Begründung:
Die Städte und Gemeinden des Landkreises Friesland sind durch vom Kreistag beschlossene Satzungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) - und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) herangezogen.
Es handelt sich dabei um die Heranziehungssatzung SGB XII vom 27. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. November 2011 und die Heranziehungssatzung AsylbLG vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 2. November 2011.
Aufgrund der letzten Änderungssatzungen wurde die Gemeinde Wangerland auf ihren Wunsch aus der Heranziehung herausgenommen.
Die ihr bis dahin obliegenden Aufgaben der Sozialleistungsgewährung wurden daraufhin ab 1. Februar 2012 von der Kreisverwaltung in den dafür zuständigen Fachbereich übernommen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013, welchem mehrere Gespräche vorausgegangen waren, hat nunmehr die Stadt Schortens darum gebeten, ebenfalls aus der Heranziehung zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz herausgenommen zu werden, um Personalkosten zu sparen.
Um diesem Wunsch zu entsprechen, wären die genannten Satzungen entsprechend zu ändern.
Die Städte und Gemeinden des Landkreises sind gemäß § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zum möglichen Erlass der Satzungen gehört worden; die eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.
Aus diesen Stellungnahmen wird ersichtlich, dass die Städte und Gemeinden, welche in der Heranziehung bleiben werden, nunmehr einen Anspruch auf Abgeltung ihrer Aufwendungen für die bearbeiteten Aufgaben z.B. für den Personaleinsatz geltend machen.
Bislang sind im Rahmen der Heranziehung zu den Aufgaben nach SGB XII und dem AsylbLG im gegenseitigen Einvernehmen keine Erstattungsregelungen mit den Städten und Gemeinden getroffen worden.
Da nun nach der Gemeinde Wangerland auch die Stadt Schortens als zweite Kommune aus dieser Regelung herausgenommen werden möchte, wird seitens der in der Heranziehung verbleibenden Kommunen nun doch ein Erstattungsanspruch zur Abgeltung des eigenen, im Vergleich zu Schortens und Wangerland höheren Aufwandes an den Landkreis gerichtet.
Es müsste daher den weiter herangezogenen Städte und Gemeinden eine angemessene Erstattungsleistung angeboten werden. Dies kann jedoch nicht die Erstattung der tatsächlichen Personalaufwendungen in den herangezogenen Kommunen sein, da die Fallzahlen und Personalkostenanteile (sog. Arbeitskraft = AK) bei ihnen nicht gleichförmig sind. Die Bandbreite bei den sogenannten Fallzahlenschlüsseln, das heißt, der Anzahl der Fälle gemessen an einer AK (in Vollzeit) liegt bei den herangezogenen Kommunen derzeit zwischen 1 / 66 und 1 / 124 (AK/Fälle).
Ausgehend von den derzeit durch den Landkreis wahrgenommenen Aufgaben und Fallzahlen wäre ein Fallzahlenschlüssel von 160 Fälle pro AK und Jahr festzusetzen.
Ausgehend von den Personalaufwendungen für einen Angestellten der Entgeltgruppe E8 TVöD und Gemeinkosten nach KGSt 2013 von zusammen 61.950 € ergibt sich eine Fallkostenpauschale von rd. 388 €.
Mit dieser Fallkostenpauschale würden sich (auch für Schortens) derzeit auf der Basis der Fallzahlen vom 30.09.2013 jährliche Erstattungsleistungen ergeben, wie sie im Einzelnen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt wird. Zum Vergleich dazu sind darunter die Personal- und Sachkosten aufgeführt, welche der Landkreis selbst für die Bearbeitung der eigenen Fälle und der aus Wangerland aufwenden muß.
Stadt / Gemeinde |
Fallzahlen SGB XII u. AsylbLG |
Fallzahl multipliziert mit der Pauschale |
Bockhorn |
81 |
31.428,00 € |
Jever |
118 |
45.784,00 € |
Sande |
87 |
33.756,00 € |
Schortens |
181 |
70.228,00 € |
Varel |
226 |
87.688,00 € |
Wangerooge |
8 |
3.104,00 € |
Zetel |
73 |
28.324,00 € |
Gesamt (7,30 AK derzeit) |
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300.312,00 € |
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Landkreis (1,77 AK) |
zum Vergleich: |
105.994,00 € |
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Insgesamt: |
406.306,00 € |
Der Landkreis Friesland plant allerdings, die Aufgaben nach dem SGB XII und dem AsylbLG komplett ab 2015 wieder selbst zentral (mit dezentralen Sprechtagen) wahrzunehmen. Diese Aufgabenkonzentration wird auf der Basis der derzeitigen Zahlen mit voraussichtlich insgesamt 7 AK erfüllt werden können
Daher sollte eine vorzeitige Herauslösung einer weiteren Kommune aus der Heranziehung zu den Aufgaben nach dem SGB XII und AsylbLG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.
Dem Wunsch der Stadt Schortens auf Entbindung von den Aufgaben nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird daher erst zum 1. Januar 2015 entsprochen.
Gleichzeitig muß einem möglichen Begehren weiterer Kommunen auf Entbindung von der Heranziehung bzw. der weiter herangezogenen Kommunen auf Erstattung ihrer Aufwendungen Rechnung getragen werden. Im Sinne einer dem Bürger dienenden Sachbearbeitung sollte eine weitere Zergliederung der Aufgaben der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen vermieden werden. Die genannten Aufgaben sollen daher ab dem 1. Januar 2015 zentral in der Kreisverwaltung bearbeitet werden.
Die gemeindlichen Aufgaben nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches und dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz (Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes) bleiben dabei unberührt.
Die Satzungen des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und des AsylbLG werden daher mit dem Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag der Stadt Schortens, von den übertragenen Aufgaben nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entbunden zu werden, wird mit Wirkung zum 1.Januar 2015 zugestimmt.
Die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 2. November 2011 und die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 2. November 2011, werden zum 31.12.2014 aufgehoben.
Anlagen:
Stellungnahmen der Städte und Gemeinden des Landkreises
Auszug aus dem Protokoll der HVB-Besprechung am 7. Oktober 2013