Nachtrag: 28.10.2016

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

 


Begründung:

§ 75 (1) NKomVG – Besetzung des Hauptausschusses – besagt:

 

„In der ersten Sitzung der Vertretung werden

  1. die Beigeordneten gem. § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7  (Anm.: Sitzanteile nach Hare-Niemeyer bzw. geloste Sitze) und Abs. 3 (Anm.: trifft hier nicht zu) sowie
  2. die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2  (Anm.: Gemeint sind Grundmandate für Fraktionen und Gruppen, auf die bei der regulären Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist)

 

bestimmt; § 71 Abs. 5  (Anm.: Feststellungsbeschluss fassen) und 10 (Anm.: anderes Besetzungsverfahren ist möglich) ist anzuwenden….

 

Für die Mitglieder des Hauptausschusses nach Satz 1 ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.

Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Hauptausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen. (…)“

 

Die Zahl der Beigeordneten des Hauptausschusses beträgt gem. § 74 Abs. 3 NKomVG  in den Landkreisen sechs. Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.

 

Eine Größenordnung von 10 Beigeordneten (+ LR als Vorsitzender) im Kreisausschuss des Landkreises Friesland hat sich in den vergangenen Wahlperioden bewährt. Die Verwaltung bittet um eine entsprechende Beschlussfassung unter TOP 9.1.

 

Die Sitzberechnung nach Hare-Niemeyer ergibt folgende Anteile für die Fraktionen und Gruppen:

 

10er Ausschuss (+ LR alsVorsitzender)       

 

Fraktion oder Gruppe

Mitgliederzahl

Ergebnis

Sitze aus ganzer Zahl

Sitze aus Bruchteil

Sitze insgesamt

SPD/GRÜNE/FDP

21

5,121

5

 

5

CDU

10

2,439

2

 

2

ZV/SWG/UWG

5

1,219

1

 

1

AfD Nds.

3

0,731

 

1

1

MMW/LINKE

2

0,487

 

1

1

Gesamt

41

 

8

2

10

 

Die mit 1 Sitz vertretenen Gruppierungen haben nach § 75 I Satz 5 NKomVG – sh. oben – das Recht zur Besetzung eines zweiten Stellvertretersitzes (bitte jeweils als 1. bzw. 2. Stellvertreter/in benennen).

 

Es wird um entsprechende Beschlussfassungen gebeten:

 

Der Kreistag nahm die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis und fasste folgende Beschlüsse:

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: