Betreff
Antrag der Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich "Arbeit und Qualifizierung" - Jugendwerkstatt - auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Vorlage
0200/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Der Geschäftsführer der Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Herr Bernhard Eden, hat beim Landkreis Friesland für den Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beim Landkreis Friesland gestellt.


Neben den Vorschriften des SGB VIII sind bei der Prüfung des Antrages die „Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden heranzuziehen.


Eine Anerkennung der Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - ist durch den Landkreis Wittmund bereits erfolgt. Eine Anerkennung ist grundsätzlich nicht räumlich begrenzt, sofern der Anerkennungsbescheid keine Beschränkungen vornimmt. Besteht jedoch ein besonderes rechtliches Interesse an der Anerkennung, kann der freie Träger auch bei anderen Jugendhilfeträgern (in diesem Fall beim Landkreis Friesland) eine Anerkennung beantragen. Das Interesse der Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH an einer Anerkennung für den Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ besteht darin, die Voraussetzungen der NBank für eine Förderung der Jugendwerkstatt mit Standort in Schortens (Jugendwerkstatt Friesland-Nord) durch ESF-Mittel zu erfüllen.



Als Träger der freien Jugendhilfe können nach § 75 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigung anerkannt werden, wenn sie


  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind

  1. gemeinnützige Ziele erfolgen

  1. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

  2. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.




Die Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH ist als gemeinnützige GmbH eine juristische Person, die nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden könnte, wenn die vier o.g. Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.



1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe


Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind.


Zudem können als Träger der freien Jugendhilfe nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).


Durch den Verweis auf § 1 SGB VIII wird deutlich, dass das gesamte Ziel-, Adressaten- und Aufgabenspektrum des SGB VIII als mögliche Betätigungsform in Frage kommt. Daher ist eine Anerkennung auch zulässig, wenn sich die Tätigkeit des freien Trägers nur auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe erstreckt. Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.



Bereits vor Gründung der Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH haben sowohl die Kreisvolkshochschule Wittmund und die Kreisvolkshochschule Friesland Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendhilfe durchgeführt. Dazu haben u.a. die Projekte „Arbeit und Lernen“, Benachteiligtenförderung, Schulverweigerermaßnahmen, der Betrieb von Jugendwerkstätten und die Durchführung ambulanter Maßnahmen für die Jugendgerichtshilfe gehört.


Seit Gründung der gGmbH erfolgt die Durchführung der o.g. Maßnahmen weiter; es ist zudem eine Ergänzung durch die Durchführung von Maßnahmen für die Pro-Aktiv-Centren erfolgt.


Die Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH ist mit den drei Fachbereichen (Volkshochschule, Musikschule sowie Arbeit und Qualifizierung) auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Diese Tätigkeit beschränkt sich nicht nur auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten.


Die Tätigkeit der Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH auf dem Gebiet der Jugendhilfe ergibt sich, wie gemäß der Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden gefordert, aus dem Gesellschaftervertrag. Laut dem Gesellschaftervertrag ist Gegenstand der gGmbH u.a. die Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung durch allgemeine, kulturelle, berufliche, persönliche, soziale und politische Bildung.


Die Arbeit in der Jugendhilfe kann als ein genügend, gewichtiger Schwerpunkt der Tätigkeit der Volkshochschule Friesland Wittmund gGmbH angesehen werden; dies gilt insbesondere für den Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“.


Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist somit erfüllt.



2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele


Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH ist eine gemeinnützige GmbH, die Gemeinnützigkeit ergibt sich daher bereits aus der Bezeichnung.


Die Gemeinnützigkeit ist in § 3 des Gesellschaftervertrages festgelegt. Es liegt zudem eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit vor.


Das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung gemeinnütziger Ziele gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist folglich erfüllt.



3. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers


Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.


Der Wortlaut macht deutlich, dass der freie Träger zunächst einmal tatsächlich fachliche und personelle Voraussetzungen haben bzw. vorweisen muss. Damit muss zu erwarten sein, dass er imstande ist, Aufgaben der Jugendhilfe zu erfüllen. Um dies hinreichend beurteilen zu können, sollte der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich im Bereich der Jugendhilfe tätig gewesen sein.


Die Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH ist seit ihrer Gründung im Bereich der Jugendhilfe tätig. Eine kontinuierliche Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe kann somit bestätigt werden. Zur Bestätigung der Fachlichkeit wurden u.a. die Konzeptionen zu den Jugendwerkstätten Wittmund und Friesland (Standort Friesland-Nord in Schortens) vorgelegt.


Die Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - lässt auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen nicht nur erwarten, dass ein nicht unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, sondern es wird bereits ein nicht unwesentlicher Beitrag geleistet.


Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist somit erfüllt.



4. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit


Vom Träger wird die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit verlangt. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.


Die Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - nimmt mit den angebotenen Maßnahmen umfassende Erziehungs- und Bildungsaufträge wahr und bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.


Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist daher erfüllt.



Die Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - erfüllt somit die Tatbestandsmerkmale des § 75 Abs. 1 SGB VIII. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII hat die Volkshochschule-Friesland-Wittmund gGmbH auf Grund der über dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.


Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbH, Produktbereich „Arbeit und Qualifizierung“ - Jugendwerkstatt - als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss




Anlagen:


Anlage 1: Konzeption der Jugendwerkstatt Friesland-Nord