Betreff
Zuordnung von Tätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten zum Hauptamt und Mitteilung des HVB an die Vertretung/den Kreistag gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG - Nebentätigkeiten
Vorlage
0337/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die NKomVG-Novelle zum 01.11.2016 hat im Bereich des Nebentätigkeitsrechts durch Änderungen in § 138 Abs. 8 NKomVG sowie die Einfügung eines § 138 Abs. 9 NKomVG die Rechtsgrundlagen für die Beurteilungen von entsprechenden Tätigkeiten der nds. HVB zum Teil geändert. Ob für die Tätigkeit des HVB eine Ablieferungspflicht von Vergütungen besteht ist u.a. abhängig davon, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Tätigkeit im Hauptamt (i.d.R. abführungspflichtig wegen des Verbots der Doppelalimentation), um die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes (i.d.R. keine Ablieferungspflicht) oder um eine Nebentätigkeit (i.d.R abführungspflichtig bei Nebeneinkünften über 9.300 €/jährlich) handelt.

Eine Tätigkeit wird dem Hauptamt zugeordnet, wenn sie nach ihren Merkmalen als zum Hauptamt des HVB gehörig zu betrachten ist. In erster Linie ergibt sich das aus der Aufgabenstellung des Landkreises und aus den für ihn geltenden Vorschriften. Der Dienstherr kann jedoch grundsätzlich Art und Umfang der Amtstätigkeit im Rahmen seiner Organisationsgewalt bestimmen. § 138 Abs. 9 NKomVG stuft bestimmte Tätigkeiten in Aufsichtsräten und anderen Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen der Kommune (z.B. Beiräte) grundsätzlich als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ein; das soll nur dann nicht gelten, wenn Rechtsvorschriften (z.B. § 52 WVG, § 11 Abs. 2 NSpG oder § 70 Abs. 4 NBG, wonach öffentliche Ehrenämter (§ 2 NNVO) nicht als Nebentätigkeiten gelten) etwas anderes bestimmen oder die Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet ist.

Die wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung besteht darin, dass nicht mehr nur auf die unmittelbare Beteiligung der Kommune (Abs. 1 Satz 1) abgestellt wird, sondern auch auf die mittelbare Mitwirkung an dem Unternehmen oder der Einrichtung, in deren Aufsichtsrat und sonstigen Organen und Gremien, die keine Gesellschafterversammlung oder ein vergleichbares Organ (z.B. Zweckverbandsversammlung, Mitgliederversammlung) der HVB tätig ist.

Im Umkehrschluss dazu kann davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit des HVB in Unternehmen und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 NKomVG (also Vertretung in einer Gesellschafterversammlung und ähnlichen Organen wie z.B. Zweckverbandsversammlungen, Mitgliederversammlungen) dem Hauptamt zugeordnet sein sollen, wenn nicht Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

§ 138 Abs. 2 NKomVG sieht vor, dass – sofern mehrere Vertreter für die Gesellschafterversammlung oder in ein der Gesellschafterversammlung entsprechendes Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen der Landkreis beteiligt ist, zu benennen sind, der HVB dazu gehören muss, sofern dieser nicht darauf verzichtet oder Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Der HVB ist hier zwar nicht kraft Gesetz benannt, da dieser nach der Rechtslage auch auf die Tätigkeit verzichten kann und die Benennung durch den Kreistag zu erfolgen hat. Insofern kann der Kreistag grundsätzlich als Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt entscheiden, ob diese Tätigkeit zum Hauptamt gehört oder eine Nebentätigkeit darstellt. Sofern die Vertretung hier nichts Gegenteiliges beschlossen hat, zählt die Tätigkeit zum Hauptamt, da es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen des Landkreises handelt. Zum Teil wird hier eine andere Rechtsauffassung vertreten, die eine Zuordnung zum Hauptamt nur bejaht, sofern eine eindeutige Organisationsentscheidung vorliegt.

Bei der Vertretung des Landkreises in einer Zweckverbandsversammlung handelt es sich allgemein um ein öffentliches Ehrenamt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) NNVO, da zu einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung auch die Zweckverbandsversammlung/ Zweckverbandsausschuss gehört. Für den HVB ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 NKomZG bestimmt, dass die kommunalen Verbandsmitglieder von ihren HVB in der Verbandsversammlung vertreten werden. Auch hier werden verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Einerseits bezeichnet das Gesetz die Mitgliedschaft als eine Kraft Amtes, andererseits kann an die Stelle des HVB jederzeit ein anderer Bediensteter treten, so dass auch hier die Auffassung vertreten wird, dass der Dienstherr Kraft seiner Organisationsgewalt zu entscheiden hat, ob die Mitgliedschaft zum Hauptamt gehört.

Für die Frage nach der Ablieferungspflicht spielt diese Unterscheidung hier aufgrund der Spezialvorschrift des § 138 Abs. 7 NKomVG jedoch nicht in allen Fällen ein Rolle, denn soweit hier Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des „privaten Rechts“ über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen (siehe KT-Beschluss vom 14.09.2017) sind auch diese vom HVB an den Landkreis abzuführen. Darüber hinaus werden in den meisten Organen und Gremien sowieso keine Vergütungen gezahlt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dennoch klarstellend eine Organisationsentscheidung erfolgen und die nachfolgend vom Landrat wahrgenommenen Tätigkeiten als dem Hauptamt zugehörig zugeordnet werden:

1. Tätigkeiten in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden, insbesondere in den Bereichen, die in der Zuständigkeit des Landkreises Friesland liegen, aber den Zweckverbänden organisatorisch übertragen sind.

2. Tätigkeiten aufgrund der Wahrnehmung von Eigentümerinteressen in Gesellschafterversammlungen oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechendem Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen und Einrichtungen, an denen der Landkreis Friesland unmittelbar beteiligt ist.

3. Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Friesland Kliniken gGmbH und der Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH aufgrund der besonderen Bedeutung dieser beiden Unternehmen für den Landkreis Friesland, zumal die Gesellschaftsverträge hier auch zwingend den HVB als Mitglied vorsehen.

In der Anlage 1 ist eine Aufstellung sämtlicher Tätigkeiten des HVB mit der jeweiligen Zuordnung (Hauptamt, Ehrenamt oder Nebentätigkeit) beigefügt. Die Zuordnungen zum Hauptamt sind zu beschließen.

Durch die NKomVG-Novelle zum 01.11.2016 ist darüber hinaus die Regelung des § 81 Abs. 5 NKomVG zu den Nebentätigkeiten des HVB in das Gesetz neu eingefügt worden.

Der HVB teilt danach der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner  Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht. Diese mitgeteilten Nebentätigkeiten  sind ohne nähere Einzelheiten innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung ortsüblich bekannt zu machen. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Für HVB, die am 01.11.2016 bereits im Amt waren, gilt die Übergangsvorschrift nach § 180 Abs. 5 NKomVG. Die Mitteilung muss danach bis spätestens 31.01.2018 erfolgen.

In der Anlage 2 ist die „Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG“ beigefügt. Der Kreistag wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Die Ausführungen der Verwaltung zur Zuordnung der vom Landrat Ambrosy wahrgenommenen Tätigkeiten nach Hauptamt, Ehrenamt und Nebenamt werden zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Tätigkeiten wie in der beiliegenden Aufstellung dem Hauptamt zugeordnet.

 

2. Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

 

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

                                                                                       i. V.

 

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                         Erste Kreisrätin

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

1. Aufstellung sämtlicher Tätigkeiten des HVB mit der jeweiligen Zuordnung

     (Hauptamt, Ehrenamt oder Nebentätigkeit)

2. Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81

    Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG