Betreff
Geschäftsordnung des Kreistages, Antrag der CDU-Fraktion auf Änderung des § 8
Vorlage
0254/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

§ 8 der derzeit geltenden GO des Kreistages Friesland lautet hinsichtlich der Handhabung zu Anträgen wie folgt:

 

 

§ 8

Sachanträge

 

(1)  Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind schriftlich an die Landrätin / den Landrat zu richten. Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Kreistagssitzung eingegangen sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn sie als solche bezeichnet und begründet sind.

 

(2)  Die Landrätin / der Landrat kann einen Antrag direkt an einen Kreistagsausschuss (Fachausschuss) oder an den Kreisausschuss überweisen, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller damit einverstanden ist.

 

(3)  Der Kreistag entscheidet darüber, welchem Ausschuss der Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung überwiesen werden soll. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages keine Kreistagssitzung statt, entscheidet der Kreisausschuss anstelle des Kreistages über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Kreistag in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

 

(4)  Die / der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

 

(5)  Hält die Landrätin / der Landrat einen Antrag für rechtlich unzulässig, so hat sie / er diesen gleichwohl auf die Tagesordnung zu setzen und über ihn abstimmen zu lassen. Auf die Instrumente des § 88 NKomVG (Einspruchsrecht der Landrätin / des Landrates; Berichtspflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde) und des § 173 NKomVG (Beanstandung durch die Kommunalaufsicht) ist der Kreistag  hinzuweisen.

 

(6)  Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die Beschlussfassung des Kreistages mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt

           nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.

                       

 

Mit Mail vom 28. August 2017 unterbreitete die CDU-Kreistagsfraktion (KTA Krettek) den Vorschlag bzw. Antrag, § 8 Abs. 3 wie folgt neu zu fassen:

 

„(3) Der Kreisausschuss entscheidet darüber, welchem Ausschuss der Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung überwiesen werden soll.“

 

(Die Absätze 4 bis 6 bleiben unverändert.)

--

 

Die Verabschiedung der Geschäftsordnung ist Teil der Selbstorganisation des Kreistages. Es wird um ein Votum gebeten, ob dem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion nachgekommen und die Geschäftsordnung entsprechend angepasst wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag möge über den Antrag der CDU-Fraktion zur Änderung des § 8 der Geschäftsordnung befinden.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

gez. Gerda Gerdes

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                                                 gez. Sven Ambrosy

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.