Betreff
Neubildung des Zweckverbandes JadeWeserPark
Vorlage
0557/2014
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Der im September 2005 gegründete Zweckverband JadeWeserPark hat die Aufgabe, ein interkommunales Gewerbegebiet zu entwickeln, um in Anlehnung an die Entwicklung des JadeWeserPorts die damit verbundenen Entwicklungschance zu nutzen, aber auch die Lasten der städtebaulichen Sicherung, Erschließung und Vermarktung von Gewerbe- und Industrieflächen gemeinsam zu tragen. Das unter diesen Voraussetzungen entwickelte Industrie- und Gewerbegebiet „JadeWeserPark“ umfasst eine Brutto-Baulandfläche von ca. 125 ha. Davon sind heute bereits etwa die Hälfte durch entsprechende Bebauungspläne überplant und erschlossen worden. Auf einer Fläche von 2,2 ha konnte ein international tätiges Logistikunternehmen angesiedelt werden, die Ansiedlung eines Entsorgungsbetriebes steht unmittelbar bevor.



Im Zuge eines Normenkontrollverfahrens gegen eine vom Zweckverband in Kraft gesetzte Entwicklungssatzung hat das OVG Lüneburg entschieden, dass der Zweckverband, bestehend aus den Landkreisen Friesland und Wittmund, der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven und kreisangehörigen Städten und Gemeinden, nicht wirksam gebildet worden sei, denn in einem Zweckverband könnten Kommunen nur mit gleichem Aufgabenzuschnitt zusammengefasst werden. Träger der Planungshoheit seien die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, nicht die Landkreise. Insofern sei es unzulässig, einen Zweckverband zu bilden, der Landkreise als Mitglieder habe, zugleich aber auch Aufgaben der gemeindlichen Bauleitplanung erledigen solle. Soll der Zweckverband weiterhin die Aufgabe der Planungshoheit erledigen, so müssten die Landkreise ausscheiden, sollen die Landkreise Mitglieder des Zweckverbands bleiben, müssten für den Zweckverband die Aufgaben der Planungshoheit entfallen.



Die Bürgermeister, Oberbürgermeister bzw. Landräte der Zweckverbandsmitglieder haben sich in der letzten Sitzung der Verbandsmitglieder am 08.09.2014 dafür ausgesprochen, dass auch die Landkreise weiterhin Mitglied des Zweckverbands bleiben, sich infolgedessen der Zweckverband aus der Bauleitplanung zurückzieht. Die Bauleitplanung kann ohne weiteres durch die Stadt Schortens erfolgen, denn das Verbandsgebiet erstreckt sich ausschließlich auf das Gemeindegebiet der Stadt Schortens. Außerdem sind die Inhalte der Bauleitplanung weitgehend erledigt; das Verbandsgebiet ist durch die durch den Zweckverband erfolgte Flächennutzungsplanung und durch zwei konkrete Bebauungspläne seit 2007 weitgehend überplant worden. Zwar muss diese Planung durch die Stadt Schortens wiederholt werden, allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen an diese „Wiederholungsplanung“ überschaubar. Außerdem soll der Zweckverband der Stadt Schortens Verwaltungshilfe leisten. Wichtiger zählt für den Zweckverband hingegen die Mitgliedschaft der Landkreise, denn diese verfügen über ein eigenständiges Know-how im Bereich der überörtlichen Wirtschaftsförderung und der Umsetzung von Großprojekten in verkehrlicher, wasserwirtschaftlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht. Zudem sind sie als überörtliche Verwaltungseinheiten ein wichtiger Transmissionsriemen gegenüber staatlichen Ansprechpartnern. Auf ihre Mitarbeit sollte nicht verzichtet werden.

