Begründung:
Rechtliche Grundlagen:
SGB Vlll, 2. Kapitel, 2.
Abschnitt (§§ 16 - 21): Förderung der Erziehung in der Familie
SGB Vlll, 2. Kapitel, 3.
Abschnitt (§§ 22 - 26): Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege
BKiSchG,
§ 3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im
Kinderschutz
Definition Prävention:
In der Sozialen Arbeit wird der Begriff Prävention häufig in drei Teile
gegliedert:
Primäre Prävention: richtet
sich an alle Eltern und Kinder, unabhängig von ihrer konkreten Lebenslage, vom
Risikomilieu und –niveau zur Förderung psychischer Gesundheit und Verbesserung der
allgemeinen Lebensbedingungen.
Sekundäre Prävention: Richtet sich an Personen und Gruppen, bei
denen aufgrund der psychosozialen Lebenslage ein spezielles Risiko besteht. Die
konkrete Unterstützung/Förderung/Hilfe muss an die unterschiedlichen
Lebenslagen angepasst sein.
Tertiäre Prävention: Richtet sich an bereits von einem
„Störungsprozess“ betroffenen Eltern und Kinder, d.h. hier sind spezifische
Hilfen in belasteten Lebenssituationen gemeint.
Die einzelnen
Bereiche des Sachgebiets sind in den Präventionsbereichen unterschiedlich stark
vertreten. Es werden Angebote für Eltern ab der Schwangerschaft bis zur Volljährigkeit angeboten, wobei der Fokus
hier darauf gerichtet ist, nicht unbedingt nur früh im Alter, sondern vor allen
früh in der Problemlage anzusetzen. Hier greifen alle Bereiche des Sachgebiets
verzahnt ineinander.
Das Gremium nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.