Begründung:
In den Sitzungen des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 01.12.2009 und 17.03.2011 wurde bereits ausführlich über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Nds. Schulgesetz berichtet, s. Vorlagen Nr. 598/2009 vom 18.11.2009 und 893/2011 vom 03.03.2011.
Die Fraktionen der CDU und
FDP im Nds. Landtag haben einen Gesetzentwurf zur Einführung der
inklusiven Schule in Niedersachsen eingebracht, der zum 01.08.2012 in
Kraft treten soll, s. Anlage.
Gem.
§ 4 Abs. 2 Satz 4 (GE) kann danach ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung in den
Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung,
Sprache, Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische
Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1(GE) sollen Förderschulen nach diesen Förderschwerpunkten geführt werden.
Im
Landkreis Friesland bestehen folgende Förderschulen:
-
Friedrich-Schlosser-Schule
Es ist eine Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und
Geistige Entwicklung.
Ca. 270 Schülerinnen/Schüler
werden in 27 Klassen unterrichtet in den
Jahrgangsstufen 1 bis
10 in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
und in
den Klassen 1 bis 12 in der Förderschule mit dem Schwerpunkt
Geistige
Entwicklung
- Pestalozzischule
Varel
Es handelt sich um eine Förderschule mit dem Schwerpunkt
Lernen.
Ca.175 Schülerinnen/Schüler werden in 17
Klassen unterrichtet in den
Jahrgangsstufen 1 bis 10
-
Heinz-Neukäter-Schule
Die Heinz-Neukäter-Schule ist eine Förderschule für
Emotionale und Soziale
Entwicklung.
Ca. 85
Schülerinnen/Schüler werden in 9 Klassen unterrichtet in
den Jahrgangs-
stufen 1 bis 8
- Sprachheilklassen
bei der Grundschule Jungfernbusch
In zwei Grundschulklassen werden 18 Schülerinnen/Schüler
unterrichtet.
Generell ist bezüglich des
Gesetzentwurfes zur Einführung der inklusiven Schule in
Niedersachsen festzuhalten, dass
- grundsätzlich alle
Schulen inklusive Schulen werden sollen (§ 4 GE),
-
aufsteigend ab der ersten und der fünften Klasse die Inklusion
in allen Schulen ab dem 01.08.2013 beginnen soll. Im Schuljahr
2012/2013 können die Grundschulen auf freiwilliger Basis die
inklusive Beschulung anbieten, wenn der Schulträger hierzu
bereit ist (§ 183 c Abs. 1 GE).
- die Eltern
grundsätzlich wählen können, ob Kinder mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung eine allgemeine oder eine
Förderschule besuchen sollen,
- wegen der Wahlfreiheit
alle Förderschulen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten
dem Bedarf entsprechend weiter geführt werden sollen. Lediglich
der Primarbereich im Förderschwerpunkt Lernen soll schrittweise
aufgehoben werden. Dementsprechend soll die Beschulung von Kindern
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich
Lernen im Primarbereich grundsätzlich an den Grundschulen
stattfinden. Die Förderschule soll gleichzeitig
sonderpädagogisches Förderzentrum sein, das die gemeinsame
Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen
unterstützen soll (§ 14 GE),
- eine
Übergangsregelung (§ 183 c Abs. 2 und 3 GE) den
Schulträgern bis zum 31.07.2018 ermöglichen soll, ihre
Schulen den Bedürfnissen entsprechend erst nach und nach zu
inklusiven Schulen auszustatten. Bis dahin können die
Schulträger ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Schulanlagen
zu errichten, einzurichten und auszustatten, auch dadurch nachkommen,
dass sie sogenannte Schwerpunktschulen bestimmen. Allerdings muss
gewährleistet sein, dass die Schülerinnen/Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wenigsten eine
allgemeine inklusive Schule in zumutbarer Entfernung erreichen
können. Dies muss nicht zwingend im Gebiet des Schulträgers
liegen,
- in Art. 3 Abs. 2 des GE eine Überprüfung
der Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2018 vorgesehen ist. Neben den
Aufwendungen für den Schulträger im Hinblick auf z. B.
bauliche Änderungen und räumliche Ausstattungen sollen nach
der Begründung des Gesetzentwurfes auch die finanziellen
Auswirkungen für die Träger der Schülerbeförderung
sowie die Sozialhilfeträger bezüglich der
Eingliederungshilfe nach SGB XII (z. B. für Integrationshelfer)
geprüft werden.
Damit erkennt der Gesetzentwurf im
Grundsatz die Konnexität an. Die entstehenden Kosten werden
jedoch als nicht
erheblich im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Nds. Verfassung
angesehen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände weist darauf hin, dass aus ihrer Sicht
erhebliche finanzielle Belastungen sowohl im Hinblick auf bauliche
Anforderungen und Sachausstattungen, insbesondere aber auch bezüglich
der vermehrten Anzahl von einzusetzenden Integrationshelfern zu
erwarten sind.
Mithin wird aus der Sicht dieser
Arbeitsgemeinschaft ein Konnexitätsanspruch entstehen, der
entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben unverzüglich
auszugleichen ist.
Die Bildungsregion Friesland hat eine
Arbeitsgruppe gebildet, die ein Konzept zur Umsetzung
der Vorgaben zur Einführung der inklusiven Schule im Landkreis
Friesland erarbeiten soll.
Dieses Konzept soll in der
nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und
Kultur vorgestellt werden.
Sobald grundsätzliche
Aussagen über entstehende Mehrbelastungen des Landkreises
Friesland bezüglich baulicher Maßnahmen, des Einsatzes von
Integrationshelfern und der Schülerbeförderung getroffen
werden können, wird die Verwaltung erneut berichten.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.