Betreff
Öffentliches Auftragswesen, hier: Verlängerung und Straffung des Wertgrenzenerlasses bis zum 31.12.2012 und Festsetzung neuer Schwellenwerte ab dem 01.01.2012
Vorlage
0021/2011
Aktenzeichen
01/2 - 10.70
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


1. Verlängerung und Straffung des Wertgrenzenerlasses


Mit Runderlass – 24-32573/0020 – vom 04.02.2009 wurden durch das Land Niedersachsen zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte für


  1. Bauaufträge (VOB/A) und

  2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A)


festgesetzt, deren Anwendung das Land Niedersachsen den kommunalen Körperschaften empfohlen hat.


Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen wurde der Erlass angesichts der Wirtschaftskrise mit ergänzenden Regelungen für die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe festgelegt, bis zu denen Aufträge ohne nähere Begründung vergeben werden dürfen. Danach ist generell von der besonderen Dringlichkeit i.S. Des § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A auszugehen.


Der Runderlass sollte zunächst zum 31.12.2010 enden, wurde allerdings zu Beginn des Jahres 2011 bis zum 31.12.2011 verlängert.


In seiner Sitzung am 25.03.2009 hat der Kreistag des Landkreises Friesland der Anwendung der empfohlenen Wertgrenzen auf den Landkreis Friesland, gemäß dem Runderlass vom 04.02.2009, zugestimmt.

In seiner Sitzung am 21.03.2011 hat der Kreistag der Verlängerung des Wertgrenzenerlasses, gemäß dem Runderlass vom 19.11.2010, bis zum endgültigen Ablauf zugestimmt.


Mit dem für 2012 befristeten Interimserlass – 24-32570 - vom 25.11.2011 ist der Wertgrenzenerlass nunmehr erneut verlängert und entsprechend gestrafft worden.


Demnach können öffentliche Auftraggeber Ihre Aufträge wie folgt vergeben:


  • Bauleistungen nach Abschnitt 1 der VOB/A können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung und bis zur Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer (vorher 100.000 Euro) im Rahmen einer Freihändigen Vergabe vergeben werden.

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Abschnitt 1 der VOL/A können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung und bis zur Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (vorher 100.000 Euro) im Rahmen einer Freihändigen Vergabe vergeben werden.


Die Straffung des Wertgrenzenerlasses begründet sich darin, dass bei Beschränkten Ausschreibungen nunmehr mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Des Weiteren ist durch den öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen, dass mindestens ein Unternehmen aus diesem Kreis in den zurückliegenden zwölf Monaten vom Auftraggeber keinen Auftrag erhalten hat. Weiterhin ist der Kreis der Unternehmen weit zu fassen, d.h. auch nicht ortsansässige Unternehmen sind zu beteiligen.


Die Wirksamkeitsschwelle des Landesvergabegesetzes ist, auf Grund der Vereinfachung von Freihändigen Vergaben für den Baubereich, für 2012 durch Beschluss des Haushaltsausschusses des Landtages vom 22.11.2011 ebenfalls entsprechend auf 75.000 Euro angepasst worden.




2. Festsetzung neuer EU-Schwellenwerte


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat darüber informiert, dass es im Bereich des Vergaberechts ab dem 1. Januar 2012 neue EU-Schwellenwerte geben wird.


Da die Schwellenwerte im WTO-Vergabeabkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, unterliegen sie den Fluktuationen des Devisenmarktes. Dem tragen die EU-Vergaberichtlinien Rechnung, indem sie regelmäßig alle zwei Jahre eine Anpassung der auf Euro lautenden Richtlinien-Schwellenwerte vorsehen. Aus kommunaler Sicht ist hervorhebenswert, dass die Neuberechnung der EU-Schwellenwerte erstmals zu einer Anhebung der Schwellenwerte führen wird. Insoweit wird in Deutschland der jeweils 1. Abschnitt von VOB/A und VOL/A an Bedeutung zunehmen.


Die neuen EU-Schwellenwerte für den kommunalen Bereich lauten wie folgt:


  1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro (bisher: 193.000 Euro)

  2. Für Bauaufträge: 5.000.000 Euro (bisher: 4.845.000 Euro)


Unabhängig von der vorgeschlagenen Änderung der Schwellenwerte zum 1. Januar 2012 ist in Deutschland zunächst die Anpassung der Vergabeverordnung (VgV) abzuwarten. Der Grund hierfür ist, dass die aktuellen EU-Schwellenwerte in der VgV die „strengeren“ Regelungen darstellen. Mit Blick auf die kommunale Vergabepraxis bedeutet dies, dass bei Vergabeverfahren bis zum Inkrafttreten der geänderten VgV die aktuell gültigen Schwellenwerte zugrunde zu legen sind. Das BMWi hat mitgteilt, dass die geänderte VgV voraussichtlich im März 2012 in Kraft treten wird.



Beschlussvorschlag:

Die Verlängerung und Straffung des Wertgrenzenerlasses bis zum 31.12.2012 sowie die Festsetzung der neuen Schwellenwerte ab dem 01.01.2012 wird zur Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss