Begründung:
Der Landrat bekleidet wie jeder andere Beamte des Landkreises auch ein
funktionales Amt, dem ein Kreis von Aufgaben zugewiesen werden – sogenanntes
Hauptamt. Der Kreistag als der Dienstherr des Landrates kann in eigener
Verantwortung bestimmen, dass zu den gewöhnlichen Aufgaben weitere im Hauptamt
zu erledigen sind. Der Landrat ist in zahlreichen Versammlungen und Ausschüssen
von Institutionen tätig, in denen der Landkreis Mitglied ist. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass der Landrat vielfach auf Beschluss des Kreistages in
diese Gremien entsandt wird. Soweit diese Tätigkeiten nicht durch gesetzliche
Bestimmung dem Hauptamt zugewiesen werden, wie z.B. Mitgliedschaft in einer
Zweckverbandsversammlung, übernimmt der Landrat diese Aufgabe als eine
Nebentätigkeit oder als eine ehrenamtliche Tätigkeit. Nach der Reform des
Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes ist der Landrat gem. § 81 Abs. 5
verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner
Amtszeit dem Kreistag mitzuteilen, welche anzeigenpflichtige Nebentätigkeiten
im öffentlichen Dienst er zu diesem Zeitpunkt ausübt. Für die Nebentätigkeiten
gelten die Bestimmungen der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO), in der
Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit, der Ablieferungspflicht von
Nebentätigkeitsvergütungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
und Material des Dienstherrn geregelt werden. Für die ehrenamtlichen
Tätigkeiten gelten diese Bestimmungen nicht.
Sowohl Nebentätigkeiten als auch ehrenamtliche Tätigkeiten des Landrates
werden grundsätzlich während der allgemeinen Dienstzeiten ausgeübt, weil ein
dienstliches Interesse daran besteht, weil bspw. Im Falle des Bezirksverbandes
Oldenburg, des OOWV, der EWE und der LzO originäre Zuständigkeiten des
Landkreises begründet sind. Infolgedessen werden Personal, Einrichtungen und
Material des Landkreises wie Sekretärin, Cheffahrer, Büro, Dienstwagen usw. in
Anspruch genommen. Gem. § 11 NNVO bedarf es für die Inanspruchnahme im
Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der vorherigen schriftlichen Genehmigung
des Dienstherrn. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches
oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§
74 Abs. 2 NBG). Ein dienstliches und damit auch öffentliches Interesse an der
Ausübung von Nebentätigkeiten des Landrates liegt vor, weil die Tätigkeit z.B.
in Organen faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt des
Landrates steht und ein unverzichtbares Lenkungsinstrument für die Entwicklung
des Landkreises bildet. Die Tätigkeiten erhalten zugleich mit Blick auf die
gewonnenen Informationen wesentliche Bedeutung für eine wirkungsvolle Ausübung
des Hauptamtes. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme kann für die Ausübung
von Nebentätigkeiten unzweifelhaft erteilt werden. Diese Genehmigung sollte die
ehrenamtlichen Tätigkeiten einschließen.
Die Bemessung und Festsetzung eines Nutzungsentgeltes für die
Inanspruchnahmen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit beurteilt sich nach den
Bestimmungen der §§ 12 – 15 NNVO. Gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO kann ganz oder
teilweise widerruflich auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes verzichtet
werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit
anerkannt ist. Ein dienstliches Interesse wurde bereits bejaht, insofern liegen
die Voraussetzungen für einen Verzicht vor.
Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 NBG i. V. m. § 2 NNVO
nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings gem. § 70 Abs.4 Satz 2
NBG vorher schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Entschädigungen für die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter unterliegen also nicht der Abführungspflicht, auch
finden z.B. die Bestimmungen zur Bemessung des Nutzungsentgeltes keine
Anwendung. Die Dienstherren sind über eine eventuelle Festsetzung eines
Nutzungsentgeltes in ihrer Entscheidung frei. Das Nieders. Innenministerium
allerdings rechnet öffentliche Ehrenämter der Privatsphäre der Beamtin oder des
Beamten zu, so dass eine Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen
ausscheidet. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auch wenn ein
dienstliches Interesse an der Übernahme eines Ehrenamtes besteht, es doch
allein der Beamtin oder des Beamten überlassen bleibt, ob sie oder er das
öffentliches Ehrenamt wahrnimmt. Sollte die Inanspruchnahme dennoch erlaubt
werden, müsste ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die
Inanspruchnahme gestattet und dafür wie bei Nebentätigkeiten ein
Nutzungsentgelt in Anlehnung den Bestimmungen der NNVO festsetzt. Dadurch würde
zumindest der Anschein einer Vorteilsnahme im Amt vermieden werden, weil mit
anderen Personen des Privatrechts eine solche Vereinbarung aus Haushalts- und
Wirtschaftlichkeitsgründen geschlossen werden würde. Wie Nebentätigkeiten
stehen auch die öffentlichen Ehrenämter in einem untrennbaren Zusammenhang zum
Hauptamt des Landrates und sind unverzichtbar für die Lenkung der Entwicklung
des Landkreises sowie für die Informationsgewinnung, um das Hauptamt
wirkungsvoll ausüben zu können. Insofern wird es keinen Vergleich zu anderen
Personen des Privatrechts geben, so dass es zur freien Entscheidung über die
Inanspruchnahme und zur Erhebung eines Nutzungsentgeltes kommen kann.
