Begründung:
I. Der Kreistagsabgeordnete Just hat
a) am 20.06.2012 um Beantwortung im WTKF am 25.06.12
oder schriftlich innerhalb 14 Tage
- „ob der Landkreis Friesland als untere Deichbände der WTG das Recht
eingeräumt hat, für die Benutzung der seeseitigen Deichsicherungswege in
Hooksiel und Schillig/Horumersiel für Spaziergänge und Radfahrten eine
Gebühr („Strandgebühr“) zu erheben bzw. die Benutzung dieser Wege von der
Entrichtung einer solchen Gebühr abhängig zu machen“
und
b) am 22.08.2012 ergänzend um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1.Hat die Deichbehörde der Gemeinde Wangerland oder der WTG gestattet, die drei Deichaufgänge am Hooksieler Deich zwischen dem Campingplatz und der Kasse 3 (FKK-Strand) dauerhaft mit einem Tor zu verschließen?
2.Ist es zulässig, den Deichsicherungsweg am Hooksieler Außenhafen dauerhaft mit einem festen Tor abzuriegeln?
3.Durch diese dauerhaften Verschlüsse sind den Strandbesuchern zum Teil kilometerweit – etwa zwischen Kasse 3 und Campingplatz – Fluchtwege im Falle eines Chemieunfalls in WHV versperrt. Ist das zulässig und werden die 3 Nadelöhre an den Kassen 1 bis 3 auf 3 bis 4 km Strandlänge für an Hochsommertagen viele Tausend Strandgäste als ausreichend angesehen? Für wie viele Strandbesucher sind die Fluchtwege konzipiert?
4.Welches Strandareal in Schillig links vom Hotel Upstalsboom hat die Gemeinde Wangerland oder WTG gepachtet?
5. Welche Deichsicherungswege bzw. Ausschnitte sind den Deich- und Siel-
gebührenzahlern in FRI und WHV an den Stränden von Hooksiel und Schillig/
Horumersiel heute nicht frei zugänglich, sondern an die Zahlung von Strand-
gebühr gebunden? Hier bitte ich um eine übersichtliche Darstellung in Form
einer Karte.
6. Unter welchen Bedingungen etwa der Zugänglichmachung von Strand, Watt und
Meer für die Allgemeinheit und für welche Zwecke hat das Land Strandflächen
an WTG bzw. Wangerland verpachtet?
7. In der heutigen WZ ist nachzulesen, dass Gastronomen das Watt im Bereich
Hooksiel „mit schwerem Fahrzeug“ befahren: „Mit schwerem Fahrzeug wird
dann die notwendige Ausrüstung ins Watt transportiert und aufgebaut“. Das
geschieht heute zweimal, für Auf- und Abbau, und ist so vermutlich auch bei der
Kochaktion im Watt im Juli in Schillig geschehen sowie in den Vorjahren. Ist dies
im geschützten Wattenmeer zulässig? Ist dafür eine Genehmigung erforderlich
und haben Sie diese erteilt?
Ich bitte um schriftliche Beantwortung innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollte
sich die Beantwortung verzögern, bitte ich um entsprechende Benachrichtigung“
und
c) teilte dem Landrat per Email vom 05.09.2012 mit:
„hiermit beschwere ich mich über die Verschleppung meiner Anfragen zu
Strandzugängen und Deichsicherungswegen. Unsere Geschäftsordnung sieht vor,
Anfragen nach Möglichkeit binnen 14 Tagen zu beantworten. Das ist erneut nicht
geschehen. Sie haben schreiben lassen, dass Sie Gespräche mit Deichband und
Wangerland über irgendwelche Lösungen führen. Das ist aber kein Hinderungs-
grund, meine Anfragen zu beantworten, weil es sich um Sachfragen zu
heutigen Tatbeständen handelt. Eine meiner Anfragen, unten angehängt, ist nun
schon seit
zweieinhalb Monaten nicht beantwortet. (Anmerkung: Anfrage unter I
a
vom 20.06.2012)
Sie behindern mit der Nichtbeantwortung von Anfragen meine politische Arbeit als
Kreistagsabgeordneter erheblich und verhindern eine Information der interessier-
ten Öffentlichkeit.
