Begründung:
Vorsitz der Einigungsstelle
Der Personalrat hat folgende Mitglieder für die Einigungsstelle benannt:
Wilfried Wolken Vertretung: Michael Bartsch
Almuth Thomßen Vertretung: Jutta Wilhelms
Christian Schmalz Vertretung: Andree Falkenhof
Die Übernahme des Vorsitzes durch den Richter am Arbeitsgericht Oldenburg Herrn Michael Ferber sowie des stellvertretenden Vorsitzes durch den Direktor des Arbeitsgerichtes Lingen, Herrn Schmedt, lehnte der Personalrat ab. Der Personalrat schlägt für den Vorsitz den Kreistagsabgeordneten und Gewerkschaftssekretär Michael Ramke vor.
Auf Nachfrage der Dienststelle hat Herr Ramke die Übernahme des Vorsitzes abgelehnt.
Der Personalratsvorsitzende hat bereits angekündigt, dass der Personalrat jeden Vorschlag für eine/n Vorsitzende/n ablehnen werde. Er habe noch 2 weitere mögliche Kandidaten.
Nach § 107 c NPersVG bestellt der/die Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts die oder den Vorsitzenden, wenn eine Einigung über den Vorsitz nicht innerhalb von 8 Wochen nach Beginn der Bildung zustande kommt.
Nach der Kommentierung zum Personalvertretungsrecht in Niedersachsen von Dembowski/Ladwig/Sellmann zu § 107 c NPersVG wird man anzunehmen haben, dass die Frist mit dem Eintreten des ersten Nichteinigungsfalls beginnt, d. h. in dem eine Entscheidung der Dienststelle oder der Personalvertretung, die Einigungsstelle anzurufen, vorliegt.
Dies ist mit Beschluss des Kreisausschusses am 19.09.2012 geschehen. Binnen der vorgesehenen 8-Wochen-Frist war eine Einigung über den Vorsitz nicht möglich und eine Einigung ist auch nicht absehbar.
Es sollte daher ein Antrag auf Bestellung einer/eines Vorsitzenden bei der/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes gestellt werden.
Geschäftsstelle der Einigungsstelle
Für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Angelegenheiten der Einigungsstelle (Anlaufstelle für die Anrufung der Einigungsstelle, Ausführung von Ladungen, Zustellung der gefassten Beschlüsse, Führung der anfallenden Akten) ist ein/e Geschäftsführer/in zu bestellen. Nach der Kommentierung zum NPersVG von Bieler/Müller-Fitzsche (Randnummer 3 zu § 107 c) handelt es sich „zweckmäßigerweise um einen der nach § 8 NPersVG vorgesehenen Vertreter des Dienststellenleiters oder diesen selbst“.
§ 8 Dienststellenleitung; Vertretung
Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. 3Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
...
Für die Bestellung ist die oberste Dienstbehörde (=Kreistag) zuständig (Kommentierung Bieler/Müller-Fitzsche Rd-Nr. 8 zu § 71 NPersVG).
Für die Geschäftsführung wird die allgemeine Vertreterin des Landrates Frau Silke Vogelbusch vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wird die Bestellung eines/einer neutralen Vorsitzenden beantragt.
Erste Kreisrätin Silke Vogelbusch wird zur Geschäftsführerin der Einigungsstelle bestellt.