Begründung:
Historie:
Der Landkreis Friesland ist auf seinem Gebiet
die für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zuständige Behörde und
Aufgabenträger gemäß der europäischen VO (EG) Nr. 1370/2007 und dem
Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG).
Bislang hat er den ÖPNV auf seinem Gebiet
(Linienverkehr) im Wesentlichen nur über Schülersammelzeitkarten (SSZK)
finanziert. Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat im Rahmen der
Novellierung des NNVG seit dem 01.01.2017 über die Vorschrift des § 64a
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) den kommunalen Aufgabenträgern des ÖPNV für
ihre Aufgabenerfüllung etwa 110 Mio. € p.a. zugewiesen. In diesem Betrag sind
die bis dato an die Verkehrsunternehmen direkt geleisteten Zahlungen für
rabattierte Ausbildungsverkehre gemäß der Bundesregelung des § 45a PBefG in
Höhe von 90 Mio. € p.a. enthalten (bislang über Übergangsverträge der Landesnahverkehrsgesellschaft
Niedersachsen [LNVG] geregelt). Die Aufgabenträger erhalten aus dieser Summe
anteilig den Betrag, der bis 2016 an § 45a–Mittel an Verkehrsunternehmen auf
ihrem Gebiet ausgereicht wurde.
Der Landkreis Friesland erhält demnach gemäß
der vom niedersächsischen Landtag beschlossenen Novellierung seit diesem Jahr
gemäß § 7a NNVG für die ehemaligen § 45a-Mittel auf seinem Territorium einen
Betrag in Höhe von 1.415.839 € pro Jahr. Zusätzlich erhält er gemäß § 7b NNVG
für die „Weiterentwicklung des ÖPNV“ über einen Schlüssel 378.711 € p.a.
Der Landkreis hat somit den Gesamtbetrag in
Höhe von 1.794.550 € p.a. für die Instrumente der VO 130/2007 vergabe- und
beihilfenrechtskonform einzusetzen, soweit damit öffentliche
Personenverkehrsdienste finanziert werden. Es steht grundsätzlich in seinem
politischen Ermessen, wie er diese Landesmittel für den ÖPNV auf Kreisgebiet
verwendet. Hierzu hat der Landkreis Friesland zum 01.01.2017 eine sog.
allgemeine Vorschrift zum Defizitausgleich bei vorgegebenen
gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtungen (ermäßigte Tarife aus Gründen der
Daseinsvorsorge) erlassen. Das Land
Niedersachsen wird die ordnungsgemäße und rechtskonforme Verwendung dieser
Mittel im Rahmen des Zuwendungs- und Verwendungsnachweises überprüfen.
Die § 7a NNVG-Mittel sind landesgesetzlich an
eine Rabattierung der Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr im Vergleich zum
Nichtausbildungsverkehr (sog. Jedermann-Verkehr) in Höhe von mindestens 25 %
gebunden. Der Landkreis muss also bei der Finanzierung des ÖPNV durch
allgemeine Vorschriften und/oder öffentliche Dienstleistungsverträge diese
Rabattierung für Ausbildungsverkehre sicherstellen.
Die an den Landkreis in einem Kalenderjahr
zugewendeten Mittel können noch zwei Jahre später für den ÖPNV eingesetzt
werden (Möglichkeit einer Übertragung von nicht verbrauchten Mitteln z.B. aus
2017 auf 2019).
