Begründung:
Die NKomVG-Novelle zum 01.11.2016 hat im Bereich des
Nebentätigkeitsrechts durch Änderungen in § 138 Abs. 8 NKomVG sowie die Einfügung
eines § 138 Abs. 9 NKomVG die Rechtsgrundlagen für die Beurteilungen von
entsprechenden Tätigkeiten der nds. HVB zum Teil geändert. Ob für die Tätigkeit
des HVB eine Ablieferungspflicht von Vergütungen besteht ist u.a. abhängig
davon, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Tätigkeit im Hauptamt (i.d.R.
abführungspflichtig wegen des Verbots der Doppelalimentation), um die
Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes (i.d.R. keine Ablieferungspflicht)
oder um eine Nebentätigkeit (i.d.R abführungspflichtig bei Nebeneinkünften über
9.300 €/jährlich) handelt.
Eine Tätigkeit wird dem Hauptamt zugeordnet, wenn sie nach ihren
Merkmalen als zum Hauptamt des HVB gehörig zu betrachten ist. In erster Linie
ergibt sich das aus der Aufgabenstellung des Landkreises und aus den für ihn
geltenden Vorschriften. Der Dienstherr kann jedoch grundsätzlich Art und Umfang
der Amtstätigkeit im Rahmen seiner Organisationsgewalt bestimmen. § 138 Abs. 9
NKomVG stuft bestimmte Tätigkeiten in Aufsichtsräten und anderen Organen und
Gremien der Unternehmen und Einrichtungen der Kommune (z.B. Beiräte)
grundsätzlich als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ein; das soll nur dann
nicht gelten, wenn Rechtsvorschriften (z.B. § 52 WVG, § 11 Abs. 2 NSpG oder §
70 Abs. 4 NBG, wonach öffentliche Ehrenämter (§ 2 NNVO) nicht als
Nebentätigkeiten gelten) etwas anderes bestimmen oder die Tätigkeit dem
Hauptamt zugeordnet ist.
Die wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung besteht
darin, dass nicht mehr nur auf die unmittelbare Beteiligung der Kommune (Abs. 1
Satz 1) abgestellt wird, sondern auch auf die mittelbare Mitwirkung an dem
Unternehmen oder der Einrichtung, in deren Aufsichtsrat und sonstigen Organen
und Gremien, die keine Gesellschafterversammlung oder ein vergleichbares Organ
(z.B. Zweckverbandsversammlung, Mitgliederversammlung) der HVB tätig ist.
Im Umkehrschluss dazu kann davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit
des HVB in Unternehmen und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 NKomVG (also
Vertretung in einer Gesellschafterversammlung und ähnlichen Organen wie z.B.
Zweckverbandsversammlungen, Mitgliederversammlungen) dem Hauptamt zugeordnet
sein sollen, wenn nicht Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
§ 138 Abs. 2 NKomVG sieht vor, dass – sofern mehrere Vertreter für die
Gesellschafterversammlung oder in ein der Gesellschafterversammlung
entsprechendes Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder
Einrichtungen, an denen der Landkreis beteiligt ist, zu benennen sind, der HVB
dazu gehören muss, sofern dieser nicht darauf verzichtet oder Geschäftsführer
der Gesellschaft ist. Der HVB ist hier zwar nicht kraft Gesetz benannt, da
dieser nach der Rechtslage auch auf die Tätigkeit verzichten kann und die
Benennung durch den Kreistag zu erfolgen hat. Insofern kann der Kreistag
grundsätzlich als Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt entscheiden, ob
diese Tätigkeit zum Hauptamt gehört oder eine Nebentätigkeit darstellt. Sofern
die Vertretung hier nichts Gegenteiliges beschlossen hat, zählt die Tätigkeit
zum Hauptamt, da es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen des
Landkreises handelt. Zum Teil wird hier eine andere Rechtsauffassung vertreten,
die eine Zuordnung zum Hauptamt nur bejaht, sofern eine eindeutige
Organisationsentscheidung vorliegt.
