Beschluss: zur Kenntnis genommen

Das Gremium nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet den öffentlichen Jugendhilfeträger zur verbindlichen Zusammenarbeit mit den Akteuren, die beruflich im Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen (§ 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, KKG). Die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit sollen in Vereinbarungen festgelegt werden (§ 3 Abs. 3 KKG).


Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit im Kinderschutz ist der Dialog mit dem Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven aufgenommen worden. Die hier in der Region ansässigen Kliniken und Ärzte werden von den Familien beider Gebietskörperschaften aufgesucht. Aus diesem Grunde ist eine enge Kooperation fachlich geboten. Gemeinsam mit dem Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven konnte eine Kooperationsvereinbarung mit der Ärztekammer Niedersachsen geschlossen werden.


Die Vereinbarung beinhaltet eine gemeinsame „Handlungsempfehlung in Kinderschutzfällen“ und zeigt den Handlungsablauf, die Umsetzung des Beratungsanspruchs der Berufsgeheimnisträger nach § 8b SGB VIII und die nach § 4 KKG eingeräumte Berechtigung zur Übermittlung von Informationen in Fällen von wahrgenommener Kindeswohlgefährdung auf.


Da sich die Modelle zur Umsetzung des Beratungsanspruchs durch „insoweit erfahrene Fachkräfte“ und die interne Struktur beider Jugendämter unterscheiden, wurde der Handlungsablauf nach Zuständigkeiten differenziert dargestellt.

Darüber hinaus wird ein regelmäßig einmal im Jahr vorgesehener Austausch zur aktuellen Entwicklung des Bereiches und zur Weiterentwicklung der vorliegenden Handlungsempfehlung festgelegt.