Die Frage, ob die WTG berechtigt ist, den Einwohnern der Region den Zutritt zu
den Deichsicherungswegen zu versperren bzw. für die Benutzung als Spazier-,
Geh- und Radweg eine „Strandgebühr“ zu erheben, obwohl die Deichsicherungs-
wege überhaupt nicht zum Strand gehören und von der WTG auch gar nicht
gepachtet sind, sondern dem Deichband – das sind als Zwangsmitglieder die
Einwohner der Region – gehören und von unseren Deich- und Sielgebühren
bezahlt werden – diese Frage kommt nicht von mir, sondern sie kommt aus der
Bevölkerung. Es sind die Einwohner selbst, die uns dutzendmal gesagt haben, sie
sehen es nicht ein, dass sie nochmals Strandgebühren zahlen sollen, nachdem
sie bereits ihre Deich- und Sielgebühren bezahlt haben.
Die Öffentlichkeit und ich als KTA, der ich die Bürger informieren will, wenn ande-
re es schon nicht tun oder mit „Strandgebühren“ für Deichsicherungswege sogar
hinters Licht führen oder betrügen, haben ein Recht auf zügige Beantwortung
dieser Fragen und Sie nicht das Recht zur Verschleppung.
Ich fordere Sie hiermit auf, meine Anfragen umgehend zu beantworten. Bitte
bringen Sie meine Beschwerde und die Anfragen allen KTA zur Kenntnis“.
II. Zu den vorstehenden Anfragen und der Beschwerde hat die Verwaltung gegenüber
Herrn Just wie folgt Stellung genommen:
a) am 22.08.2012 durch den Fachbereich Umwelt:
„Herr Landrat Ambrosy hat darum gebeten, gemeinsam mit dem III. Oldenburgi-
schen Deichband, der Wangerland-Touristik und der Gemeinde Wangerland
nach Lösungsmöglichkeiten für die Bereiche Hooksiel, Horumersiel und Schillig
zu suchen. Ein erstes Gespräch mit dem Deichband hat bereits stattgefunden,
mit Gemeinde und WTG haben wir uns für Anfang September verabredet.
Am 04. Oktober wird in der Sitzung des Umweltausschusses über den Sach-
stand berichtet werden.
Die Kochaktion vor Hooksiel bzw. Schillig hat im Nationalpark stattgefunden. Da
der Bereich unter MTHW liegt, ist die Nationalparkverwaltung zuständig. Ich
habe Ihren Hinweis an die Kollegen in Wilhelmshaven weitergeleitet mit der Bitte,
der Sache nachzugehen.“
b) am 05.09.2012 durch Landrat Ambrosy (per Email):
„Moin sehr geehrter Herr Just!
Ich melde mich hiermit aus meinem Urlaub, den ich vom 10. August bis 2.
September genommen habe, wieder zurück. Ihre erneute Anfrage datiert vom
22.08. Die „Antwortfrist“ aus Ihrem Schreiben endet demnach mit Ablauf des 06.09.
Ich sehe daher keinen Beschwerdegrund, zumal wir anbei Ihre Fragen soweit uns
möglich beantworten.
Frau 1. KR Vogelbusch hat in meinem Urlaub Ihre E-Mail sofort an den zuständigen
Fachbereich zur Beantwortung weitergeleitet. Noch am gleichen Tag hat Herr
Tuinmann Ihnen vorab geantwortet, dass im nächsten Umweltausschuss im
Rahmen unserer Zuständigkeit als untere Deichbehörde umfassend über das
Thema beraten wird. Dies wurde schon im letzten Umweltausschuss am 31.05.
zugesagt. Angesichts der Bedeutung der Sache war der Umweltausschuss sich
einig, dass die untere Deichbehörde mit dem III. OL Deichband Gespräche führt
und die Ergebnisse im nächsten Umweltausschuss vorstellt.
Am 31.05.2012 habe ich Ihnen die rechtlichen Bestimmungen des Nds. Deich-
gesetzes vorgestellt. Dies waren im Einzelnen: Zum Deich gehört der Deichkörper,
sowie alle Sicherungswerke (§§ 2, 4 III NDG). Gemäß § 14 I NDG ist die Benutzung
verboten. Das NDG schränkt somit Betretungsrechte ein. Nach § 14 II kann die
Deichbehörde Ausnahmen genehmigen. Das haben wir gegenüber dem Deichband
getan. Das Innenverhältnis zwischen dem Deichband und der WTG entzieht sich
unserer Zuständigkeit, da wir nicht Eigentümer des Deiches sind. Aufgrund dieser
Rechtslage sind die meisten Ihrer Fragen beantwortet.
