Beschluss:


Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren gemäß § 14 NAGBatSchG durchzuführen.




Das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer und Schwarzes Brack“ enthält Teile des FFH - Gebiets Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven sowie die Bereiche des LSG FRI 37 „Schwarzes Brack“, die nicht durch den Bau der Bundesautobahn zerstört worden sind.

Eine Sicherung von FFH-Gebieten ist nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 u. 3 erforderlich.

Das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer und Schwarzes Brack“ überlagert das bereits bestehende Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 37 „Schwarzes Brack“ (Verordnung vom 23.12.1937, Amtliche Nachrichten vom 28.12.1937, Nr. 213). Um die Sicherung durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erreichen und gleichzeitig die Altverordnung aus dem Jahre 1937 zu novellieren, wird die Verordnung vom 23.12.1937 insoweit aufgehoben, wie sie sich auf das in der Landschaftsschutzkarte ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet Nr. 37 bezieht.

Der Standarddatenbogen für das FFH - Gebiet „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ FFH 180 (Gebietsnummer
2312-331) enthält folgende Kurzcharakteristik:

Fließ- und Stillgewässer im Raum Wilhelmshaven sowie alte Fortanlage in Wilhelmshaven.

Jagdhabitate und Flugkorridore der Teichfledermaus-Sommerquartiere in Wilhelmshaven und Rahrdum sowie Teichfledermaus-Winterquartier in Wilhelmshaven. Ferner bedeutsame Vorkommen des Lebensraumtyps 3150 (natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions).


Der Landkreis Friesland beabsichtigt die Verordnung in Abstimmung mit dem benachbarten Landkreis Wittmund auch für kleine Teile in dessen Hoheitsgebiet zu erlassen, um im Grenzbereich für klare Zuständigkeiten zu sorgen, da die Grenzen im Bereich der Gewässer oder im Bereich der Ufer vor Ort nicht zu erkennen sind. Die Details hierzu ergeben sich aus der Begründung zur Verordnung.

Nach dem Erlass der Verordnung durch den Beschluss des Kreistages des Landkreises Friesland ist ein Betritt zu diesem Beschluss durch den Kreistag des Landkreises Wittmund erforderlich.

Der detaillierte Schutzzweck ergibt sich aus § 2 des Verordnungsentwurfs sowie aus der Begründung, S. 2 ff.



Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -