Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Friesland, hier: Änderung des § 11 der Geschäftsordnung (Anfragen)
Vorlage
102/2007
Aktenzeichen
01/7.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Die interfraktionelle Arbeitsgemeinschaft zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung hat in ihrer 2. Sitzung am 2. April 2007 mehrheitlich den Vorschlag unterbreitet, dass Anfragen gemäß § 11 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Friesland in der Regel in der Sitzung zu beantworten sind, sofern sie drei Werktage vor einer Sitzung schriftlich eingereicht worden sind. Später eingehende Anfragen müssen nicht in der Sitzung beantwortet werden.


Zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung konnte nach § 36 Abs. 3 NLO bislang jeder Kreistagsabgeordnete die erforderlichen Auskünfte vom Landrat in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen. Da dieses Verlangen im Rahmen der Zuständigkeit des Kreistages stand, war eine Beantwortung in der Kreistagssitzung vorgesehen.


Mit der Änderung der Kommunalverfassung im Jahr 2005 ist dieses Auskunftsverlangen einzelner Kreistagsabgeordneter nach § 36 Abs. 3 NLO zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung gestrichen worden. Dieses Recht steht nur noch dem Kreistag als solcher zu, wobei es dann eines Beschusses bedarf.


Das Auskunftsverlangen zum Zwecke der eigenen Unterrichtung ist im § 35 a NLO neu eingefügt worden. Danach kann jeder Kreistagsabgeordnete in allen Angelegenheiten des Landkreises vom Landrat entsprechende Auskünfte verlangen (und zwar nur noch über Tatsachen, nicht mehr die Einschätzung zu einem bestimmten Sachverhalt). Dieses Auskunftsrecht ist jedoch losgelöst von Kreistags- und Ausschusssitzungen und kann jederzeit ausgeübt werden.


Da jedoch die Fragen und Antworten jedem Kreistagsmitglied zur Kenntnis zu geben sind, bietet sich hierfür eine Antwort in der nächsten stattfindenden Sitzung an. Für eine schnelle oder umfassendere Antwort muss jedoch nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden.


Es wird daher vorgeschlagen, dass Anfragen in der Regel in der Sitzung zu beantworten sind, sofern sie drei Werktage vor einer Sitzung schriftlich eingereicht worden sind. Später eingehende Anfragen müssen nicht in der Sitzung beantwortet werden.


Der § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Friesland soll daher entsprechend dem Vorschlag wie folgt geändert werden:


§ 11 Anfragen (alt)


  1. Jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete kann nach § 35 a NLO zum Zwecke der eigenen Unterrichtung jederzeit Auskünfte zu allen Angelegenheiten des Landkreises von der Landrätin/dem Landrat verlangen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen. Diese Anfragen müssen schriftlich bei der Landrätin/dem Landrat eingereicht werden. In der Regel werden die Anfragen schriftlich beantwortet und allen übrigen Kreistagsmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Es bleibt der Landrätin/dem Landrat überlassen, die Anfragen in der nächsten Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines Fachausschusses mündlich zu beantworten, sofern die/der Auskunft begehrende Mitglied des jeweiligen Gremiums ist und die Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Anfrage stattfindet. Die Anfragen und Auskünfte werden dann in die Niederschrift aufgenommen. Auskünfte werden nur über Tatsachen erteilt; zur Unterrichtung über Rechtsfragen, zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte besteht keine Verpflichtung.


§ 11 Anfragen (neu)


  1. Jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete kann nach § 35 a NLO zum Zwecke der eigenen Unterrichtung jederzeit Auskünfte zu allen Angelegenheiten des Landkreises von der Landrätin/dem Landrat verlangen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen. Diese Anfragen müssen schriftlich bei der Landrätin/dem Landrat eingereicht werden. Anfragen sollen binnen 14 Tagen beantwortet werden.


In der Regel werden die Anfragen in der nächsten Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines Fachausschusses mündlich beantwortet, sofern die/der Auskunft begehrende Kreistagsabgeordnete Mitglied des jeweiligen Gremiums ist und die Anfrage mindestens 3 Werktage vor dem Sitzungstermin beim Landrat eingegangen ist. Später eingehende Anfragen müssen nicht mehr in der Sitzung beantwortet werden. Die Anfragen und Auskünfte werden dann in die Niederschrift aufgenommen. Wenn innerhalb von 3 Wochen keine entsprechende Sitzung stattfindet, werden die Anfragen schriftlich beantwortet und allen Kreistagsabgeordneten zur Kenntnis gegeben.


Auskünfte werden nur über Tatsachen erteilt; zur Unterrichtung über Rechtsfragen, zur Abgabe von Einschätzungen oder Beurteilungen bestimmter Sachverhalte besteht keine Verpflichtung.


Der Kreistag wird um gleiche Entscheidung gebeten.


Beschlussvorschlag:


Es wird vorgeschlagen den § 11 der Geschäftsordnung entsprechend dem Vorschlag der interfraktionellen Arbeitsgemeinschaft zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung zu ändern.


Der Kreistag wird um gleiche Entscheidung gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:


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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss