Begründung:
In den regelmäßigen Treffen mit den Anbietern der ambulanten Jugendhilfeleistungen wird die Erwartung formuliert, dass der Landkreis Friesland verbindliche Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 77 SGB VIII abschließt.
Bisher erfolgt die Inanspruchnahme eines ambulanten Dienstes bei den freien Trägern der Jugendhilfe im Landkreis Friesland nach dem sog. „Schaufensterprinzip“. Dieses bedeutet, dass der freie Träger seine ambulanten Dienstleistungen beschreibt und mit einem Kostensatz hinterlegt. Die derzeitigen Kostensätze der ambulanten Träger schwanken zwischen 35,00 € bis 45,00 € und zwischen 45 und 60 Minuten direkte Arbeit am und mit dem Fall. Die Erstattungsregelung anfallender Fahrtkosten erfolgt nicht einheitlich. Je nach Bedarfslage „bucht“ der öffentliche Jugendhilfeträger das entsprechende Leistungsangebot. Die angebotene Leistung ist im Vorfeld nicht vereinbart, sondern obliegt alleine der Verantwortung des freien Trägers der Jugendhilfe.
In der Folge gibt es bei konsequenter Anwendung dieser Praxis keinen vereinbarten Qualitätsstandard und der öffentliche Jugendhilfeträger hat keine Möglichkeit, qualitätsentwickelnden Einfluss auf das jeweils bestehende Leistungsangebot zu nehmen. Die Kostenvereinbarung kann nur auf der Basis einer Leistungsvereinbarung erfolgen, die Umfang und Qualität des Angebotes beschreibt und zu deren Erbringung sich der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet.
Im Gegensatz zu den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit den freien Trägern, die teilstationäre und/oder stationäre Hilfen anbieten, gibt es im Landkreis Friesland mit der bisherigen Praxis der Anwendung des „Schaufensterprinzips“ nur wenig Möglichkeit, auf folgende Inhalte Einfluss zu nehmen: Sicherung der Beteiligungsrechte der Klienten, verbindliche Verfahrensstandards im Kontext des Kinderschutzes und Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Kosten. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BkindSchuG) wurde insbesondere der Bereich der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung zur zentralen Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Durch zukünftige Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit den Leistungsanbietern ambulanter Hilfen kann die Gesamtverantwortung für eine bedarfgerechte, effiziente und effektive Hilfe stärker beachtet und gleichzeitig die fachliche Qualität der Hilfe überprüft werden. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass gem. Kommentierung die freien Träger einen Anspruch auf Abschluss entsprechender Vereinbarungen haben (Frankfurter Kommentar, 7. Auflage 2013, § 77 Rdnr. 15).
Zukünftige Leistungsbeschreibungen sollen folgende Mindestmerkmale erfüllen:
(analog Nieders. Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII aus 2012)
Kurzbeschreibung der Einrichtung/des Dienstes
Benennung und Beschreibung des einzelnen Leistungsangebotes
Rechtsgrundlage des Angebotes
Personenkreis/Zielgruppe
Platzzahl (bei Gruppenangeboten)
Allgemeine mit der Leistung verbundende Ziele
Fachliche Ausrichtung der Leistung und angewandte Methodik
Maßnahmen und Instrumente zur Qualitätsentwicklung
Sicherung der Beteiligungsrechte des Klienten
Verfahren bei drohender Kindeswohlgefährdung
Zusammen mit der Leistungsvereinbarung wird eine Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII und § 72 a SGB VIII geschlossen, die den genauen Verfahrensablauf beschreibt, was der freie Träger im Fall einer drohenden Kindeswohlgefährdung unternimmt und welche persönliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.
Durch diese vereinbarte Zusammenarbeit des freien und öffentlichen Jugendhilfeträgers wird der Kinderschutz im Landkreis Friesland weiter qualifiziert.
Bezüglich der Berechnung der Kosten einer Fachleistungsstunde ist es erforderlich, ein einheitliches Berechnungsmodell festzulegen, um eine Vergleichbarkeit von Kosten und Leistungen zu ermöglichen. Entsprechende Leitlinien zur Berechnung der Fachleistungsstunde sind in Anlage 1 und ein entsprechender Berechnungsbogen als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium stimmt dem Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit den freien Trägern der ambulanten Jugendhilfe zu und beschließt die anliegenden Leitlinien zur Berechnung der Fachleistungsstunde.
Anlagen:
Anlage 1 – Richtlinien Fachleistungsstunden
Anlage 2 – Modellberechnung Fachleistungsstunden