Betreff
Zuschuss zur Jugendpflege an die Städte und Gemeinden, Erfahrungsbericht der letzten vier Jahre sowie weitere Verfahrensweise
Vorlage
0074/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Gemäß Vereinbarung zwischen dem Landkreis Friesland und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vom 19.12.1994 haben sich die kreisangehörigen Kommunen gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, die Jugendverbände zu fördern (§ 11 SGB VIII) sowie nachfolgende Aufgaben der Jugendförderung (§ 12 SGB VIII) nach Maßgabe der vom Kreistag des Landkreises vom 24.04.1991 erlassenen Richtlinie eigenverantwortlich wahrzunehmen. Insofern erfolgt folgende Förderung durch die Städte und Gemeinden für:


    • Anschaffung wertbeständiger Gegenstände

    • Seminare und Lehrgänge

    • Fahrten und Lager

    • Internationale Jugendbegegnungen.


Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 06.12.2000 war zur Förderung der Jugendpflege ein Zuschuss an die Städte und Gemeinden ein jährlicher Betrag von 51.100,-- € pro Jahr durch den Landkreis zur Verfügung gestellt worden. Grundprinzip der Förderung ist, dass eine Förderung in gleicher Höhe durch die Städte und Gemeinden selbst erfolgen sollte.


Die Zuschussbeträge, die nicht verwendet wurden oder für die keine Co-Finanzierung durch die Kommune erfolgte, müssen erstattet werden.


Nach einem Probeverfahren in den Jahren 2006 und 2007, in denen die Kommunen nicht verwendete Mittel auf das folgende Jahr übertragen konnten und eine Abrechnung erst im übernächsten Jahr erfolgen sollte, wurde dieses Verfahren für die Jahre 2009 – 2011 ebenfalls weiterhin eingeführt.


Gemäß beigefügter Aufstellung haben einige Gemeinden eine Co-Finanzierung sichergestellt, für einige Gemeinden war aufgrund der Haushaltslage dies nicht möglich.


Die Gemeinde Sande hat eine Fristverlängerung zur Abgabe der Verwendungsnachweise bis zum 30.04.2012 erhalten.


Aufgrund der Ergebnisse der vorangegangenen Jahre wird für die Zukunft ab dem Jahr 2012 vorgeschlagen, folgendes Verfahren zur Vergabe der Zuschüsse sowie der Rechnungslegung vorzugeben:


Ab 2012 wird als Zuweisung für die Jugendpflege ein Festbetrag in Höhe von jährlich 51.100,-- € an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausgezahlt. Die Höhe des Betrages ergibt sich jeweils auf der Basis der Einwohnerzahl – nach dem Stand des Vorjahres, Stichtag 30.Juni.


Der Zuschuss wird den Städten und Gemeinden am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt. Nicht verbrauchte Zuschüsse sind am Ende des jeweiligen Jahres von den Städten und Gemeinden dem Landkreis mitzuteilen. Eine gesonderte Rechnungslegung erfolgt nicht mehr. Die nicht verwendeten Mittel werden nicht zurückerstattet, sondern werden mit dem Zuschuss des Folgejahres verrechnet.


Um eine einheitliche Förderung im gesamten Landkreis sicherzustellen, ist zu gewährleisten, dass bei entsprechender Haushaltslage eine entsprechende Co-Finanzierung erfolgt. Die Richtlinien des Landkreises vom 24.04.1991 sind zu beachten und die Förderung ist entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.


Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Beschlussvorschlag zu und empfiehlt dem Kreisausschuss ebenfalls zuzustimmen.


Finanzielle Auswirkungen: JA

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Janßen


Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss




Anlagen:


- Anlage 1: Liste Förderung Jugendpflege