Begründung:
Bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) am 25.01.2007 war der Landkreis Friesland zuständige Hafenbehörde für den Hafen Wangersiel. Danach war diese Aufgabe dem Land Niedersachsen übertragen. Durch Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - am 08.05.2012 liegt die Zuständigkeit nun wieder beim Landkreis Friesland.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich den Verordnungstext an die jetzt gültige Rechtslage anzupassen.
Der beordnete Hafenbereich ändert sich nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Umweltausschuss befürwortet die Änderung der Verordnung.
Der Kreisausschuss befürwortet die Änderung der Verordnung.
Der Kreistag beschließt die Änderung der Verordnung.
Anlagen:
Verordnung
des Landkreises Friesland
über den Bereich des Hafens Wangersiel
Aufgrund des § 26 Abs.2 Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) vom 16.02.2009 (Nds.GVBl. S. 15) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrts-angelegenheiten - Niedersachsen - vom 08.05.2012 (Nds. GVBl. S. 167) sowie § 1 und § 2 Nr. 1 Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) vom 25.01.2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2010 (Nds. GVBl. S. 527) wird vom Landkreis Friesland verordnet:
§ 1
Der Bereich des Hafens Wangersiel umfasst die Land- und Wasserflächen, die durch die nachfolgend beschriebenen Linien eingegrenzt werden:
Nordwärtige Begrenzung
Von der westwärtigen Begrenzung in der nordwestlichen Ecke des nördlichen Hafenplatzes ausgehend zunächst am Deichfuß entlang, dann seeseitig entlang der Mole bis zur ostwärtigen Begrenzung am Ende des nördlichen Molenkopfes.
Ostwärtige Begrenzung
Die seewärtige Verbindungslinie zwischen dem nördlichen und dem südlichen Molenkopf.
Südwärtige Begrenzung
Von der ostwärtigen Begrenzung am Ende des südlichen Molenkopfes seewärts entlang der Mole in Richtung südöstliche Ecke des Hafengebäudes, dort abknickend und südwestlich hinter dem Gebäude die Hafenzufahrt querend bis zur westwärtigen Begrenzung am Deichfuß.
Westwärtige Begrenzung
Von der südwärtigen Begrenzung ausgehend in nördliche Richtung am Deichfuß entlang, vor dem Sielbauwerk erst nach Westen, dann nach Norden und am Ende des Sielbauwerkes erst nach Osten dann nach Norden abknickend und weiter am Deichfuß entlang bis zur nordwärtigen Begrenzung in der nordwestlichen Ecke des nördlichen Hafenplatzes.
§ 2
Der genaue Grenzverlauf ist aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ersichtlich.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Friesland über den Bereich des Hafens Wangersiel vom 17.03.2005 (Amtsblatt für den Landkreis Friesland Nr. 5 vom 15.04.2005) außer Kraft.