Bis zum 21.12.2019 hat der Landkreis dann als
Aufgabenträger für den ÖPNV einen Qualitätsbericht sowie eine Aktualisierung
seines Nahverkehrsplans (Ausschreibung wird aktuell durchgeführt) dem Land
vorzulegen, um die Wirkungen der Finanzzuweisung von Seiten des Landes
transparent überprüfen zu können. Hintergrund ist die gesetzlich angeordnete
Evaluierung der Finanzzuweisungen bis zum 31.12.2021, um bei Bedarf die
ÖPNV-Mittel künftig sachgerechter auf die Niedersächsischen Aufgabenträger
verteilen zu können. Dies bedeutet, dass der Landkreis Friesland die ihm
zugewiesenen ÖPNV-Landesmitteln zur Verbesserung des ÖPNV einsetzen muss, um
nicht u.U. ab 2022 Landesmittel für den ÖPNV an andere Aufgabenträger in
Niedersachsen zu verlieren, die einen qualitativ und quantitativ besseren ÖPNV
für ihre Bürger gewährleisten.
Weiterentwicklung
der Richtlinie:
Wie bereits in der Vorlage für die Richtlinie
2017 festgehalten, wird weiterhin zur höheren rechtlichen Verlässlichkeit aller
Beteiligten die Überführung der Richtlinie in eine Satzung angestrebt. Da für
diese allerdings eine höhere Rechtssicherheit erforderlich ist, werden zunächst
die Erfahrungen der ersten ex-Post-Abrechnung (Anfang 2018) benötigt, um
verlässliche ökonomische und verkehrliche Rahmendaten zugrunde legen zu können.
Die Richtlinie bietet aber ein Mindestmaß an Sicherheit und ermöglicht zugleich
eine flexible Anpassung.
Aufgrund der Novellierung des Niedersächsischen
Nahverkehrsgesetzes (NNVG) zum 01.01.2017 erfolgte eine Mittelzuweisung gemäß §
7a NNVG an die Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Diese Mittel wurden in Form einer Allgemeinen
Vorschrift an die im Landkreis Friesland tätigen ÖPNV-Verkehrsunter-nehmen
weitergeleitet. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG ist der Landkreis Friesland als
Aufgabenträger für den ÖPNV in seinem jeweiligen Gebiet zuständig.
Zwischen den Landkreisen Friesland, Aurich und
Wittmund sind kreisübergreifende Linienverkehre eingerichtet, welche somit in
die Zuständigkeit von mehreren Aufgabenträgern fallen. Um hier zu einer klaren
Abgrenzung zu erlangen, wurde in bilateralen Gesprächen festgelegt, welcher
Aufgabenträger ab 2018 funktional für bestimmte ein- bzw. ausbrechende Linien
zuständig sein sollte. Es werden in Kürze entsprechende Vereinbarungen
geschlossen, welche dazu dienen, die den Landkreisen Friesland, Aurich und
Wittmund zugewiesenen Mittel für diese Verkehre anteilig zu übertragen bzw.
entgegenzunehmen. Hierbei wird als Grundlage das Verhältnis der
Fahrplankilometer einer Linie zu dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet gesehen.
Der Landkreis Friesland erhält gem. § 7a NNVG
Mittel in Höhe von 1.415.839 €. Von diesen Mitteln werden an den Landkreis
Aurich 4.802 € und an den Landkreis Wittmund 4.834 € für folgende Linien
übertragen:
Linie 420 Jever
– Wittmund – Aurich (an
Aurich)
Linie 480 Jever
– Wittmund – Emden (an
Aurich)
Linie 313 Jever
– Wittmund – Esens (an
Wittmund)
Mit gleichlautenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen wird auch der Landkreis Friesland für ein- bzw. ausbrechende
Linien von den Landkreisen Aurich und Wittmund, die dem Landkreis Friesland
zugeteilt werden, anteilige Mittel gem. § 7a NNVG erhalten. Vom Landkreis
Aurich betragen die Mittel 5.960 € und vom Landkreis Wittmund 67.877 € für
folgende Linien:
Linie 111 Wilhelmshaven
– Wiesmoor (von Aurich und Wittmund)
Linie 211 Jever
- Tettens - Carolinensiel – Harlesiel (von
Wittmund)
Linie 218 Jever
- Schortens - Reepsholt – Friedeburg (von
Wittmund)
Linie 256 Petersgroden
- Bockhorn – Horsten - Zetel – Jaderberg
(von Wittmund)
Linie 264 Zetel
- Bohlenbergerfeld – Friedeburg (von
Wittmund)
Linie 265 Varel - Bockhorn -
Zetel - Schortens – Jever (von
Wittmund)
Von der Stadt Wilhelmshaven erhält der
Landkreis Friesland bereits seit 01.01.2017 Mittel in Höhe von 181.452 € über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
Durch Saldierung der zu übertragenden und entgegenzunehmenden
Mittel stehen dem Landkreis Friesland für 2018 Finanzierungsmittel gem. § 7a
NNVG in Höhe von 2.007.452,79 € für die Rabattierung der Zeitfahrausweise
im Ausbildungsverkehr (landesgesetzliche Bindung) im Vergleich zum
Nichtausbildungsverkehr (sog. Jedermann-Verkehr) in Höhe von mindestens 25 %
zur Verfügung.
