Begründung:
1. Rechtlicher
Hintergrund
Gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie gemäß § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Da es sich bei dem Begriff der „Angemessenheit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist es Aufgabe des Grundsicherungsträges festzulegen, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen sind.
Zur Bestimmung der Angemessenheit werden in der Praxis eigene Datenerhebungen, sogenannte schlüssige Konzepte, vorhandene Mietspiegel und das Wohngeldgesetz herangezogen.
Mittlerweile haben die Sozialgerichte ihre Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass es kommunale eigene Erhebungen hinsichtlich der örtlichen Mietkosten für zwingend erforderlich hält. Gefordert wird vom kommunalen Träger die Erstellung (und Fortschreibung) eines sogenannten schlüssigen Konzepts.
Die seitens der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Umfang dieser Konzepte sind derart hoch, dass üblicherweise eine Auftragsvergabe zur Erstellung eines Konzepts erforderlich ist.
2. Bisherige
Verfahrensweise im Landkreis Friesland
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten arbeitet der Landkreis Friesland bisher mit einer internen Arbeitshilfe, in der die Werte gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils gültigen Fassung zzgl. eines Zuschlages von jeweils 10 % auf den Tabellenwert herangezogen werden.
3. Vorgehensweise
anderer / umliegender Grundsicherungsträger
Insbesondere große Städte verfügen mittlerweile flächendeckend über schlüssige Konzepte, die auch fortgeschrieben werden. Die Jobcenter der Städte Wilhelmshaven und Oldenburg verfügen mittlerweile über gerichtsfeste Konzepte.
Der Landkreis Wittmund bedient sich ebenfalls der Werte aus dem Wohngeldgesetz zuzüglich des Zuschlages in Höhe von 10%.
Der Landkreis Aurich verfügt bereits seit mehreren Jahren über teilweise umfangreiche Mietspiegel sowie eigene Erhebungen (durch die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich).
Im Forschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für die Kosten der Unterkunft wird herausgestellt, dass mittlerweile (Stand 01/2017) 78 % der Kommunen über ein schlüssiges Konzept verfügen.
4. Bewertung
der bisherigen Vorgehensweise durch die Sozialgerichte
Derzeit sind gegen den Landkreis Friesland ca. 90 Klagen anhängig, in denen die Kläger die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit der Begründung begehren, dass kein schlüssiges Konzept vorhanden ist.
In Fällen die vergangene Zeiträume betreffen (die überwiegende Anzahl) wird das Gericht urteilen, dass die Erstellung eines Konzepts für die Vergangenheit zu aufwändig wäre und die Anwendung des Wohngeldgesetzes zuzüglich 10% bestätigen.
Das Sozialgericht Oldenburg ist in aktuellen Fällen nunmehr dazu übergegangen dem Landkreis Friesland einen Hinweis zu erteilen, dass es beabsichtigt, die Fälle zur Ausermittlung an uns zurückzugeben. Damit legt das Gericht uns auf, ein schlüssiges Konzept zu erstellen.
5. Entscheidung
und weitere Vorgehensweise
Der Landkreis Friesland wird ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellen.
Die Erstellung des Konzepts wird jedoch aufgrund der Komplexität als Auftrag an ein fachkundiges Unternehmen vergeben. Im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens wurden drei schriftliche Angebote von geeigneten Unternehmen eingeholt.
Die Angebote wurden hinsichtlich der Kosten und der Durchführungsqualität bewertet. Eine Auftragsvergabe wird in Kürze erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Bericht zu der Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):
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