Betreff
Gesundheitsbericht des Fachbereiches Gesundheitswesen
Vorlage
117/2007
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


In der Vergangenheit hat die Gesundheitsberichterstattung im Lande Niedersachsen im Wesentlichen aus der „Jahresstatistik der unteren Gesundheitsbehörden“ bestanden, die in der vorliegenden Form praktisch nur für interne Fachkräfte auswertbar und interpretierbar gewesen ist.


Zum 01.01.2007 ist das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Kraft getreten, das grundlegende Weichenstellungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen mit sich gebracht hat und damit auch für die Gesundheitsberichterstattung, die in § 8 NGöGD auf ein festes gesetzliches Fundament gestellt worden ist. Es handelt sich bei dem NGöGD um ein recht schlankes Rahmengesetz, das eine weitgehende Aufgabenüberführung in den eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vorsieht und sich dabei unter Berücksichtigung veränderter Anforderungen und vorrangiger Verpflichtungen anderer Leistungsträger auf die Regelung prioritärer Aufgabenstellungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes beschränkt.


§ 8 NGöGD

Gesundheitsberichterstattung


  1. Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. In den Berichten werden Daten und Informationen zielgruppenbezogen und geschlechterspezifisch dargestellt und bewertet.


  1. Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, beschreiben und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung, insbesondere die Gesundheitsrisiken, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten. Dazu sammeln sie nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, werten diese nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in Fachberichten zusammen (kommunale Gesundheitsberichterstattung). In die Berichterstattung sollen auch anonymisierte Ergebnisse von Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege nach § 5 Abs. 3 einbezogen werden.


  1. Das Landesgesundheitsamt kann im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden landeseinheitliche Anforderungen an Inhalt und Form der Datensammlung und Fachberichterstattung nach Absatz 2 festlegen, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist.


  1. Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der niedersächsischen Bevölkerung (Landesgesundheitsberichte).





Detaillierte organisatorische, personelle sowie gesetzliche Vorgaben zu qualitätssichernden Maßnahmen zur Gesundheitsberichterstattung -über Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes von bestimmten einheitlichen Kriterien für Datenerhebung und Berichterstattung hinaus- sind seitens der Kommunen nicht gewünscht worden (Quelle: Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 28.10.2005).


Nach dem NGöGD erfolgt die Gesundheitsberichterstattung ausschließlich mit nicht personenbezogenen und/oder anonymisierten Daten.


Im Landkreis Friesland sind in der Vergangenheit die Jahresgesundheitsberichte insbesondere im Hinblick auf eine fachlich begründete Impfstrategie des Jugendärztlichen Dienstes und die Arbeit des Arbeitskreises Zahngesundheit ausgewertet worden.


Bei den Impfungen waren im Landkreis Friesland durchgängig Impfquoten am unteren Rand der Verteilungsbreite festzustellen, so dass diesbezüglich erhebliche Anstrengungen mit Durchführung einer jährlichen Impfaktion gerechtfertigt sind. Ein flächendeckender Impfschutz ist deshalb von besonderer Bedeutung, da er neben dem individuellen Schutz des Einzelnen einen Gesamtschutz der Bevölkerung herbeiführt (Infektionskrankheiten wie z.B. Masern sollen sich bei Ausbrüchen nach Möglichkeit gar nicht erst in der Bevölkerung verbreiten, wie bei verschiedenen Ausbrüchen in der Vergangenheit geschehen). Dieses Ziel kann daher allerdings nur bei ausreichend hohen Impfquoten erreicht werden.


Die im Jahr 2006 durchgeführten Impfungen sind aus der Anlage Nr. 1 ersichtlich



Eine Übersicht über die Entwicklung der Zahngesundheit bei Kindern und Jugendlichen im Landkreis Friesland in den letzten 16 Jahren ist beispielhaft in Anlage 2 zusammengefasst.



Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Gesundheitsberichterstattung zum allergrößten Teil in den eigenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften verlagert worden. Diese Rechtsänderung muss jetzt stufenweise umgesetzt werden und personell entsprechend eingeplant werden.


Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Familie, Senioren und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:


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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


Nr. 1: Blatt 4 der Jahresgesundheitsberichterstattung (Impfungen 2006)


Nr. 2: Auswertungen des Arbeitskreises Zahngesundheit