Um Ansprüche aus der allgemeinen Vorschrift
geltend zu machen, werden weiterhin auf Antrag der Verkehrsunternehmen die
Fahrgelderlöse aus dem gemeinwirtschaftlichen Höchsttarif (Anlage 2) dem
Referenztarif (Anlage 3) gegenüber gestellt. Eine entsprechende Beantragung
erfolgt durch vorgegebene Antragsformulare (Anlage 4). Die Vorgaben der Anlagen
5 und 6 dienen zur Durchführung einer beihilfenrechtlichen
Überkompensationskontrolle.
Im Rahmen der Modifizierung der für dieses Jahr
beschlossenen allgemeinen Vorschrift war der Referenztarif durch die Hochschule
Emden-Leer neu zu berechnen, um die im Jahr 2017 aufgetretenen ökonomischen
Unsicherheiten zu beseitigen. Die Fa. WVI Verkehrsforschung und
Infrastrukturplanung GmbH hat die Preiselastizität bestätigt. Die Bestätigung
der Marktfähigkeit durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF GmbH hat
ebenfalls stattgefunden.
Außerdem erhält die Neufassung der allgemeinen
Vorschrift nunmehr eine europarechtlich vorgegebene komplexe
Abrechnungssystematik, die sicherstellen soll, dass die Verkehrsunternehmen nur
leistungsgerechte Ergänzungsfinanzierungen vom Landkreis Friesland erhalten
(beihilfenrechtliche Überkompensationskontrolle). Die entsprechenden Anlagen 5
und 6 der allgemeinen Vorschrift wurden mit der Firma Conmobility
Managementberater GmbH & Co. KG erarbeitet. Die Vorgabe der Parameter in
der Kostenrechnung soll eine größere Transparenz von Kosten und Erlösen im
(ÖPNV) des Landkreises ermöglichen, worauf die künftige Planung der
ÖPNV-Organisation aufbauen kann.
Die Modifizierung der Richtlinie hat in enger Abstimmung mit den übrigen VEJ-Gesellschaftern (Aurich, Wittmund, Leer, Emden, Emsland und Wilhelmshaven) stattgefunden, welche größtenteils eine gleichlautende Richtlinie verabschieden bzw. verabschiedet haben. Die Richtlinie dient, wie auch in diesem Jahr, lediglich als Abrechnungsinstrument und steht der anstehenden Nahverkehrsplanung nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Dem Erlass der modifizierten Richtlinie für
eine allgemeine Vorschrift für das Jahr 2018 wird zugestimmt.
Anlage(n):
Richtlinie über die Finanzierung von
gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im ÖPNV
Anlage 1: Linienzuständigkeiten
des Landkreises Friesland
Anlage 2: Tarif
Anlage 3: Marktfähiger
Referenztarif
Anlage 4: Antragsformular
und Abrechnungsblätter
Anlage 5: Vorgaben
für die Trennungsrechnung
Anlage 6: Vorgaben
für die Überkompensationskontrolle