Betreff
Einstellung von Familienhebammen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes
Vorlage
0164/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Im Rahmen der Beratung für den Stellenplan des Jahres 2012 hat der Kreistag u. a beschlossen, 4 Stellen nach Entgeltgruppe 8 TVöD für Familienhebammen – befristet für die Dauer der Förderung durch den Bund – bereit zu stellen. Eine Besetzung dieser Stellen sollte jedoch nur befristet erfolgen und wenn mindestens eine überwiegende Fremdfinanzierung durch den Bund sichergestellt ist.


Ursprünglich war vorgesehen, dass der Bund nur bis zum Jahr 2016 den Einsatz von Familienhebammen finanziell fördert. Im Rahmen der Beschlussfassung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Bund von dieser Befristung Abstand genommen und eine unbefristete Finanzierungszusage gegeben. Dies bedeutet, dass eine unbefristete Beschäftigung erforderlich ist, da der Befristungsgrund entfällt. Im Rahmen von Stellenausschreibungen zeigt sich, dass qualifiziertes Personal in der Regel nur über die Ausschreibung unbefristeter Stellen zu finden ist.


Der Bund hat inzwischen eine Verwaltungsvereinbarung mit den Bundesländern beschlossen. Förderfähig sind danach neben den Familien(gesundheits)hebammen auch Hebammen, Gesundheits- und KinderkrankenpflegerInnen sowie Familiengesundheitspflegerinnen, die dem Kompetenzprofil entsprechen.


Dem Land Niedersachsen stehen aus dem "Topf 2012" 2,4 Mio. zur Verfügung. Ein länderspezifisches Konzept ist noch nicht erstellt (Stand: 10.09.2012), darin wird auch die Mittelverteilung auf die Kommunen geregelt werden.


Wenn die Verteilung – wie bei der letzten Fördermaßnahme - nach Kinderzahl geht, könnte auf den Landkreis Friesland ein Betrag von etwa 25.000 - 30.000 Euro entfallen.


Tatsächlich sind die Personalkosten für 4 Vollzeitstellen nach Entgeltgruppe 8 TVöD mit insgesamt ca. 176.000 € und gleichzeitig eine hälftige Erstattung eingeplant.


Von einer mindestens überwiegenden Finanzierung der Stellen ist somit vermutlich nicht auszugehen.


Zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes sollten zunächst 2 Stellen mit Familienhebammen besetzt werden, auch wenn die Höhe der finanziellen Förderung durch das Land noch nicht bekannt ist.


Aufgrund fehlender eigener Erfahrungen ist es schwierig, den Personalbedarf zu ermitteln.


Die Bundesregierung geht bei ihren Schätzungen von einem Betreuungsbedarf von 10 % aller Mütter aus, d. h. bei 743 Geburten im Landkreis Friesland wird es statistisch gesehen pro Jahr 74 von Familienhebammen zu betreuende Neufälle geben.


Aktuell werden vom ASD-Bezirk 23 Familien mit Kindern unter einem Jahr betreut bzw. durch ambulante Maßnahmen zur Erziehung unterstützt. Da ein Bedarf für eine Betreuung durch Familienhebammen präventiv, d. h. niedrigschwelliger einsetzen soll, ist von einer mindestens doppelten Anzahl von zu betreuenden Schwangeren, Müttern bzw. Familien auszugehen.


Beim Landkreis Oldenburg sind derzeit 3 Kräfte mit insgesamt 2 AK (Entgeltgruppe 8 TVöD) beschäftigt. Die Einstellung einer weiteren Kraft ist dort geplant. Eine durchschnittliche Betreuungszeit konnte vom Landkreis Oldenburg nicht benannt werden. Mit dem derzeitigen Personal werden 30 – 40 Schwangere/Mütter/Familien betreut. Eine Ergänzung durch freiberuflich tätige Hebammen sei dort erforderlich, da der aktuelle Bedarf nicht abgedeckt werden könne.


Ein Bedarf von derzeit 2 AK erscheint realistisch. Es wird erwartet, dass eine Reduzierung der Kosten im Rahmen der ambulanten Maßnahmen zur Erziehung eintreten wird, da durch den Einsatz von Familienhebammen eine frühstmögliche Hilfe in den betroffenen Familien eingesetzt wird, so dass ggf. weitere ambulante Maßnahmen zur Erziehung nicht erforderlich werden und in diesem Bereich Kosten gespart werden können.


Nach Aussage des Ministeriums wird mit einer Regelung der Förderbedingungen im Oktober gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass eine Einstellung nach der Festlegung der Förderbedingungen erfolgt, so dass nicht zu befürchten ist, dass die Förderfähigkeit durch vorzeitige Einstellung entfällt. Dieses ist jedoch vor einer entsprechenden Einstellung von Familienhebammen noch zu klären.


Beschlussvorschlag:


Zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes wird die Verwaltung ermächtigt, zunächst 2 Stellen nach Entgeltgruppe 8 TVöD mit Familienhebammen unbefristet zu besetzen, auch wenn die Höhe der finanziellen Förderung durch das Land noch nicht bekannt ist. Zuvor ist jedoch mit dem Land zu klären, ob eine Einstellung bereits vor dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen zu finanziellen Nachteilen führt. Sollte dies der Fall sein, ist mit der Besetzung bis zum Inkrafttreten zu warten.


Finanzielle Auswirkungen: im Haushalt 2012 eingeplant (sh. Begründung)

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss