Begründung:
1.
Das
Land Niedersachsen wird den 2. Bauabschnitt der Investitionsmaßnahme
"Notaufnahme und Zentrale Funktionsdiagnostik“ des Nordwest-Krankenhauses
Sanderbusch in den Jahren 2013 bis 2016 gem. § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § 6 Abs. 2
NKHG mit insgesamt 7,0 Mio. € fördern. Die einzelnen Finanzierungsabschnitte in
den Jahren 2013 bis 2016 werden dabei gesondert bewertet und beschieden.
Mit Bescheid vom 28.11.2012 hat das Nds. Ministerium für
Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration für den ersten
Finanzierungsabschnitt „Stroke Unit und OP“ des Zweiten Bauabschnitts
„Notaufnahme und Zentrale Funktionsdiagnostik“ mit voraussichtlich
förderfähigen Gesamtkosten von 7.348.625,- € einen Zuschuss als
Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.000.000,- € bewilligt.
Die mit den
Fördermitteln finanzierten Anlagegüter sind zweckgebunden und für die
stationäre Krankenhausversorgung in Übereinstimmung mit dem jeweiligen
Krankenhausplan des Landes innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren ab
Fertigstellung zu nutzen.
2.
Vor der Auszahlung des Zuschusses sind Sicherheitsleistungen für
einen möglichen Rückforderungsanspruch wegen nicht zweckentsprechender
Verwendung in Form einer Grundschuld zu bewirken:
„Im
Grundbuch ist zugunsten des Landes Niedersachsen eine Grundschuld in Höhe von
1.000.000 Euro nebst jährlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens bis zu 15 v.H., einzutragen. Die
Erteilung eines Grundschuldbriefes wird ausgeschlossen.“
Die
Formulierungen und Wertersatzregelungen ergeben sich aus dem
Formulierungsvorschlag des Ministeriums.
Es wird um
entsprechende Beschlussfassung gebeten.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Eintragung einer jederzeit fälligen Grundschuld
auf dem Grundstück des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch für die Förderung der
Investitionsmaßnahme „Notaufnahme und Zentrale Funktionsdiagnostik 2. BA“ in
Höhe von bis zu 7.000.000 Euro, aufgeteilt auf die einzelnen
Finanzierungsabschnitte 2013 bis 2016, zu Gunsten des Landes Niedersachsen wird
grundsätzlich zugestimmt.
2.
Die
Betriebsleitung wird ermächtigt, für die einzelnen Finanzierungsabschnitte des
2. BA bis zu der unter 1. festgelegten Höchstgrenze von 7,0 Mio. Euro die
Grundschuldeinträge entsprechend der jeweils vom Niedersächsischen
Sozialministerium bewilligten Abschnittsförderung zu veranlassen. Für den 1.
Finanzierungsabschnitt „Stroke Unit und OP“ im Jahr 2013 wird hieraus eine
erste Grundschuld in Höhe der Festbetragsfinanzierung von 1.000.000 Euro
eingetragen.