Betreff
Liquid Friesland: Anregung gem. § 31 NKomVerfG - Resolution zum Kavernengelände in Etzel (regionales Raumordnungsprogramm - RROP)
Vorlage
0306/2013
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


1) Text der Initiative 38:

Der Landkreis Friesland diskutiert die Resolution des Rates der Gemeinde Sande zum Kavernengebiet in Etzel und verabschiedet ebenfalls eine entsprechende Resolution an die zuständigen Stellen und den Petitionsausschuss des Landtags und des Bundestages.


Begründung:

Es ist völlig unbekannt und unberechenbar welche Folgen die Aussohlung einer zunehmenden Anzahl von Kavernen hat. Angesichts der Energiewende stellt sich außerdem die Frage wozu weitere Kavernen für die Speicherung von Öl oder Erdgas notwendig sein sollten.“

2) Sachverhalt und weiteres Vorgehen:

Die IVG Caverns plant die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 144 Kavernen. Diese Anlagen unterliegen grundsätzlich dem Bergrecht, für das in Niedersachsen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Genehmigungsbehörde zuständig ist.


Das Genehmigungsverfahren für Kavernen ist prinzipiell dreigestuft. Zunächst muss in einem Rahmenbetriebsplan (fakultativ/obligatorisch) die lang- und mittelfristige Planung auf Basis einer Planfeststellung genehmigt werden. Auf Basis der Rahmenbetriebspläne werden dann die Hauptbetriebspläne für den laufenden Betrieb mit Befristung von 2 Jahren aufgestellt. Die einzelnen tatsächlichen Maßnahmen (bohren, solen, Betrieb) werden dann jeweils in Sonderbetriebsplänen genehmigt (tel. Auskunft LBEG). Für die Kavernenanlage besteht ein fakultativer für 144 Kavernen. Fakultativ bedeutet, dass das grundsätzliche Recht zur Planung dieser Kavernen für IVG besteht. Hierin enthalten sind keine konkreten Erlaubnis zur Aussohlung von Kavernen, die einzeln mit Sonderbetriebsplänen genehmigt werden müssen. In Form von Sonderbetriebsplänen ( Baugenehmigung) liegen derzeit 99 Erlaubnisse zum Bohren von Kavernen vor: Das tatsächliche Aussohlen der Kaverne sowie der Betrieb bedürfen weiterer Sonderbetriebspläne. Die durch die bereits genehmigten Kavernen ausgelösten Senkungen werden sich den Prognosen zu Folge auf rund 2,10 m unter dem heutigen summieren.


Im Jahr 2010 wurde das Bergrecht geändert, so dass bei dem Anlegen von Kavernen die Rahmenbetriebspläne nicht mehr nur fakultativ, sondern obligatorisch durch eine Planfestellung zu genehmigen sind und für die Planfeststellung zwingend eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu erfolgen hat (§ 52 Abs. 2a BBergG.). Dies war dann der eigentliche Anlass, das Planverfahren öffentlich bekannt zu machen. Ein entsprechender Scopingtermin, der den Untersuchungsrahmen festlegt, wurde im Juni 2011 durchgeführt.


Dem schloss sich der Leitbildprozess „Kulturlandschaft Etzel“ an, der – aus Sicht der IVG – vorrangig dazu dienen soll, den künftigen Zustand von Natur und Umwelt im Sinne der UVS zu ermitteln und mit den regionalen Akteuren zu diskutieren, um eine Planungs- und Bewertungsgrundlage zu erhalten. Dies war ein freiwilliger Teil der Öffentlichkeits- und Bürgebeteiligung. Entsprechend ist das Ergebnis nicht bindend im Sinne der Planfeststellung, hat jedoch deutlich die wesentlichen Konfliktpunkte herausgearbeitet.


Für Vorhaben der IVG ist grundsätzlich durch ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen (§ Abs. 1 Nr. 16 ROV), das der Planfeststellung vorgelagert ist. Da das Vorhaben eine z. T. internationale Bedeutung für die Energieinfrastruktur aufweist, hat die Regierungsvertretung Oldenburg das Verfahren, in Abstimmung bzw. durch Antrag von und mit LK WTM und FRI, an sich gezogen. Im Dezember 2012 hat der damalige Staatsekretär Otto Ripke, (ML) die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens angeordnet. Die hierfür erforderliche Antragskonferenz erfolgte am 09.04.2013. Die für das ROV erforderliche UVS greift dabei im wesentlichen auch auf die für die Planfeststellung erforderlichen Inhalte zurück.


Für die Durchführung des ROV hat sich der LK Friesland intensiv eingesetzt, um die im Leitbildprozess offen verbliebenen Punkte klären zu können. Hierzu zählen insbesondere die Prognose der resultierenden Senkungen sowie die Sicherheit der Kavernenverwahrung und die Absicherung der „Ewigkeitskosten“, z. B. für die dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels. Ferner gilt es im ROV die bestehenden Gutachten durch neutrale fachliche Stellen weiter zu prüfen und ggf. Alternativen zu entwickeln. Auch die Frage der Beweislastumkehr muss, wenn gleich bundesgesetzlich geregelt, Thema im Verfahren sein.


