Betreff
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landkreises im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtliche Tätigkeiten des Landrates
Vorlage
0089/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Der Landrat bekleidet wie jeder andere Beamte des Landkreises auch ein funktionales Amt, dem ein Kreis von Aufgaben zugewiesen werden – sogenanntes Hauptamt. Der Kreistag als der Dienstherr des Landrates kann in eigener Verantwortung bestimmen, dass zu den gewöhnlichen Aufgaben weitere im Hauptamt zu erledigen sind. Der Landrat ist in zahlreichen Versammlungen und Ausschüssen von Institutionen tätig, in denen der Landkreis Mitglied ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Landrat vielfach auf Beschluss des Kreistages in diese Gremien entsandt wird. Soweit diese Tätigkeiten nicht durch gesetzliche Bestimmung dem Hauptamt zugewiesen werden, wie z.B. Mitgliedschaft in einer Zweckverbandsversammlung, übernimmt der Landrat diese Aufgabe als eine Nebentätigkeit oder als eine ehrenamtliche Tätigkeit. Nach der Reform des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes ist der Landrat gem. § 81 Abs. 5 verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit dem Kreistag mitzuteilen, welche anzeigenpflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst er zu diesem Zeitpunkt ausübt. Für die Nebentätigkeiten gelten die Bestimmungen der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO), in der Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit, der Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn geregelt werden. Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten gelten diese Bestimmungen nicht.

 

Sowohl Nebentätigkeiten als auch ehrenamtliche Tätigkeiten des Landrates werden grundsätzlich während der allgemeinen Dienstzeiten ausgeübt, weil ein dienstliches Interesse daran besteht, weil bspw. Im Falle des Bezirksverbandes Oldenburg, des OOWV, der EWE und der LzO originäre Zuständigkeiten des Landkreises begründet sind. Infolgedessen werden Personal, Einrichtungen und Material des Landkreises wie Sekretärin, Cheffahrer, Büro, Dienstwagen usw. in Anspruch genommen. Gem. § 11 NNVO bedarf es für die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 NBG). Ein dienstliches und damit auch öffentliches Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten des Landrates liegt vor, weil die Tätigkeit z.B. in Organen faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt des Landrates steht und ein unverzichtbares Lenkungsinstrument für die Entwicklung des Landkreises bildet. Die Tätigkeiten erhalten zugleich mit Blick auf die gewonnenen Informationen wesentliche Bedeutung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme kann für die Ausübung von Nebentätigkeiten unzweifelhaft erteilt werden. Diese Genehmigung sollte die ehrenamtlichen Tätigkeiten einschließen.

 

Die Bemessung und Festsetzung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahmen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit beurteilt sich nach den Bestimmungen der §§ 12 – 15 NNVO. Gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO kann ganz oder teilweise widerruflich auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist. Ein dienstliches Interesse wurde bereits bejaht, insofern liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht vor.

 

Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 NBG i. V. m. § 2 NNVO nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings gem. § 70 Abs.4 Satz 2 NBG vorher schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter unterliegen also nicht der Abführungspflicht, auch finden z.B. die Bestimmungen zur Bemessung des Nutzungsentgeltes keine Anwendung. Die Dienstherren sind über eine eventuelle Festsetzung eines Nutzungsentgeltes in ihrer Entscheidung frei. Das Nieders. Innenministerium allerdings rechnet öffentliche Ehrenämter der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten zu, so dass eine Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen ausscheidet. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auch wenn ein dienstliches Interesse an der Übernahme eines Ehrenamtes besteht, es doch allein der Beamtin oder des Beamten überlassen bleibt, ob sie oder er das öffentliches Ehrenamt wahrnimmt. Sollte die Inanspruchnahme dennoch erlaubt werden, müsste ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die Inanspruchnahme gestattet und dafür wie bei Nebentätigkeiten ein Nutzungsentgelt in Anlehnung den Bestimmungen der NNVO festsetzt. Dadurch würde zumindest der Anschein einer Vorteilsnahme im Amt vermieden werden, weil mit anderen Personen des Privatrechts eine solche Vereinbarung aus Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsgründen geschlossen werden würde. Wie Nebentätigkeiten stehen auch die öffentlichen Ehrenämter in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt des Landrates und sind unverzichtbar für die Lenkung der Entwicklung des Landkreises sowie für die Informationsgewinnung, um das Hauptamt wirkungsvoll ausüben zu können. Insofern wird es keinen Vergleich zu anderen Personen des Privatrechts geben, so dass es zur freien Entscheidung über die Inanspruchnahme und zur Erhebung eines Nutzungsentgeltes kommen kann.

 

Ehrenämter sind die LzO-Zweckverbands-Mitgliedschaft gem. § 11 Abs. 2 Nds. Sparkassengesetz (NSpG) i. V. m. § 29 Abs. 4 NSpG und § 2 Abs. 1 Nr. 9 NNVO und der OOWV-Verbandsvorsteher gem. § 52 Abs. 3 WVG sowie die Tätigkeit  in der Verbandsversammlung des OOWV nach § 7 der Verbandssatzung des OOWV. Der Landrat nutzt für den OOWV nur die Einrichtungen, bzw. Personal des Landkreises, die bzw. das er auch als einfaches Mitglied nutzen würde.

 

Entgelte aus dem Ehrenamt unterliegen nicht der Abführungspflicht.

 

Dienstfahrten am Wochenende führt der Landrat in der Regel mit seinem Privatwagen ohne Kostenerstattung vom Landkreis aus.

 

Es handelt sich hier um einen Grundsatzbeschluss. Die Meldung über die zeitliche Inanspruchnahme, die Dauer der Tätigkeit wird bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist mitgeteilt. Um nicht zeitliche Spitzen zu verallgemeinern, möchte der Landrat den Jahresverlauf abwarten und das Ergebnis mitteilen

 

Entgelte im Hauptamt werden vom Landrat an den Landkreis abgeführt.

 

Die Fahrtkostenerstattung erfolgt auch bei Wahrnehmung des Ehren- und Nebenamtes und ist auskömmlich.

 

Entgelte des Nebenamtes werden ab einer Höhe von über 9.300 € gem. § 9 NNVO an den Landkreis abgeführt.

 

 

Die Nebentätigkeiten als Verbandsvorsitzender des Tourismusverband Nordsee, des Tourismusverband Niedersachsen sowie als Vorstandsmitglied im Deutschen Tourismusverband und im Machining Innovations Network werden ebenfalls aus dienstlichen Interesse heraus ausgeübt und sind ebenfalls unentgeltlich. Sie sind im Interesse des Landkreises, da dadurch Einfluss auf die Tourismus- bzw. Technologiepolitik genommen wird.

 

2013 und 2014 wurde Landrat Ambrosy vom Niedersächsischen Landtag als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss der Regionen der EU berufen. Er kann dort die kommunalen Interessen direkt einbringen. Seine Tätigkeit liegt somit im Interesse des Landkreises.

 

Die Anzahl der Tätigkeiten erwächst aus der Gesamtstrategie des Landkreises, gesetzliche Landkreisaufgaben interkommunal abzubilden (z. B. ZV Veterinäramt, Abfallwirtschaft, EWE, OOWV) und oftmals zivilrechtliche Rechtsformen zu nutzen (z. b. Wohnungsbau GmbH, FRI-Kliniken gGmbH, JadeWeserAirport GmbH, Breitband GmbH, OTG GmbH).

 

Die Arbeitszeit wäre bei all diesen Fällen auch angefallen, wenn der Landkreis sie in der Ämterstruktur behalten hätte.

 

Wegen des Amtes als OOWV-Verbandsvorstehers hat Herr Ambrosy sein Aufsichtsrats-Mandat bei der Landebühne, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaftsversammlung der Rettungsdienst Friesland gGmbH sowie den Vorsitz in der LzO-Verbandsversammlung ab- bzw. aufgegeben.

 


Beschlussvorschlag:

Das dienstliche Interesse an der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrates wird anerkannt und bestätigt

Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrates wird genehmigt.

Auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrates wird grundsätzlich verzichtet, weil die Durchführung der Arbeit im Interesse des Landkreises ist. Dennoch wird versucht, wo immer es geht, Kostenerstattungen zu realisieren

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

 

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

 

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                             Erste Kreisrätin

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Übersicht “Beteiligungen, in denen der Landrat Sven Ambrosy vertreten ist“