Begründung:
Gemäß § 79 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Der Steuerungsauftrag für die Entwicklung der Jugendhilfe ergibt sich aus dem § 80 SGB VIII, der die Aufgaben der Jugendhilfeplanung beschreibt.
Im Jahr 1996 hat der (damalige) Fachbereich 14 im Auftrag des Jugendhilfeausschusses die Jugendhilfeplanung übernommen und Grundlagen für ein Berichtswesen geschaffen. Seit 2002 wurde der Jugendhilfeplan vorübergehend nicht weiter fortgeschrieben. Zwölf Jahre später wurde der Jugendhilfeplan erstmals vom Fachbereich 51 erstellt und die Jugendhilfeplanung 2014 von den Gremien beschlossen. Ebenso wurde eine Fortschreibung der Jugendhilfeplanung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt.
Auf Grund der Vakanz der Stellenanteile der Jugendhilfeplanung im Fachbereich 51 war eine Fortschreibung erst nach 2,5 Jahren möglich. Zukünftig soll die Jugendhilfeplanung alle zwei Jahre erfolgen.
Die vorliegende Entwurf der Jugendhilfeplanung 2017 gibt einen ausführlichen Einblick in die Gesamtjugendhilfe des Landkreises.
Der vorliegende Entwurf ist im Beteiligungsverfahren mit den Städten und Gemeinden des Landkreises Friesland abgestimmt worden. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.
Aktuell liegt der Entwurf den Mitgliedern der AG 78 – HzE, der Planungsgruppe für das Jugendparlament und den beteiligten Fachbereichen vor. Die entsprechenden Stellungnahmen werden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt die Jugendhilfeplanung 2017 des Landkreises Friesland.
Anlage:
Anlage 1: Entwurf der Jugendhilfeplanung 2017