Betreff
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland
Vorlage
0522/2014
Aktenzeichen
67.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Naturdenkmale (ND) sind nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2.   wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder

3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Naturdenkmalen sind im § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in Verbindung mit § 21 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) enthalten.


Gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung über die Erklärung von  Naturdenkmalen in den Gemeinden Stadt Jever und Wangerland vom 08. Juli 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 30 vom 26. Juli 1985) erhielt die Blutbuche auf dem Flurstück 584/3 der Flur 7, Gemarkung Jever an der Terasse vor der ehemaligen Landwirtschaftsschule den Status eines Naturdenkmals.

Mit der Verordnung über die Erklärung von Naturdenkmalen in der Gemeinde Bockhorn vom 18. Dezember 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. vom 26. Januar 1997), geändert mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 15.12.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 4 vom 26. Januar 1997) erhielten 2 Winterlinden auf dem Flurstück 82/4 der Flur 6, Gemarkung Bockhorn vor dem Haus an der Sielstraße 3 in Ellenserdamm den Status eines Naturdenkmals.


Bei den Naturdenkmalen ist jetzt ein Grad von Vitalität bzw. Schädigung festgestellt worden, der einen Schutz als Naturdenkmal nicht mehr rechtfertigt. Grundsätzlich gilt, dass der Landkreis als untere Naturschutzbehörde mindestens eine Mitverantwortung bei Naturdenkmalen hinsichtlich einer Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrssicherheit hat. Bei beiden Naturdenkmalen kann diese Verkehrssicherheit unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet werden.


Die Details ergeben sich aus der Begründung für den Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland (s. Anlage 2)



Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren zum Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland durchzuführen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:

Anlage 1 Verordnungsentwurf

Anlage 2 Begründung