Begründung:
In
Widerspruchsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)
– sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII sozial erfahrene Dritte beratend am Verfahren
zu beteiligen. Erfasst werden alle Widerspruchsverfahren, die die Ablehnung der
Sozialhilfe oder ihre Festsetzung nach Art und Höhe zum Gegenstand haben und so
auch Leistungskürzungen oder -einschränkungen sowie Rücknahme- bzw.
Aufhebungs-entscheidungen.
Der
Gesetzgeber misst dieser Beteiligung im rechtlichen Vorverfahren ein hohes
Gewicht bei, da hierdurch eine erhöhte „Richtigkeitsgewähr“ für die zu
treffenden Widerspruchs-entscheidungen erreicht werden soll. Der Mangel einer
Beteiligung würde in jedem Fall zu einem Verfahrensfehler führen.
Das
Gesetz selbst normiert keine Voraussetzungen, die von sozial erfahrenen
Personen erfüllt werden müssen, allerdings sollen sie über Erfahrungen im
Umgang mit den besonderen Problemen der Personenkreise verfügen, an die sich
das SGB XII richtet; eine bestimmte formale (berufliche oder sonstige)
Qualifikation ist jedoch nicht erforderlich. Notwendigerweise werden für eine
Beteiligung im Sinne des § 116 SGB XII mindestens zwei sozial erfahrene Dritte
benötigt, zumal die Personen auch anderweitig beruflich und ehrenamtlich
eingebunden sind/sein könnten
Die Benennung
sozial erfahrener Personen erfolgte unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtsverbände in Friesland. Von hier wurde eine Person zur
Übernahme der Aufgaben benannt. Gleichzeitig haben bereits gewählte sozial
erfahrene Dritte ihre Bereitschaft zur weiteren Tätigkeit signalisiert.
Vorgeschlagen
wurde:
Frau
Grünefeld (erstmals benannt)
Bereits
in der Vergangenheit dabei und bereit zur weiteren Übernahme der Tätigkeit:
Frau
Huckfeld
Frau
Lorentzen und
Frau Niemeyer
Beschlussvorschlag:
Frau Grünefeld, Frau Huckfeld, Frau Lorentzen und Frau Niemeyer werden als sozial erfahrene Dritte nach § 116 SGB XII benannt.