Anbei finden Sie zu diesen und Ihren anderen Fragen einen Vermerk unseres
Fachbereichs Umwelt, der auch dem Fachausschuss am 04. Oktober vorgelegt
werden wird. Wir senden unseren Schriftwechsel sowie diesen Vermerk zur
Information auch den anderen Kreistagsabgeordneten zu.
Unterstreichen möchte ich dennoch erneut: Fragen an und über die WTG oder an
oder über das Land fallen nicht in unsere Zuständigkeiten und können und müssen
nicht von uns beantwortet werden. Ihr Vorwurf kann sich darauf also nicht beziehen.
Wenden Sie sich doch bitte künftig an die zuständigen Stellen.
Wie und wodurch ich angesichts dieser Sachlage Ihre Arbeit als KTA behindert
haben soll, erschließt sich mir nicht.
Im übrigen war es bislang im Landkreis Friesland guter Brauch, Diskussionen und
Beratungen in den zuständigen Gremien zu führen. Das sollte im Interesse auch
der anderen KTA so
bleiben.“
c) Der vorstehenden Antwortmail des Landrates vom 05.09.2012 war der
nachstehende deichbehördliche Vermerk des Fachbereichs Umwelt vom
30.08.2012 beigefügt:
I.Grundsätzliche Ausführungen zum Deichrecht
Ein Hauptdeich ist kein Teil der freien Natur, sondern ein Bauwerk, das dem Küstenschutz dient und im Eigentum und in der Unterhaltungspflicht des Deichbandes steht.
Bestandteile des Hauptdeiches sind der Deichkörper, der binnendeichs liegende Deichsicherungsweg mit seiner Berme und dem Entwässerungsgraben sowie der außendeichs liegende Teekabfuhrweg mit der ins Vorland hineinragenden Böschungsbefestigung.
Für Hauptdeiche gelten die Bestimmungen des Nds. Deichgesetzes (NDG). Danach ist jede Nutzung und Benutzung des Deiches – außer zum Zwecke der Deicherhaltung durch den Träger – verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Anhörung des Deichbandes vom Landkreis als der zuständigen Deichbehörde erteilt werden.
II.Der Hooksieler Seedeich ist im Rahmen der Eindeichung und Aufspülung des Voslapper Watts zwischen 1971 bis 1977 gebaut worden.
In den vom Wasserwirtschaftsamt Wilhelmshaven am 09.03.1971 erstellten Planungsunterlagen war festgeschrieben, dass für die durch die Eindeichung erfolgende vollständige Entwertung der bis dato vorhandenen Kur- und Badeanlagen der Gemeinde Hooksiel unbedingt Ersatzflächen vor dem künftigen Hooksieler Seedeich geschaffen werden müssen. Dafür wurde auch bereits eine im Mittel rund 200 m breite Strandfläche für einen Bade- und Campingbetrieb fest eingeplant.
Für den notwendigen Querverkehr von den binnenseitigen Grodenflächen zum künftigen Badestrand und Campingplatz wurden zum Schutz der Grasnarbe des künftigen Hauptdeiches Deichtreppen und Abpflasterungen vorgesehen, die im Rahmen der Deichbaumaßnahme hergestellt wurden.
Um eine frühzeitige touristische Nutzung des neu geschaffenen Camping- und Strandgeländes zu ermöglichen, erklärte die Bezirksregierung Weser-Ems gegenüber der Gemeinde Wangerland am 02.12.1975 die deichrechtliche Unbedenklichkeit zur Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen durch den neuen Hooksieler Seedeich und am 24.03.1976 die deichrechtliche Unbedenklichkeit zur Errichtung eines Zaunes auf dem neuen Deich. Diese Unbedenklichkeitserklärungen wurden nach Widmung des Hauptdeiches am 12.11.1981 durch deichrechtliche Erlaubnisse nach den Bestimmungen des Nds. Deichgesetzes ersetzt.
III.Der Landkreis hat dem III. Oldenburgischen Deichband am 10.01.2000 die deichrechtliche Genehmigung erteilt, mit den Gemeinden und Kurverwaltungen in Friesland Verträge über die Nutzung der im Gebiet des Landkreises Friesland innerhalb der Grenzen der Hauptdeiche liegenden Wege und sonstigen Anlagen abzuschließen.
