Begründung:
Seit dem Grundsatzbeschluss aus Sommer 2015 haben sich die Rahmenbedingungen der Breitbandförderung wesentlich konkretisiert. Insbesondere ist seit Dezember klargestellt, dass die Kommunen, die Betreibermodelle verfolgen, sich hierzu auch der Rechtsform der GmbH bedienen können. Diese bietet insbesondere im Hinblick auf die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung Vorteile; zudem bestehen beim LK Friesland bereits gute Erfahrungen in der Verwaltung einer GmbH. Beispielhaft genannt seien hier die Gesellschaft zur Förderung der Ansiedlung von Unternehmen im LK Friesland mbH (GzF) und die Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft mbH (GIAG). Da es sich zudem um eine Buchführung nach Handelsgesetzbuch handelt, können auch externe Dienstleister hiermit beauftragt werden und so die Kernverwaltung entlasten.
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft soll die Errichtung, Unterhaltung, Verpachtung und die Nutzung (selbst oder durch Dritte) eines oder mehrerer Breitband-Netze(s) nebst zugehöriger Anlagen und Technik zur Sicherstellung und Verbesserung der Breitband-Versorgung im Landkreis Friesland sein. Darin enthalten sind insbesondere Planung und Bau der Netze im Rahmen der Breitbandförderung von Bund und Land sowie deren Erweiterung, so die Finanzierung z. B. durch Beteiligung der Anlieger gesichert ist. Grundsätzlich vorstellbar ist zudem, dass die Gesellschaft auch Netze erstellt, die durch den Kreis selbst genutzt werden, also z. B. ein Schul- und Verwaltungsnetz auf Glasfaserbasis.
Kern des Geschäftsmodells wird jedoch sein, das mit Hilfe der Fördermittel erstellte Netz zu verpachten, aus den Pachteinnahmen die wesentlichen Kosten zu tragen und so eine sich langfristig selbst tragende Gesellschaft zu etablieren. Die tatsächlichen Berechnungen der Geschäftsmodelle können jedoch erst im Rahmen der Unterlagen für einen Förderantrag sowie der (ausschreibungspflichtigen) Pachtverhandlungen mit dem späteren Netzbetreiber erstellt werden.
Die Gründung ist aber dennoch schon jetzt erforderlich, um einen rechtsfähigen Antragsteller zu haben, ohne im Nachwege noch Förderanträge oder gar Fördermittel übertragen zu müssen. Vor allem aber kann eine GmbH in die Ausschreibung des zu verpachtenden Netzes gehen, so die konkreten Rahmen- und Finanzierungsbedingungen ermitteln und ist direkt Verhandlungspartner der Netzbetreiber. Auch hier können aufwendige Übertragungsleistungen vermieden und vor dem eigentlichen Start des Projekts Kostensicherheit erreicht werden.
Gleichzeitig muss die Vergabe der Pacht des Netzes an einen Betreiber durch den Kreistag beschlossen werden. Auf diesem Wege verbleibt trotzt der nun vor zu ziehenden Gründung der Gesellschaft die Kostenkontrolle bei den Gremien. Da zudem die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung durch Mitglieder des Kreistags sowie dem Landrat (vgl. § 138 Abs. 2 NKomVG) besetzt werden sollen, besteht auch jederzeit die Möglichkeit für den Kreistag bzw. den Kreisausschuss, diese anzuweisen, da der Gesellschafter seine Stimme, z. B. gegenüber der Geschäftsführung, nur einheitlich abgeben darf.
Die für die Gründung und Eigenkapitalausstattung erforderlichen Mittel sind im Finanzhaushalt für das Jahr 2016 enthalten (I 1.50086.500). Als Name für die Gesellschaft wird „Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH“ vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügten Satzung zur Gründung der „Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH“ wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Gründung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
3. Der Kreistag benennt die in die Gesellschafterversammlung zu entsendenden Vertreter (gem § 8 Abs. 5 der Satzung sechs Kreistagsabgeordnete und den Landrat).
Anlagen:
- Satzung der Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH