Betreff
Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH
Vorlage
0066/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art 87 EG-Vertrag - ist die Gewährung von Beihilfen von öffentlicher Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Entscheidend ist die Frage, ob es einen Markt / Wettbewerb für die angebotenen Leistungen gibt und demzufolge eine potentielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen könnte.

 

Gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV können Beihilfen für mit dem Vertrag kompatibel erklärt und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission (sog. Notifizierungspflicht) befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) handelt oder die sogenannte 'de-minimis-Regelung' entsprechende Anwendung findet. Danach können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (dies entspricht im EU-Recht in der Regel Leistungen der Daseinsvorsorge), von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) freigestellt werden. Das im November 2006 in Kraft getretene sog. „Monti-Paket“ der EU-Kommission zum europäischen Beihilferecht wurde durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Beihilfereformpaket („Almunia-Paket“) weiterentwickelt. Das „Almunia-Paket“ will öffentliche Ausgleichszahlungen und Begünstigungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern.

 

Wichtiger Bestandteil der o.g. EU-Pakete ist die sog. „Entscheidung“, auch als „Freistellungsentscheidung“, bezeichnet. Diese befasst sich mit den Voraussetzungen, die gelten sollen, wenn bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse öffentliche Zuwendungen für Dienstleistungen nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren sind.

 

Für den Bereich des NGA-Netzausbaus hat die EU-Kommission zuletzt im Sommer 2015 die NGA-Rahmenrichtlinie notifiziert und das allgemeinwirtschaftliche Interesse für den Breitbandausbau ausdrücklich bestätigt. Diese wiederum basiert auf der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01 vom 26.01.2013)

 

Die in beiden Richtlinien enthaltene Regelung, dass ein (geförderter) Netzausbau nur in den Bereichen erfolgen kann, für die kein Marktteilnehmer einen Ausbau angekündigt hat – die sogenannten weißen Flecken – ist wesentlicher Bestandteil der beihilfekonformen Tätigkeit der BFG mbH. Verbunden damit sind umfangreiche Monitoringpflichten, die der Bund im Rahmen seiner Förderrichtlinie an die Fördermittelempfänger weitergegeben hat.

 

Der Betrauungsakt selbst muss ferner Ausführungen zu der übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre möglich -, zur Vermeidung einer Überkompensation mit eventueller Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Mit einem Betrauungsakt wird diese als allgemeinwirtschaftlich notwendige Aufgabe auf die BFG übertragen, so dass diese dann auch die Vorteile dadurch hat, wie z. B. die Inanspruchnahme von Fördermitteln und kommunalen Kreditkonditionen. Insbesondere letztere sind wichtig für eine stabile Entwicklung der Gesellschaft (Zinsbindungsfristen). Zudem sind Wirtschaftsprüfer mittlerweile verpflichtet, staatliche Zuschüsse auf ihre beihilferechtliche Konformität zu prüfen. Hintergrund ist der Beschluss des Hauptausschusses des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW ) vom 07.09.2011 über die Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700).

 

Im Rahmen der Tätigkeiten des LK Friesland bestehen bereits Betrauungsakte für die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH sowie Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbh.

 

Es wird um Zustimmung zum Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten

 

1.      Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.

2.            Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.


Beschlussvorschlag:

1.      Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.

2.            Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.


Finanzielle Auswirkungen:       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

 

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

 

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Betrauungsakt Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH

Akzeptanzschreiben der Breitbandfördergesellschaft