IV.Der diesbezügliche Vertrag zwischen dem III. Deichband und der Wangerland-Touristik datiert 12./30.05.2006 und beinhaltet die Übertragung der Zuständigkeit für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Einrichtungen und Anlagen, die die WTG innerhalb der Deiche errichtet hat (Zaunanlagen, Ruhebänke, Plattenwege, Deichtreppe, Zufahrten und Abpflasterungen, Sitzgruppen, Zaunanlagen, Treppen und sonstige Anlagen) sowie die Nutzung der Deichwege im Bereich der Gemeinde Wangerland für die allgemeine Öffentlichkeit; vor allem aber für die touristische Nutzungen der WTG.
Soweit Deichsicherungswege, Teekabfuhrwege und Trifftanlagen sich außerhalb der von der WTG touristisch bewirtschafteten Deichflächen befinden und sich nicht innerhalb einer Deichbaustrecke befinden - sind sie auf Grund des bestehenden öffentlichen Interesses für Fußgänger und Radfahrer freigegeben.
V.Dies vorausgeschickt, wird zu den Fragen wie folgt ausgeführt:
Frage 1:
„Hat die Deichbehörde der Gemeinde Wangerland oder der WTG gestattet, die drei Deichaufgänge am Hooksieler Deich zwischen dem Campingplatz und der Kasse 3 (FKK-Strand) dauerhaft mit einem Tor zu verschließen?“
Die Deichaufgänge sind Anlagen innerhalb des Hauptdeiches:die Zuständig-
keit für die Nutzung der im Hooksieler Seedeich vorhandenen Anlagen ist
zwischen dem III. Deichband und der WTG vertraglich geregelt worden, so
dass sich – in Ausführung der dem III. Deichband am 10.01.2000 erteilten
deichrechtlichen Ausnahme (siehe Ausführungen unter Ziffer III.) - dieses
Recht aus dem im Mai 2006 zwischen dem III.Deichband und der WTG
geschlossenen Vertrag ergibt.
Frage 2:
„Ist es zulässig, den Deichsicherungsweg am Hooksieler Außenhafen dauerhaft mit einem festen Tor abzuriegeln?“
Auch der Deichsicherungsweg mit seinen Toren ist Bestandteil des
Hauptdeiches; so dass sich auch dieses Recht aus dem Vertrag
zwischen III. Deichband und WTG ergibt.
Frage 3:
„Durch diese dauerhaften Verschlüsse sind den Strandbesuchern zumTeil
kilometerweit – etwa zwischen Kasse 3 und Campingplatz – Fluchtwege im
Falle eines Chemieunfalls in Wilhelmshaven versperrt. Ist das zulässig und
werden die drei Nadelöhre an den Kassen 1 bis 3 auf 3 bis 4 km Strandlänge
für an Hochsommertagen viele Tausend Strandgäste als ausreichend
angesehen?
Für wieviele Strandbesucher sind die Fluchtwege konzipiert?“
Die Thematik bezüglich eines Chemieunfalls im Industriegebiet Wilhelms-
haven wurde im Juli 2010 mit dem Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg und
einem vom Gewerbeaufsichtsamt beigezogenen Störfallsachverständigen
diskutiert.
Zwischen dem Industriegelände und dem Freizeitgelände Hooksiel befindet
sich ein ca 12 m hoher Schutzwall. Der Landkreis hatte vorgeschlagen,
die relativ kleinen Lücken zwischen diesem Schutzwall und dem
Hauptdeich „VoslapperSeedeich“ im Osten sowie der 2. Deichlinie
„Bohnenburger Deich“ im Westen zu schließen und damit quasi eine
weitere 2. Deichlinie zu schaffen. Damit wäre
- das Industriegelände in Wilhelmshaven bei einem Deichbruch des
„Hooksieler Seedeiches“ und das Freizeitgelände Hooksiel bis zum alten
Hafen bei einem Deichbruch des „Voslapper Seedeichs“ zusätzlich vor
Überschwemmungen geschützt
und
- das Freizeitgelände Hooksiel bis zum alten Hafen gegen die
Auswirkungen eines möglichen Chemieunfalls im Industriegelände
Wilhelmshaven besser geschützt.
Die Experten des Gewerbeaufsichtsamtes erkannten wohl den zusätzlichen
Schutz bei Sturmfluten an; hinsichtlich der Verminderung der Gefährdung
bei einem Chemieunfall führten sie jedoch aus, dass die Entfernung
zwischen einer möglichen Chemieunfallquelle im Industriegebiet und dem
Schutzwall so groß ist, dass evtl. freigesetzte Schwergase sich vor
Erreichen des Schutzwalles in Leichtgase umwandeln und sich erst
oberhalb des Schutzwalles - und damit auch oberhalb des Freizeitgeländes
- im Luftraum ausbreiten würden.
