Begründung:
Mit Unterstützung des Fachbereichs 61/ Planung und Bauordnung, der die Bevölkerungszahlen verarbeitet, wurde die Fortschreibung der Kindertages-stättenbedarfsplanung erstellt.
Für die Ermittlung der zukünftigen Kinderzahlen wurde – wie in anderen Bereichen der Kreisverwaltung – das Bevölkerungsmodell der Hildesheimer Planungsgruppe , Prof. Dr. Kolb, eingesetzt.
Gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, haben Kinder, die das 3. Lebensjahr vollenden, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Dieser Rechtsanspruch wird kreisweit erfüllt.
Seit dem 01.08.2013 besteht ferner ein Rechtsanspruch gem. § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, auf frühkindliche Förderung in einer Kindertages-einrichtung oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten 1. Lebensjahr.
Da die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden noch ausstehen, werden eventuelle Änderungswünsche noch bis zur Ausschusssitzung im Kindertagesstättenbedarfsplan berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt die Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung
Anlagen:
- Anlage 1: Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013/2014