Begründung:
§ 75 (1) NKomVG –
Besetzung des Hauptausschusses – besagt:
„In der ersten Sitzung der Vertretung werden
- die Beigeordneten gem. § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 (Anm.: Sitzanteile nach Hare-Niemeyer bzw. geloste Sitze) und Abs. 3 (Anm.: trifft hier nicht
zu) sowie
- die in § 74 Abs. 1 Nr. 3
genannten Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und
2 (Anm.: Gemeint sind Grundmandate für Fraktionen und
Gruppen, auf die bei der regulären Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist)
bestimmt; § 71 Abs. 5 (Anm.: Feststellungsbeschluss fassen)
und 10 (Anm.: anderes Besetzungsverfahren ist möglich) ist anzuwenden….
Für die Mitglieder des Hauptausschusses nach
Satz 1 ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe
benannt worden sind, vertreten sich untereinander.
Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein
Mitglied im Hauptausschuss vertreten, so kann sie eine zweite
Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen. (…)“
Die Zahl der
Beigeordneten des Hauptausschusses beträgt gem. § 74 Abs. 3 NKomVG in den Landkreisen sechs. Die Vertretung kann
vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode
beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete
angehören.
Eine Größenordnung
von 10 Beigeordneten (+ LR als Vorsitzender) im Kreisausschuss des Landkreises
Friesland hat sich in den vergangenen Wahlperioden bewährt. Die Verwaltung
bittet um eine entsprechende Beschlussfassung unter TOP 9.1.
Die Sitzberechnung
nach Hare-Niemeyer ergibt folgende Anteile für die Fraktionen und Gruppen:
10er
Ausschuss
(+ LR alsVorsitzender)
Fraktion oder Gruppe |
Mitgliederzahl |
Ergebnis |
Sitze aus ganzer Zahl |
Sitze aus Bruchteil |
Sitze insgesamt |
SPD/GRÜNE/FDP |
21 |
5,121 |
5 |
|
5 |
CDU |
10 |
2,439 |
2 |
|
2 |
ZV/SWG/UWG |
5 |
1,219 |
1 |
|
1 |
AfD Nds. |
3 |
0,731 |
|
1 |
1 |
MMW/LINKE |
2 |
0,487 |
|
1 |
1 |
Gesamt |
41 |
|
8 |
2 |
10 |
Die mit 1 Sitz vertretenen
Gruppierungen haben nach § 75 I Satz 5 NKomVG – sh. oben – das Recht zur
Besetzung eines zweiten Stellvertretersitzes (bitte jeweils als 1. bzw. 2.
Stellvertreter/in benennen).
Es wird um entsprechende
Beschlussfassungen gebeten:
Beschlussvorschlag:
1.
zu TOP 9.1
Gemäß § 74 Abs. 3 NKomVG wird die Zahl der Beigeordneten des Kreisausschusses um 4 erhöht und auf insgesamt 10 festgesetzt.
2.
zu TOP 9.2
Die auf die Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze im KA werden wie folgt festgestellt:
Gruppe SPD/GRÜNE/FDP: 5
CDU-Fraktion 2
Gruppe ZV/SWG/UWG 1
Fraktion AfD 1
Gruppe MMW/Die Linke 1
zu TOP 9.3
Die Fraktionen und Gruppen benennen namentlich ihre Beigeordneten und deren Stellvertreter. (Die Verwaltung wird hierzu in einer Tischvorlage die bis zum Sitzungstag bekannten Namen zusammentragen.)
zu TOP 9.4
Benennung einer/eines zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters durch die mit einem Sitz vertretenen Gruppierungen gem. § 75 I Satz 5 NKomVG (Rangfolge)
zu TOP 9.5
Ein Losentscheid findet nicht statt.
zu TOP 9.6
Feststellungsbeschluss über die Zusammensetzung des Kreisausschusses (§ 75 I Satz 1 le. Halbsatz NKomVG i.V.m. § 71 Abs. 5 NKomVG)
Anlage(n):