Begründung:
Zur Wahl der/des
KT-Vorsitzenden besagt § 61 I NKomVG:
„Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt
die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre
Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl
wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.
Die Vertretung beschließt ferner über die
Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.“
Die Wahl der/des
Vorsitzenden erfolgt nach § 67 NKomVG:
„Gewählt wird schriftlich; steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand
widerspricht.
Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung
ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit
der Mitglieder der Vertretung (Anm.: = 22) gestimmt hat.
Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang
nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Das Los zieht die oder der Vorsitzende der
Vertretung.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wird um Wahl der/des Kreistagsvorsitzenden entsprechend der Vorgaben der §§ 61 I/67 NKomVG gebeten.
Anlage(n):