Begründung:
§ 81 Abs. 2 NKomVG
lautet wie folgt:
Die Vertretung
wählt in ihrer ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter …des Hauptverwaltungsbeamten, die … ihn vertreten bei der
repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des
Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung
der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie
ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und
Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung
bestimmt……“
Der Kreistag
Friesland hat zu Beginn der Wahlperiode 2011 – 2016 beschlossen, angesichts der
Vielzahl der wahrzunehmenden repräsentativen Termine drei gleichberechtigte
Stellvertreter/innen des Landrates zu wählen. Diese Konstellation hat sich in
den vergangenen Jahren in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden.
Die Wahl erfolgt
nach den Vorgaben des § 67 NKomVG:
„Gewählt wird schriftlich; steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand
widerspricht.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung
ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit
der Mitglieder der Vertretung (= mind. 22) gestimmt hat.
Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang
nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im
zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht die
oder der Vorsitzende der Vertretung.“
Beschlussvorschlag:
zu TOP 10.1
Die ehrenamtliche Vertretung des Landrates erfolgt durch drei gleichberechtigte Vertreter/innen.
zu TOP 10.2
Es wird um Wahl (§ 57 NKomVG) der drei gleichberechtigten ehrenamtlichen Vertreter/innen des Landrates gemäß Wahlvorschlägen gebeten.