Betreff
Übernahme der Aufgaben nach dem SGB XII und AsylbLG, Satzungen
Vorlage
0436/2014
Art
Beschlussvorlage

Begründung:



Im Zusammenhang mit einem Antrag der Stadt Schortens, von den übertragenen Aufgaben nach dem SGB XII und dem AsylbLG entbunden zu werden, wurde vom Kreistag des Landkreises Friesland in seiner Sitzung am 16.12.2013 beschlossen, diesem Antrag zuzustimmen und mit Wirkung zum 1.Januar 2015 nachzukommen. Zuvor hatte der Landkreis bereits die entsprechenden Aufgaben von der Gemeinde Wangerland auf deren Wunsch ab Frühjahr 2012 in die eigene Aufgabenvollziehung übernommen.

Die bisherigen Heranziehungssatzungen sollen lt. Beschluss damit zum 31.12.2014 aufgehoben werden. Dies ist durch Erlass einer Satzung vorzunehmen.

Die Äußerungen der Städte und Gemeinden im Anhörungsverfahren (und nach der Beschlussfassung) haben ergeben, dass von dort eine eine weitere Konkretisierung der Beschlusslage gewünscht wird.



Zu den Rechtsgebieten im Einzelnen:



SGB XII:

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Wangerland sind bislang vom Landkreis Friesland in seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe durch Satzung zur Durchführung von bestimmten Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch ( SGB XII ) herangezogen.

Diese Aufgaben bestehen vorrangig aus der Erbringung von Leistungen in Form von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen.

Der Gesetzgeber hat die Erbringung von Dienstleistungen insbesondere definiert als die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

Hinsichtlich Aufgabenzuständigkeit für Beratung ist hier eine klare Differenzierung und Aufgabenstellung durch den Gesetzgeber geschaffen worden, welche nachfolgend kurz erläutert werden soll.

Wie zuvor dargestellt, ist die Aufgabe des Sozialhilfeträgers u. a. die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, normiert in §§ 13 ff Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I); konkret für die Sozialhilfe spezialgesetzlich geregelt in § 10 SGB XII.

Dies ist eine notwendige Verdeutlichung durch den Gesetzgeber, welche der Aufgabenstellung der Sozialhilfe, Menschen, die sich nicht selbst oder nicht ausreichend selbst helfen können, die notwendige Hilfe entweder selbst zu geben bzw. auf Hilfen anderer hinzuwirken, Rechnung trägt.



Demgegenüber stehen wiederum die Verpflichtungen der Gemeinden zur Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten nach § 37 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NkomVG); Text siehe Anlage.

Diese Vorschrift verpflichtet in ihrem 1. Absatz die Gemeinden, ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich zu sein, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig ist. Ein Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die Hilfspflicht beschränkt sich auf die Einleitung des Verwaltungsverfahrens, eine das gesamte Verfahren begleitende Betreuungspflicht besteht nicht. Geschuldet ist somit eine verwaltungstechnische, nicht aber eine inhaltliche Beratung. 1


Die im Absatz 2 geregelte Pflicht zur Bereithaltung von Vordrucken anderer Behörden ist eine Konkretisierung der in Absatz 1 umfassend geregelten Hilfspflicht. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, Vordrucke zu beschaffen. 2


Die in Absatz 3 geregelte Pflicht, Anträge weiterzuleiten, ist eine Erweiterung der Hilfspflicht nach Absatz 1. Die Weiterleitungspflicht besteht für alle Anträge der in Satz 1 genannten Stellen (Landkreis, Region Hann., Landesbehörde).

Antrag im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtshandlungen, die auf Einleitung, Fortführung oder Beeinflussung eines Verwaltungsverfahrens gerichtet sind, Rechtsbehelfe, vor allem Widersprüche, stellen keine Anträge. Die Vorschrift enthält zugunsten der Einwohnerinnen und Einwohner die gesetzlichen Fiktion, dass die in Absatz 3 genannten Anträge durch Einreichung bei der Gemeinde als bei der zuständigen Behörde eingereicht gelten. Für diese ist die Einreichung bei der Gemeinde fristwahrend.3

Im 4. Absatz der Vorschrift wird klargestellt, daß speziellere Regelungen, wie § 16 Abs. 1 SGB I der Regelung des § 37 NkomVG vorgeht. Inhaltlich ist hier aber keine abweichende Regelung getroffen worden (s. Anlage).

Da der Gesetzgeber, wie zuvor dargestellt, abschließend die Pflichten der Gemeinden in Bezug auf Beratung zur Antragstellung als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, die Antragsannahme und Antragsweiterleitung sowie die Pflichten des Sozialhilfeträgers als Leistungsträgers auf inhaltliche Beratung definiert hat, ist somit eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu Beratung oder weiteren Tätigkeiten gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Städte und Gemeinden haben also die bei Ihnen vorsprechenden Bürger insoweit zu beraten, als dies für eine Antragstellung notwendig ist. Darunter zu verstehen ist in erster Linie der Hinweis auf die konkrete Zuständigkeit und Angabe der voraussichtlich zuständigen Stelle, die Hilfe bem Ausfüllen von Vordrucken und die Weiterleitung von Antragsunterlagen an die zuständigen Stellen. Dies gilt jedoch für alle Anträge im Bereich des Sozialrechts, nicht nur für die Sozialhilfe.





AsylbLG

Der Landkreis Friesland hat die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Gemeinde Wangerland seit 2012) zur Durchführung aller dem Landkreis nach dem AsylbLG in der jeweiligen Fassung obliegenden Aufgaben herangezogen. Dies umfaßt in erster Linie die Unterbringung der Flüchtlinge und die Leistungsgewährung an diese.



Nach dem Aufnahmegesetz in der derzeitigen Fassung sind die Gemeinden immer noch zur Aufnahme der Flüchtlinge verpflichtet, die Unterbringung ist aber dem Grunde nach eine Aufgabe des Landkreises, zu welcher er aber die Gemeinde per Satzung heranziehen kann.

Aufgrund der Verpflichtung der Gemeinden zur Aufnahme der Flüchtlinge ist eine bislang schon dort ausgeübte Unterbringung der Flüchtlinge durch die Gemeinden weiterhin sinnvoll.

Zur Verdeutlichung der Zuständigkeiten wird vorgeschlagen, nunmehr eine Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis obliegenden Teilaufgaben nach dem AsylbLG bezüglich der Unterbringung der Flüchtlinge zu erlassen.

In die Satzung wird auch die Finanzierungsregelung aufgenommen,welche für diese Aufgabe bereits seit Jahren praktiziert wird.

Der Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt.

1Gekürzt, vgl. Blum/Häusler/Meyer, Kommentar z. Nieders. Kommunalverfassungsgesetz; S. 176, 2011

2Gekürzt, vgl. Blum/Häusler/Meyer, Kommentar z. Nieders. Kommunalverfassungsgesetz; S. 177, 2011

3Gekürzt, vgl. Blum/Häusler/Meyer, Kommentar z. Nieders. Kommunalverfassungsgesetz; S. 177, 2011


Beschlussvorschlag:


Dem Erlass der neuen „Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden der dem Landkreis Friesland obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ wird zugestimmt.

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis Friesland als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 20. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. November 2011, wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen: Rahmen1 Ja Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten ab 2015

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Rocker

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Vogelbusch Ambrosy

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


  1. Satzungsentwurf der Heranziehungssatzung AsylbLG 2015

  2. Satzungsentwurf der Aufhebung der Satzung SGB XII

  3. Rechtsvorschriften NKomVG und SGB I