Ehrenämter sind die LzO-Zweckverbands-Mitgliedschaft gem. § 11 Abs. 2
Nds. Sparkassengesetz (NSpG) i. V. m. § 29 Abs. 4 NSpG und § 2 Abs. 1 Nr. 9
NNVO und der OOWV-Verbandsvorsteher gem. § 52 Abs. 3 WVG sowie die
Tätigkeit in der Verbandsversammlung des
OOWV nach § 7 der Verbandssatzung des OOWV. Der Landrat nutzt für den OOWV nur
die Einrichtungen, bzw. Personal des Landkreises, die bzw. das er auch als
einfaches Mitglied nutzen würde.
Entgelte aus dem Ehrenamt unterliegen nicht der Abführungspflicht.
Dienstfahrten am Wochenende führt der Landrat in der Regel mit seinem
Privatwagen ohne Kostenerstattung vom Landkreis aus.
Es handelt sich hier um einen Grundsatzbeschluss. Die Meldung über die
zeitliche Inanspruchnahme, die Dauer der Tätigkeit wird bis zum Ablauf der
gesetzlichen Frist mitgeteilt. Um nicht zeitliche Spitzen zu verallgemeinern,
möchte der Landrat den Jahresverlauf abwarten und das Ergebnis mitteilen
Entgelte im Hauptamt werden vom Landrat an den Landkreis abgeführt.
Die Fahrtkostenerstattung erfolgt auch bei Wahrnehmung des Ehren- und
Nebenamtes und ist auskömmlich.
Entgelte des Nebenamtes werden ab einer Höhe von über 9.300 € gem. § 9
NNVO an den Landkreis abgeführt.
Die Nebentätigkeiten als Verbandsvorsitzender des Tourismusverband
Nordsee, des Tourismusverband Niedersachsen sowie als Vorstandsmitglied im
Deutschen Tourismusverband und im Machining Innovations Network werden
ebenfalls aus dienstlichen Interesse heraus ausgeübt und sind ebenfalls
unentgeltlich. Sie sind im Interesse des Landkreises, da dadurch Einfluss auf
die Tourismus- bzw. Technologiepolitik genommen wird.
2013 und 2014 wurde Landrat Ambrosy vom Niedersächsischen Landtag als
stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss der Regionen der EU berufen. Er
kann dort die kommunalen Interessen direkt einbringen. Seine Tätigkeit liegt
somit im Interesse des Landkreises.
Die Anzahl der Tätigkeiten erwächst aus der Gesamtstrategie des
Landkreises, gesetzliche Landkreisaufgaben interkommunal abzubilden (z. B. ZV
Veterinäramt, Abfallwirtschaft, EWE, OOWV) und oftmals zivilrechtliche
Rechtsformen zu nutzen (z. b. Wohnungsbau GmbH, FRI-Kliniken gGmbH, JadeWeserAirport
GmbH, Breitband GmbH, OTG GmbH).
Die Arbeitszeit wäre bei all diesen Fällen auch angefallen, wenn der
Landkreis sie in der Ämterstruktur behalten hätte.
Wegen des Amtes als OOWV-Verbandsvorstehers hat Herr Ambrosy sein
Aufsichtsrats-Mandat bei der Landebühne, seine Mitgliedschaft in der
Gesellschaftsversammlung der Rettungsdienst Friesland gGmbH sowie den Vorsitz
in der LzO-Verbandsversammlung ab- bzw. aufgegeben.
Beschlussvorschlag:
Das
dienstliche Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen
Tätigkeiten des Landrates wird anerkannt und bestätigt
Die
Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit
der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrates
wird genehmigt.
Auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von
Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung von
Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrates wird
grundsätzlich verzichtet, weil die Durchführung der Arbeit im Interesse des
Landkreises ist. Dennoch wird versucht, wo immer es geht, Kostenerstattungen zu
realisieren
Anlage(n):
Übersicht
“Beteiligungen, in denen der Landrat Sven Ambrosy vertreten ist“