Bei der Vertretung des Landkreises in einer Zweckverbandsversammlung
handelt es sich allgemein um ein öffentliches Ehrenamt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a) NNVO, da zu einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung auch die
Zweckverbandsversammlung/ Zweckverbandsausschuss gehört. Für den HVB ist jedoch
zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 NKomZG bestimmt, dass die kommunalen
Verbandsmitglieder von ihren HVB in der Verbandsversammlung vertreten werden.
Auch hier werden verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Einerseits bezeichnet
das Gesetz die Mitgliedschaft als eine Kraft Amtes, andererseits kann an die
Stelle des HVB jederzeit ein anderer Bediensteter treten, so dass auch hier die
Auffassung vertreten wird, dass der Dienstherr Kraft seiner Organisationsgewalt
zu entscheiden hat, ob die Mitgliedschaft zum Hauptamt gehört.
Für die Frage nach der Ablieferungspflicht spielt diese Unterscheidung
hier aufgrund der Spezialvorschrift des § 138 Abs. 7 NKomVG jedoch nicht in
allen Fällen ein Rolle, denn soweit hier Vergütungen aus einer Tätigkeit als
Vertreter der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des
„privaten Rechts“ über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung
hinausgehen (siehe KT-Beschluss vom 14.09.2017) sind auch diese vom HVB an den
Landkreis abzuführen. Darüber hinaus werden in den meisten Organen und Gremien
sowieso keine Vergütungen gezahlt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dennoch klarstellend eine
Organisationsentscheidung erfolgen und die nachfolgend vom Landrat wahrgenommenen
Tätigkeiten als dem Hauptamt zugehörig zugeordnet werden:
1. Tätigkeiten in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden, insbesondere
in den Bereichen, die in der Zuständigkeit des Landkreises Friesland liegen,
aber den Zweckverbänden organisatorisch übertragen sind.
2. Tätigkeiten aufgrund der Wahrnehmung von Eigentümerinteressen in
Gesellschafterversammlungen oder einem der Gesellschafterversammlung
entsprechendem Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen und
Einrichtungen, an denen der Landkreis Friesland unmittelbar beteiligt ist.
3. Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Friesland Kliniken gGmbH und der
Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH aufgrund der besonderen Bedeutung dieser
beiden Unternehmen für den Landkreis Friesland, zumal die Gesellschaftsverträge
hier auch zwingend den HVB als Mitglied vorsehen.
In der Anlage 1 ist eine Aufstellung sämtlicher Tätigkeiten des HVB mit
der jeweiligen Zuordnung (Hauptamt, Ehrenamt oder Nebentätigkeit) beigefügt.
Die Zuordnungen zum Hauptamt sind zu beschließen.
Durch die NKomVG-Novelle zum 01.11.2016 ist darüber hinaus die Regelung
des § 81 Abs. 5 NKomVG zu den Nebentätigkeiten des HVB in das Gesetz neu
eingefügt worden.
Der HVB teilt danach der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit
schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung
müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die
Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers
sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile
angegeben werden.
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher
Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.
Diese mitgeteilten Nebentätigkeiten sind
ohne nähere Einzelheiten innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung ortsüblich
bekannt zu machen. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Für HVB, die am 01.11.2016 bereits im Amt waren, gilt die Übergangsvorschrift
nach § 180 Abs. 5 NKomVG. Die Mitteilung muss danach bis spätestens 31.01.2018
erfolgen.
In der Anlage 2 ist
die „Mitteilung
des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt. Der Kreistag
wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.
Beschlussvorschlag:
1. Die Ausführungen der Verwaltung zur Zuordnung der vom Landrat Ambrosy
wahrgenommenen Tätigkeiten nach Hauptamt, Ehrenamt und Nebenamt werden zur
Kenntnis genommen und die entsprechenden Tätigkeiten wie in der beiliegenden
Aufstellung dem Hauptamt zugeordnet.
2. Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine
Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):
1. Aufstellung
sämtlicher Tätigkeiten des HVB mit der jeweiligen Zuordnung
(Hauptamt, Ehrenamt oder Nebentätigkeit)
2. Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81
Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG