Begründung:
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzenarten,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Die Rechtsgrundlagen für
die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten sind im
§ 26
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S.
2542) und im § 19 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesnaturschutz-gesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds.
GVBL. S. 104) enthalten.
Die Notwendigkeit zur Ausweisung des LSG Feldhausen-Barkel begründet sich wie folgt:
Fachliche Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland
Existenz von FFH - Gebieten und Verpflichtung zur Sicherung gem. § 32 (2) BNatSchG
Existenz von alten LSG - Verordnungen mit der Notwendigkeit zur Neuverordnung
Zur Details wird auf die Anlage 2 zu dieser Vorlage verwiesen (Begründung zum Erlass der Verordnung).
Vor Einleitung des Verfahrens wird der Verordnungsentwurf (Anlage) noch mit der Stadt Schortens sowie den Interessensvertretungen der Land- und Forstwirtschaft erörtert.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Verfahren zur Sicherung von Teilen des FFH-Gebiets 180 als Lanschaftsschutzgebiet unter gleichzeitiger Neuverordnung von bestehenden Landschaftsschutzgebieten im Raum Feldhausen-Barkel zu beginnen.
Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.
Anlagen:
Verordnungsentwurf
Karte 1 : 10.000 zum Verordnungsentwurf
Begründung
Anlage 1 zur Begründung
Anlage 2 zur Begründung
Anlage 3 zur Begründung
Anlage 4 zur Begründung