Begründung:
In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 09.04.2013 wurde beschlossen, dass eine Aufgabenbeschreibung des Bereitschaftsdienstes erfolgen muss und außerdem die fachliche Qualifikation der päd. Fachkraft beschrieben werden soll.
Grundsätzlich beinhaltet der Bereitschaftsdienst Aufgaben der sozialpädagogischen Krisenintervention und Abschätzung des Gefährdungsrisikos gem. § 8a SGB VIII.
Im Sinne der §§ 8a und 42 SGB VIII ist der Bereitschaftsdienst verpflichtet und berechtigt, alle Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes oder des betroffenen Jugendlichen einzuleiten. Liegt eine akute Krisensituation vor und widersprechen die Personensorgeberechtigten der notwendigen Schutzmaßnahme für ihr Kind, ist vom Bereitschaftsdienst der öffentliche Jugendhilfeträger unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die hoheitliche Entscheidungsbefugnis obliegt weiter dem Jugendamt. Der Bereitschaftsdienst verfügt über die notwendigen Informationen, um mit Polizei und anderen Institutionen zusammenzuarbeiten. Bei Maßnahmen gem. §§ 8a und 42 SGB VIII ist wie in der Niederschrift des Jugendhilfeausschuss vom 09.04.2013 zu verfahren.
Ergänzend zu den Ausführungen der vorherigen Ausschussvorlagen erfolgen nachstehende Angaben. Bei der Aufgabe handelt es sich um eine sozialpädagogische Krisenintervention, die folgende Auftragslagen aufweisen kann (keine abschließende Aufzählung):
Erfassung von Bürgerhinweisen und Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor Ort,
Strukturierte Aufnahme der Information und Dokumentation,
Entscheidung über Zuständigkeiten,
Entscheidung über das Hinzuziehen weiterer Institutionen/ Verantwortlicher wie Polizei, Gesundheitswesen, Leitungskraft aus dem FB 51
Prüfung der Situation vor Ort nach Vorgabe des § 8a SGB VIII,
sozialpädagogische Beratung in der Krisensituation (ggf. auch telefonisch)
Sozialpädagogische Beratung zur Stabilisierung mit dem Ziel, geeignete Handlungsmuster zur Deeskalation in der Akutsituation zu finden
Klärung des drohenden Ausmaßes der Kindeswohlgefährdung, Problemakzeptanz, Problemkongruenz und Veränderungsbereitschaft der Eltern,
Entscheidung über eine Schutzmaßnahme der Kinder oder Jugendlichen,
Sicherstellung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und Notsituationen, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII nach Beteiligung von Leitung FB 51
ausführliche Dokumentation der Bereitschaftseinsätze und sofortige Meldung bzw. zum nächsten Werktag an den zuständigen ASD und Leitung des ASD,
ausführliche Dokumentation von Beratungsgesprächen und Einleitung entsprechender Hilfemaßnahmen,
Unterstützung der Polizei bei Anfragen und Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor Ort.
Hinführung zu anderem Elternteil, Großeltern, ggf Unterbringung in Kurzzeitpflege
Qualifikation der MitarbeiterInnen
Da es sich bei dem Bereitschaftsdienst um eine qualifizierte sozialpädagogische Krisenintervention handelt, erfolgt hinsichtlich der Qualifikation eine Anlehnung an den § 72 Abs. 1 SGB VIII (Fachkräftegebot). Das Fachkräftegebot umfasst verschiedene Berufsgruppen: Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen, Erzieher/innen, Psychologen/innen, Diplom-Pädagogen/innen, Heilpädagogen/innen, Sonderschul-pädagogen/innen, Psychagogen/innen, Jugendpsychiater/innen, Psycho-therapeuten/innen, Pädiater/innen. Diese Aufzählung ist entsprechend der unterschiedlichen Kommentierungen des SGB VIII nicht abschließend. Grundsätzlich gilt, dass eine Ausbildung nachgewiesen werden muss, die dazu befähigt, die durch den Einsatzbereich bestimmte Aufgabe zu bewältigen.
Mitarbeitende im Bereitschaftsdienst sollten in ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe geeignet sein, der Träger sowie die entsprechenden MitarbeiterInnen sollten über langjährige und einschlägige Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit Krisensituationen verfügen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium stimmt der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Vergabe des Bereitschaftsdienstes zu.