Für das ROV selbst wird eine weitere Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgen. Es ist nach Einleitung innerhalb von 6 Monaten abzuschließen und endet mit der landesplanerischen Feststellung, die dann Eingang in die Planfeststellung findet. Sie ist weder für Dritte, d. h. die IVG, noch für das LBEG zwingend bindend, sondern muss nur im Verfahren berücksichtigt werden. Dabei stellt die landesplanerische Feststellung jedoch ein nur schwer zu überwindender Belang dar.


Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird zudem eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss ist dann direkt wirksam, d. h. gegenüber der IVG, und kann auch beklagt werden.


Die Resolutionen der Gemeinden Sande und Friedeburg zielen vor allem auf die im Leitbildprozess nicht geklärten Konfliktpunkte. Diese werden in den anstehenden Verfahren auch vom Landkreis Friesland als untere Naturschutz- und Landesplanungsbehörde stets angeführt. Insbesondere wird an das ROV folgende Untersuchungsanforderungen gestellt:


  • Die Zone 3 soll Grundlage der Betrachtungen der Auswirkungen auf alle Schutzgüter herangezogen werden

  • Bei der Darstellung der möglichen Senkungen sollen die Auswirkungen der 99 genehmigten Kavernen offengelegt und die zusätzlichen Belastungen durch die Erweiterung um 45 Kavernen aufgezeigt werden

  • Es sollen Szenarien entwickelt werden, die den Umgang mit den Kavernen bis 2060 und darüber hinaus abbilden. Hierzu ist ein entsprechendes Monitoringsystem aufzubauen, um den Vergleich zwischen Prognosen und Entwicklung langfristig zu ermöglichen und zu sichern.

Hintergrund dieser Forderungen ist es, dass sich das Vorhaben über sehr lange Zeiträume auswirkt und hinsichtlich der Realisierung noch erheblichen Unsicherheiten unterworfen ist. Aber erst in Bezug auf die zeitliche Achse sind die in den jeweiligen Schutzgütern genannten Auswirkungen vollständig abwägbar – sowohl in Hinblick auf die Anpassungsmöglichkeiten als auch die verbleibenden Risiken.


Neben den unterschiedlichen Einschätzungen der Senkungen ist für die Raumentwicklung die langfristige sichere Verwahrung der Kavernen oder deren auch Nutzung als Energiespeicher (Wasserstoff, Methan) mit ggf. Fortsetzung der Senkung zu betrachten. Eine solche Nutzung ist von der IVG schon angedacht und bietet der Region in Abwägung mit den Risiken die Chance, an der Entwicklung neuer technologischer Möglichkeiten teilzuhaben und mit den Chancen der Offshore-Energie zu verknüpfen. Die Region trägt mit dem Vorhaben zu einem nicht unerheblichen Teil zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Primärenergie bei. Zudem sind Gaskraftwerke, die auf eine Versorgungssicherheit durch Kavernen angewiesen sind, als einzige konventioinelle Kraftwerke in der Lage, ein Teil der Schwankungen aus regenerativen Energien auszugleichen.

Es muss sichergestellt werden, dass die negativen Auswirkungen hinsichtlich Senkung und langfristiger Sicherheit auf ein Minimum beschränkt werden sowie das (wirtschaftliche) Hauptrisiko beim Vorhabenträger verbleibt und spätestens im Rahmen der Planfeststellung abschließend gesichert wird.

Diese Forderungen werden in den einzelnen Beteiligungs- und Verfahrenschritten weiterhin eingefordert. Insofern sind die in den Resolutionen aufgestellten Forderungen bereits Bestandteil der Verfahren und Stellungnahmen. Zudem bietet die aktive Beteiligung an den Planverfahren die alleinige Möglichkeit, auch gegenüber dem Vorhabenträger rechtsverbindliche Regelungen zu schaffen.


Beschlussvorschlag:


  1. Das ROV wird begrüßt.

  2. Insbesondere wird an das ROV folgende Untersuchungsanforderungen gestellt:

    • Die Zone 3 soll Grundlage der Betrachtungen der Auswirkungen auf alle Schutzgüter herangezogen werden

    • Bei der Darstellung der möglichen Senkungen sollen die Auswirkungen der 99 genehmigten Kavernen offengelegt und die zusätzlichen Belastungen durch die Erweiterung um 45 Kavernen aufgezeigt werden

    • Es sollen Szenarien entwickelt werden, die den Umgang mit den Kavernen bis 2060 und darüber hinaus abbilden. Hierzu ist ein entsprechendes Monitoringsystem aufzubauen, um den Vergleich zwischen Prognosen und Entwicklung langfristig zu ermöglichen und zu sichern.

  3. Es muss sichergestellt werden, dass die negativen Auswirkungen hinsichtlich Senkung und langfristiger Sicherheit auf ein Minimum beschränkt werden sowie das (wirtschaftliche) Hauptrisiko beim Vorhabenträger verbleibt und spätestens im Rahmen der Planfeststellung abschließend gesichert wird.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


- Übersichtskarten