Vor diesem Hintergrund ist der Zweckverband mit einer neuen Zweckverbandssatzung neu zu gründen. Gegenüber der alten, unwirksamen Zweckverbandssatzung ergeben sich die wesentlichen Änderungen aus der Konzentration des Aufgabenbestandes auf den Bereich der Wirtschaftsförderung. Die Bauleitplanung ist dem Zweckverband nach dem neuen Satzungsvorschlag entzogen. Allerdings ist der Zweckverband berechtigt, gegenüber der planenden Standortgemeinde kostenlos Verwaltungshilfe zu erbringen. All diese Änderungen sind im § 3 „Aufgaben des Zweckverbandes“ enthalten. Die übrigen in der Synopse dargestellten Änderungen der Zweckverbandssatzung sind lediglich Folgeänderungen aufgrund der neuen Aufgabenstellung. Insbesondere die Anteile der jeweiligen Verbandsmitglieder werden nicht verändert.

Die Neugründung des Zweckverbandes sollte zeitnah erfolgen, denn rechtlich gesehen existiert der alte, nicht wirksam gegründete Zweckverband lediglich in der Form eines „faktischen Zweckverbandes“ bzw. in der Form einer „Vorgesellschaft“. Diese Rechtsform erlaubt lediglich die Abwicklung bestehender Verpflichtungen und nicht die Übernahme neuer Aufgabenfelder bzw. neuer Projekte. Außerdem wäre es im Falle einer nicht unmittelbar anstehenden Neugründung erforderlich, dass eine Rückstellung bei den einzelnen Mitgliedern des faktischen Zweckverbandes gebildet wird, um die durch den Zweckverband eingegangenen Verpflichtungen zu sichern.



Wie weiter oben bereits erläutert, muss das vollständige Verfahren zur Gründung eines Zweckverbandes durchlaufen werden. Entsprechend sind folgende Schritte durchzuführen:

  • die Verbandsmitglieder stimmen den Satzungsentwurf untereinander ab (erfolgt am

    8.9.2014)

  • die Satzung wird von den Vertretungen der Verbandsmitglieder beschlossen (aktueller

    Vorgang)

  • der dann vorläufige Zweckverband stellt den Genehmigungsantrag bei der

    Kommunalaufsicht (Ministerium für Inneres und Sport, Referat 32)

  • nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen die Verbandsmitglieder soweit möglich

    gemeinsam und / oder zeitgleich die neue Verbandsordnung gemäß ihrer jeweiligen

    Hauptsatzung



Am Tag nach der Bekanntmachung oder zu einem vorher fixierten danach liegenden Termin tritt die Verbandsordnung in Kraft und die konstituierende Sitzung des Zweckverbandes muss den Zweckverbandsvorsitzenden, den Vorsitzenden des Verbandsausschusses sowie dessen Mitglieder bestimmen und den Geschäftsführer ernennen. Als zweiter Punkt muss dann die neue Haushaltssatzung des ZV beschlossen werden. Erst mit deren Genehmigung ist dann der ZV wieder voll handlungsfähig. Dabei kann der Aufstellungsprozess für den Haushalt parallel zum Genehmigungsprozess der Neugründung verlaufen, so dass das Innenministerium die Haushaltssatzung entsprechend beschleunigt bearbeiten kann.



Der Text ist mit dem Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde weitestgehend abgestimmt. Sollten dort noch weitere unwesentliche Änderungswünsche bestehen, so sollte eine Beschlussfassung des Hauptausschusses ausreichend sein, verbunden mit einem späteren Beitrittsbeschluss der Vertretung.




Beschlussvorschlag:

1. Der anliegenden Verbandsordnung wird zugestimmt.


    2. Dem Beitritt des Landkreises Friesland zum Zweckverband JadeWeserPark gemäß

    beigefügter Verbandsordnung wird zugestimmt.



3. Redaktionelle Änderungen des Entwurfes, soweit diese im Rahmen der Abstimmung

mit der Aufsichtsbehörde noch erforderlich werden, können vom Kreisausschuss

beschlossen werden.




Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Sachbearbeiter/in Fachber.-Ltr./Geschäftsf. ZV

Sichtvermerke:

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:

  • Verbandsordnung neu

  • Synopse VerbandsO 2012 gegenüber Neufassung