Betreff
Vermeidung von Kindeswohlgefährdung, hier: Umsetzung des Schutzauftrages nach §§ 8a und 72a SGB VIII
Vorlage
030/2007
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Hinsichtlich der Thematik Kindeswohlgefährdung sind besonders in den letzten Monaten bzw. Wochen kontroverse Diskussionen geführt worden, ausgelöst durch Fälle in verschiedenen Bundesländern.


Mit der Änderung des SGB VIII, zuletzt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005, ist auch bezüglich der Thematik Kindeswohlgefährdung eine wesentliche Änderung vorgenommen worden, die sich vorrangig im § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) wiederfindet.


Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Hierbei sind die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche mit einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Einleitung von Hilfen für erforderlich, so hat es den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten entsprechende Hilfen anzubieten.


Ist die Bereitschaft der Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten bei einem begründeten Gefährdungsrisikos zur Annahme von entsprechenden Hilfen nicht gegeben und hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichtes für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen.


Ist zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig, so ist auf die Inanspruchnahme hinzuwirken mit oder ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten.


Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Vereinbarungen abzuschließen. Diese Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten. Reichen die angenommenen Hilfen nicht aus um eine Gefährdung abzuwenden, so ist das Jugendamt zu informieren.


Gemäß § 72a (Persönliche Eignung) sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (siehe Anlage 1). Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigten Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

Mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen sicherzustellen, dass dort ebenfalls keine entsprechenden Personen beschäftigt werden.


Gemäß § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.



Für Einsätze, die außerhalb der Dienstzeit liegen (einschließlich Wochenenden und Feiertage), steht der Bereitschaftsdienst des Fachbereiches Jugend und Familie zur Verfügung. Hierdurch ist das Einschreiten bzw. eine Versorgung rund um die Uhr gewährleistet.


Vor dem Hintergrund der vorhandenen Qualitätsstandards erfolgt im Landkreis Friesland eine Evaluierung unter Berücksichtigung aller vorhandenen Netzwerke. Ziel ist ein weiterer Ausbau der vorhandenen Ressourcen und die Vernetzung der unterschiedlichen Hilfesysteme über eine Koordinierungstelle, damit die Systematik einer wirksamen Früherkennung und Prävention erweitert werden kann. Dieses Konzept wird zur Zeit erarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 2.



Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zum Thema "Vermeidung von Kindeswohlgefährdung" zur Kenntnis.


Die Angelegenheit ist dem Jugendhilfeausschuss nach erfolgter Konzepterstellung erneut vorzulegen.



Finanzielle Auswirkungen: Ja

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


30.000,00

30.000,00

Erfolgte Veranschlagung: Nein

im Vermögenshaushalt, Haushaltsstelle:


_____________ ______________

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

____________ ________________ ________________

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


Anlage 1: Bennung der genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches


Anlage 2: Unterlagen zum Kooperationsprojekt Frühwarnsystem