Auf Grund der Tatsache, dass in den vorhandenen Industrie-
anlagen kaum Schwergase verwendet und gelagert würden, sahen es die
Experten jedoch als unwahrscheinlich an, dass austretende Schwergase über die
östlich und westlich des Schutzwalles vorhandenen Öffnungen ins Freizeit-
gelände gelangen können und sich dort bodennah ausbreiten.
Hinsichtlich der Gefährdung der Besucher des Strandgeländes und der
Campingplätze vor dem Hooksieler Seedeich muss die Gefährdung durch
einen Chemieunfall im Wilhelmshavener Industrieglände demzufolge als
noch weniger wahrscheinlich angesehen werden; zumal dieser Bereich mit
den Hauptdeich „Hooksieler Seedeich“ durch eine weitere Barriere vor den
Auswirkungen eines Chemieunfalls geschützt wäre. Im Falle eines Falles
dürfte eine Evakuierung des Camping- und Strandbereiches auch niemals
in das Freizeitgelände hinein, sondern müsste immer über die Deichtrifft im
Zufahrtbereich zum Campingplatz erfolgen.
Frage 4:
„Welches Strandareal in Schillig links vom Hotel Upstalsboom hat die Gemeinde Wangerland oder die WTG gepachtet?“
Vorlandsflächen werden von den Verboten des Nds. Deichgesetzes nicht
erfasst. Die diesbezüglichen Pachtverträge der Wangerland-Touristik bzw.
der Gemeinde Wangerland mit dem Land Niedersachsen als Eigentümer
dieser Flächen liegen der unteren Deichbehörde nicht vor.
Frage 5:
„Welche Deichsicherungswege bzw. Abschnitte sind den Deich- und Sielgebühren-zahlern in FRI und WHV an den Stränden von Hooksiel und Schillig/Horumersiel heute nicht frei zugänglich, sondern an die Zahlung von Strandgebühr gebunden? Hier bitte ich um eine übersichtliche Darstellung in Form einer Karte.“
Auf Grund des zwischen dem III. Oldenburgischen Deichband und der
Wangerland -Touristik im Mai 2006 abgeschlossenen Vertrages über die
Nutzung der Deiche im Bereich der Gemeinde Wangerland dürfte es sich
um die Deichabschnitte handeln, die im Bereich der von der Wangerland-
Touristik genutzten Vorlandflächen liegen. Kartierungen über gebührenpflich-
tige und gebührenbefreite Strandabschnitte liegen dem Landkreis nicht vor.
Frage 6:
„Unter welchen Bedingungen etwa der Zugänglichmachung von Strand, Watt und Meer für die Allgemeinheit und für welche Zwecke hat das Land Strandflächen an WTG bzw. Wangerland verpachet?“
Die Inhalte der zwischen dem Land und der WTG bzw. Gemeinde Wanger-
land abgeschlossenen Pachtverträge über die Nutzung von Vorlandflächen
sind dem Landkreis nicht bekannt.
Frage 7:
„In der WZ vom 27.08.2012 war nachzulesen, dass Gastronomen das Watt im Bereich Hooksiel „mit schwerem Fahrzeug“ befahren: „Mit schwerem Fahrzeug wird dann die notwendige Ausrüstung ins Watt transportiert und aufgebaut“. Das geschieht heute 2 mal, für Auf- und Abbau, und ist vermutlich auch bei der gleichen Kochaktion im Watt im Juli geschehen, sowie in den Vorjahren. Ist dies im geschützten Wattenmeer zulässig? Ist dafür eine Genehmigung notwendig und haben Sie diese erteilt?“
Hierzu hat die Verwaltung bereits per Email wie folgt geantwortet:
„Die Kochaktion vor Hooksiel bzw. Schillig hat im Nationalpark stattgefun-
den. Da der Bereich unter MTHW liegt, ist die Nationalparkverwaltung
zuständig. Ich habe Ihren Hinweis an die Kollegen in Wilhelmshaven
weitergegeben mit der Bitte, der Sache nachzugehen.“
Beschlussvorschlag:
Der Umweltausschuss nimmt
die Ausführungen zur Kenntnis.
Der Kreisausschuss wird
ebenfalls um Kenntnisnahme gebeten.