statt und es werden erforderliche Anpassungen vereinbart.


Der Landkreis Friesland als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgabe den anerkannten freien Trägern für die Wochentage Montag bis Donnerstag 16:00 Uhr bis 8:00 Uhr, für die Wochenenden Freitag 12:30 Uhr bis Montag um 08:00 Uhr und an Feiertagen vom Vortag des Feiertags 16:00 Uhr bis zu dem Feiertag nachfolgenden Tag um 08:00 Uhr im Sinne einer Rufbereitschaft. Der freie Träger stellt während dieses Zeitraums eine ständige Erreichbarkeit über Notrufpieper sicher. Bei einem eingehenden Einsatz wird sofort fernmündliche Rücksprache mit der Leitstelle der feuerwehrtechnischen Zentrale gehalten.


Gehen dem freien Träger Mitteilungen oder Hinweise zu, die Anhaltspunkte über eine geschehene oder drohende Kindeswohlgefährdung im o.g. Zuständigkeitsbereich beinhalten, so hat der Träger, dem diese Aufgabe gem. § 76 SGB VIII übertragen worden ist, umgehend tätig zu werden. Jede Mitteilung (schriftlich, mündlich, fernmündlich, telefonisch, elektronisch - auch anonym), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, ist vom beauftragten Träger schriftlich aufzunehmen. Durch konkrete Nachfragen bei der Aufnahme der Mitteilung wird versucht eine weitgehende Information über den Sachverhalt zu bekommen. Dafür ist der „Meldebogen bei Mitteilung über Kindesvernachlässigung / Kindesmisshandlung“ zu nutzen. Zunächst geht es um eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII. Mit der Ersteinschätzung muss im Hinblick auf ein notwendiges Schutzkonzept das weitere Vorgehen dahingehend überprüft und begründet werden, ob im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit


  • ein sofortiger Hausbesuch durch die Fachkraft des freien Trägers notwendig ist

  • eine Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII erfolgen muss

  • die Polizei, die Gesundheitshilfe oder ein anderer Leistungsträger eingeschaltet werden muss.


Im Falle der Notwendigkeit einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII erfolgt eine Unterbringung des wohlgefährdeten Kindes / Jugendlichen in einer der Unterbringungsstellen entsprechend der Liste, die vom Landkreis Friesland zur Verfügung gestellt wird. Liegt eine akute Krisensituation vor und widersprechen die Personensorgeberechtigten der notwendigen Schutzmaßnahme für ihr Kind, ist von der Rufbereitschaft der öffentliche Jugendhilfeträger unverzüglich zu informieren (Fachbereichsleitung, Hauptsachgebietsleitung III oder Sachgebietsleitung HSG III) und eine Entscheidung über den Eingriff in die elterliche Sorge herbeizuführen.


Entgelt:


Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst beträgt pro Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienst pauschal 1.000,00 €. Mit dieser Pauschale sind die notwendig vorzuhaltenden Sachkosten und die tariflich vereinbarten Zulagen abgegolten. Diese Monatspauschale wird durch ein Entgelt für einen tatsächlichen Einsatz ergänzt. Pro angefangener Einsatzstunde wird ein Fachleistungsstundensatz berücksichtigt und direkt mit dem Landkreis Friesland abgerechnet.


Der Träger verpflichtet sich, nach einem Einsatz außerhalb der Dienstzeiten des Landkreises Friesland bis 09:00 Uhr des darauffolgenden Werktages eine schriftliche Dokumentation des Einsatzes zu übermitteln und damit die Fallübergabe sicherzustellen.



Herr Meyer-Helfers erläutert, bei dieser Vorlage handele es sich um eine Fortschreibung aus der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 22.11.2012. Die Verwaltung ist mittlerweile mit den freien Trägern der Jugendhilfe in Kontakt getreten und es liegen Interessensbekundungen vor.


Strittige Fragen konnten im Vorfeld geklärt werden. Die Garantenstellung des Jugendamtes ist bei einer Vergabe des Bereitschaftsdienstes selbstverständlich gegeben. In Fällen, in denen Eltern einer Schutzmaßnahme widersprechen, stehen insgesamt drei feste, namentlich benannte MitarbeiterInnen des Jugendamtes bereit, um notwendige Inobhutnahmen vorzunehmen.


Auch bezüglich dieser Vorlage habe Herr Weber vorab eine Gegenrechnung vorgelegt. Herr Meyer-Helfers berichtet, die Verwaltung habe die monatliche Pauschale von 1.000,00 € auf 1.300,00 € korrigiert, dieser Betrag weiche aber noch deutlich von Herrn Webers Berechnungen ab.


Herr Weber erhält daraufhin das Wort und fragt nach, von welcher Qualifikation der Landkreis bei seinen Berechnungen ausgegangen sei. Ausgehend von Kräften mit Vergütungsgruppe S 12 TVöD habe er eine Pauschale in Höhe von 1.800,00 € bzw. 2.300,00 € errechnet (Anlage 1).


Frau Vogelbusch stellt klar, dass es sich bei der Pauschale von 1.300,00 € um den Betrag handelt, den der Landkreis Friesland derzeit für den Bereitschaftsdienst mit eigenem Personal aufbringe.


Herr Chmielewski betont, entsprechende Beträge müssten ggf. bereitgestellt werden, damit tarifgerecht gearbeit werden könne. Er fordert zudem eine Stellen- und Aufgabenbeschreibung sowie eine Vorgabe zur Qualifikation bzw. Eingruppierung an.


Herr Meyer-Helfers erklärt, dass der Landkreis Friesland den Bereitschaftsdienst unter Beachtung des Fachkräftegebots wahrnimmt und dieser Standard bei einer Vergabe beibehalten werde. Darüber hinaus gibt er zu bedenken, derzeit werden zwischen 150 und 180 ambulante Hilfen durch freie Jugendhilfeträger durchgeführt, deren Mitarbeiter täglich den möglichen Verbleib eines Kindes in der Herkunftsfamilie beurteilen müssen. Herr Gramberg ergänzt, der Bereitschaftsdienst unterscheide sich im Prinzip nicht von der Arbeit, die tagsüber von den freien Trägern geleistet werde.


Herr Vehoff merkt an, die Vergabe des Bereitschaftsdienstes sei bereits in der letzten Sitzung ausgiebig erörtert worden. Somit habe der Politik ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich mit dem Thema zu beschäftigen. Es gehe letztendlich darum, die pädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes zu entlasten.


Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn Chmielewski erklärt Frau Vogelbusch, die MitarbeiterInnen im Bereitschaftsdienst des Jugendamtes werden derzeit nach den Entgeltgruppen S 11 TVöD bis S 14 TVöD bezahlt. Die Pauschale basiere auf einer Mischkalkulation aus den vorgenannten Vergütungsgruppen; selbstverständlich bezahle der Landkreis Friesland seine Mitarbeiter tarifgerecht. Der bisher aufgebrachte Betrag soll eins zu eins an einen freien Träger weitergegeben werden, darüber hinaus werden tatsächlich anfallende Einsatzzeiten anhand eines Fachleistungsstundensatzes (vgl. TOP 7.1.1) vergütet. Letztendlich müsse entschieden werden, ob eine Vergabe des Bereitschaftsdienstes überhaupt erfolgen soll. Sie bittet um Verständnis, dass die Verwaltung keine Vergabe vorschlagen könne, die letztendlich teurer für den Landkreis wird.


Abstimmungsergebnis:


Mehrheitliche Zustimmung des Antrages von Herrn Wilken mit 7 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen