Begründung:
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art 87 EG-Vertrag - ist die Gewährung
von Beihilfen von öffentlicher Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten.
Entscheidend ist die Frage, ob es einen Markt / Wettbewerb für die angebotenen
Leistungen gibt und demzufolge eine potentielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen
könnte.
Gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV können Beihilfen für mit dem
Vertrag kompatibel erklärt und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission
(sog. Notifizierungspflicht) befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) handelt oder die sogenannte
'de-minimis-Regelung' entsprechende Anwendung findet. Danach können
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse betraut sind (dies entspricht im EU-Recht in der Regel Leistungen der
Daseinsvorsorge), von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und
Genehmigungspflicht) freigestellt werden. Das im November 2006 in Kraft
getretene sog. „Monti-Paket“ der EU-Kommission zum europäischen Beihilferecht
wurde durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Beihilfereformpaket
(„Almunia-Paket“) weiterentwickelt. Das „Almunia-Paket“ will öffentliche
Ausgleichszahlungen und Begünstigungen an Unternehmen mit
Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern.
Wichtiger Bestandteil der o.g. EU-Pakete ist die sog.
„Entscheidung“, auch als „Freistellungsentscheidung“, bezeichnet. Diese befasst
sich mit den Voraussetzungen, die gelten sollen, wenn bei der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse öffentliche Zuwendungen
für Dienstleistungen nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren sind.
Für den Bereich des NGA-Netzausbaus hat die EU-Kommission
zuletzt im Sommer 2015 die NGA-Rahmenrichtlinie notifiziert und das
allgemeinwirtschaftliche Interesse für den Breitbandausbau ausdrücklich
bestätigt. Diese wiederum basiert auf der Mitteilung der Kommission über die
Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen
im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01 vom 26.01.2013)
Die in beiden Richtlinien enthaltene Regelung, dass ein
(geförderter) Netzausbau nur in den Bereichen erfolgen kann, für die kein
Marktteilnehmer einen Ausbau angekündigt hat – die sogenannten weißen Flecken –
ist wesentlicher Bestandteil der beihilfekonformen Tätigkeit der BFG mbH.
Verbunden damit sind umfangreiche Monitoringpflichten, die der Bund im Rahmen
seiner Förderrichtlinie an die Fördermittelempfänger weitergegeben hat.
Der Betrauungsakt selbst muss ferner Ausführungen zu der
übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der
Übertragung der übernommenen Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre
möglich -, zur Vermeidung einer Überkompensation mit eventueller
Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen
und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden
Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Mit einem Betrauungsakt wird diese
als allgemeinwirtschaftlich notwendige Aufgabe auf die BFG übertragen, so dass
diese dann auch die Vorteile dadurch hat, wie z. B. die Inanspruchnahme von
Fördermitteln und kommunalen Kreditkonditionen. Insbesondere letztere sind
wichtig für eine stabile Entwicklung der Gesellschaft (Zinsbindungsfristen).
Zudem sind Wirtschaftsprüfer mittlerweile verpflichtet, staatliche Zuschüsse
auf ihre beihilferechtliche Konformität zu prüfen. Hintergrund ist der
Beschluss des Hauptausschusses des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW ) vom
07.09.2011 über die Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art.
107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700).
Im Rahmen der Tätigkeiten des LK Friesland bestehen bereits
Betrauungsakte für die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH sowie
Volkshochschule Friesland-Wittmund gGmbh.
Es wird
um Zustimmung zum Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland
mbH im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.
Beschlussvorschlag:
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftige redaktionelle Anpassungen des Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit diese für eine rechtssichere bzw. rechtskonforme Betrauung notwendig sind.
Anlage(n):
Betrauungsakt Breitbandfördergesellschaft
Friesland mbH
Akzeptanzschreiben der Breitbandfördergesellschaft