Betreff
Übernahme der Aufgaben nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Stadt Schortens auf den Landkreis Friesland, Aufhebung der Heranziehungssatzungen
Vorlage
0351/2013
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Die Städte und Gemeinden des Landkreises Friesland sind durch vom Kreistag be­schlossene Satzungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Sozial­gesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) - und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) heran­gezogen.

Es handelt sich dabei um die Heranziehungssatzung SGB XII vom 27. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. November 2011 und die Heran­ziehungssatzung AsylbLG vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. November 2011.

Aufgrund der letzten Änderungssatzungen wurde die Gemeinde Wangerland auf ihren Wunsch aus der Heranziehung herausgenommen.

Die ihr bis dahin obliegenden Aufgaben der Sozialleistungsgewährung wurden daraufhin ab 1. Februar 2012 von der Kreisverwaltung in den dafür zuständigen Fachbereich über­nommen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2013, welchem mehrere Gespräche vorausgegangen waren, hat nunmehr die Stadt Schortens darum gebeten, ebenfalls aus der Heranziehung zur Er­füllung der Aufgaben nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz heraus­genommen zu werden, um Personalkosten zu sparen.

Um diesem Wunsch zu entsprechen, wären die genannten Sat­zungen entsprechend zu ändern.

Die Städte und Gemeinden des Landkreises sind gemäß § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zum möglichen Erlass der Satzungen gehört worden; die eingegangenen Stellung­nahmen sind als Anlage beigefügt.

Aus diesen Stellungnahmen wird ersichtlich, dass die Städte und Gemeinden, welche in der Heranziehung bleiben werden, nunmehr einen Anspruch auf Abgeltung ihrer Aufwendungen für die bearbeiteten Aufgaben z.B. für den Personaleinsatz geltend machen.

Bislang sind im Rahmen der Heranziehung zu den Aufgaben nach SGB XII und dem AsylbLG im gegenseitigen Einvernehmen keine Erstattungsregelungen mit den Städten und Gemeinden getroffen worden.

Da nun nach der Gemeinde Wangerland auch die Stadt Schortens als zweite Kommune aus dieser Regelung herausgenommen werden möchte, wird seitens der in der Heranziehung verbleibenden Kommunen nun doch ein Erstattungsanspruch zur Abgeltung des eigenen, im Vergleich zu Schortens und Wangerland höheren Aufwandes an den Landkreis gerichtet.

Es müsste daher den weiter herangezogenen Städte und Gemeinden eine angemessene Erstattungsleistung angeboten werden. Dies kann jedoch nicht die Erstattung der tatsächlichen Personalaufwendungen in den herangezogenen Kommunen sein, da die Fallzahlen und Personalkostenanteile (sog. Arbeitskraft = AK) bei ihnen nicht gleichförmig sind. Die Bandbreite bei den sogenannten Fallzahlenschlüsseln, das heißt, der Anzahl der Fälle gemessen an einer AK (in Vollzeit) liegt bei den herangezogenen Kommunen derzeit zwischen 1 / 66 und 1 / 124 (AK/Fälle).

Ausgehend von den derzeit durch den Landkreis wahrgenommenen Aufgaben und Fallzahlen wäre ein Fallzahlenschlüssel von 160 Fälle pro AK und Jahr festzusetzen.

Ausgehend von den Personalaufwendungen für einen Angestellten der Entgeltgruppe E8 TVöD und Gemeinkosten nach KGSt 2013 von zusammen 61.950 € ergibt sich eine Fallkostenpauschale von rd. 388 €.

Mit dieser Fallkostenpauschale würden sich (auch für Schortens) derzeit auf der Basis der Fallzahlen vom 30.09.2013 jährliche Erstattungsleistungen ergeben, wie sie im Einzelnen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt wird. Zum Vergleich dazu sind darunter die Personal- und Sachkosten aufgeführt, welche der Landkreis selbst für die Bearbeitung der eigenen Fälle und der aus Wangerland aufwenden muß.



Stadt /

Gemeinde

Fallzahlen

SGB XII u. AsylbLG

Fallzahl multipliziert

mit der Pauschale

Bockhorn

81

31.428,00 €

Jever

118

45.784,00 €

Sande

87

33.756,00 €

Schortens

181

70.228,00 €

Varel

226

87.688,00 €

Wangerooge

8

3.104,00 €

Zetel

73

28.324,00 €

Gesamt (7,30 AK derzeit)


300.312,00 €




Landkreis (1,77 AK)

zum Vergleich:

105.994,00 €


Insgesamt:

406.306,00 €



Der Landkreis Friesland plant allerdings, die Aufgaben nach dem SGB XII und dem AsylbLG komplett ab 2015 wieder selbst zentral (mit dezentralen Sprechtagen) wahrzunehmen. Diese Aufgabenkonzentration wird auf der Basis der derzeitigen Zahlen mit voraussichtlich insgesamt 7 AK erfüllt werden können

Daher sollte eine vorzeitige Herauslösung einer weiteren Kommune aus der Heranziehung zu den Aufgaben nach dem SGB XII und AsylbLG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.

Dem Wunsch der Stadt Schortens auf Entbindung von den Aufgaben nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird daher erst zum 1. Januar 2015 entsprochen.

Gleichzeitig muß einem möglichen Begehren weiterer Kommunen auf Entbindung von der Heranziehung bzw. der weiter herangezogenen Kommunen auf Erstattung ihrer Aufwendungen Rechnung getragen werden. Im Sinne einer dem Bürger dienenden Sachbearbeitung sollte eine weitere Zergliederung der Aufgaben der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen vermieden werden. Die genannten Aufgaben sollen daher ab dem 1. Januar 2015 zentral in der Kreisverwaltung bearbeitet werden.


Die gemeindlichen Aufgaben nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches und dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz (Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes) bleiben dabei unberührt.


Die Satzungen des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und des AsylbLG werden daher mit dem Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben.



Beschlussvorschlag:


  1. Dem Antrag der Stadt Schortens, von den übertragenen Aufgaben nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entbunden zu werden, wird mit Wirkung zum 1.Januar 2015 zugestimmt.

  2. Die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 2. November 2011 und die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 2. November 2011, werden zum 31.12.2014 aufgehoben.


Finanzielle Auswirkungen: Rahmen1 Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

ab 2015

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Rocker

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Vogelbusch Ambrosy

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


  • Stellungnahmen der Städte und Gemeinden des Landkreises

  • Auszug aus dem Protokoll der HVB-Besprechung am 7. Oktober 2013