Begründung:
Der
Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2017 eine Satzung zur Änderung der
Entschädigungs-Satzung beschlossen. Hier wurde in § 7 jedoch nur die Höhe der
Angemessenheit von Aufsichtsratsmitgliedern bezogen auf eine jährliche
Gesamtvergütung festgesetzt, wobei hier als Maßstab der § 9 der Nds.
Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) herangezogen wurde (bei Beamtinnen und Beamten
der Besoldungsgruppe B 5 gelten als Höchstbetrag 6.200 € für die in einem
Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten). Das Maß der Angemessenheit war
jedoch für jede einzelne Vertretungstätigkeit festzulegen.
Hinsichtlich
der Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter/in der Kommune in Unternehmen
und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gem. § 138 Abs. 7 und
8 NKomVG wurde das Maß einer angemessenen Entschädigung nun durch Beschluss
festgesetzt, so dass die derzeitige Regelung in § 7 der Entschädigungssatzung
eigentlich entfallen könnte.
Diese
beschlossenen Regelungen gelten jedoch nicht für mittelbare
Beteiligungen, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände und
Sparkassenzweckverbände. Die
Kreistagsabgeordneten in Organen mittelbarer Gesellschaften sind nicht
Vertreter des Landkreises Friesland, sondern Vertreter des Mutterunternehmens.
Daher ermöglicht es § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG dem Kreistag nicht, die Höhe der
angemessenen Entschädigung auch für Vertreter in den Organen mittelbarer Gesellschaften
festzusetzen. Gleichwohl lässt sich über einen anderen Weg eine Harmonisierung
der in der Mutter- und Tochtergesellschaft gezahlten Aufwandsentschädigungen
erreichen. Über Weisungen des Kreistages nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG an
seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft kann
erreicht werden, dass die Muttergesellschaft ihre Einflussmöglichkeit auf das
von ihr gegründete Tochterunternehmen dahingehend ausübt, dass in den Organen
der Tochtergesellschaft nur Entschädigungen in bestimmter Höhe gezahlt werden.
Für die Tätigkeiten in einem Zweckverband, Wasser- und Bodenverband und
Sparkassenzweckverband kann man nur auf eine freiwillige Verpflichtung der
Kreistagsabgeordneten setzen, sich auch hier bei Überschreiten einer Angemessenheitsgrenze
einer Ablieferungspflicht gegenüber dem Landkreis zu unterziehen. Einen
gesetzlichen Anspruch auf Ablieferung gibt es nicht.
§
7 der Entschädigungssatzung wurde daher dahingehend geändert, dass die
Kreistagsabgeordneten sich nunmehr freiwillig dazu verpflichten, sich bei
Überschreiten einer Angemessenheitsgrenze für Tätigkeiten in mittelbaren
Beteiligungen, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden und
Sparkassenzweckverbänden einer Ablieferungspflicht gegenüber dem Landkreis zu unterziehen
wenn sie mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Kreistag des Landkreises
Friesland entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden
sind.
In
Anlehnung an § 9 NNVO wird ein jährlicher Höchstbetrag von 6.200 € als
angemessen angesehen.
Beschlussvorschlag:
Der beigefügten 2. Satzung zur Änderung der Entschädigungs-Satzung des Landkreises Friesland für die Kreistagsabgeordneten und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder wird zugestimmt.
Anlage:
- Entwurf der 2.
Änderungssatzung
- kumulierte
Lesefassung der AE-Satzung Stand 14.09.2017
- Gegenüberstellung § 7/derzeitiger Stand + Vorschlag/neu