Begründung:
Die Richtlinie zur
Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland, kurz Bundesförderrichtlinie
Breitband, wurde nun erstmalig grundlegend novelliert. Neben der bereits
vergangenen Sommer eingeführten Möglichkeit, Schulstandorte in bereits
versorgten Gebieten in die Förderprojekte mit aufzunehmen, hat das BMVI als
zuständiges Ministerium nun erstmals das gesamte Antragsverfahren vereinfacht.
Zwar sind künftig Markterkundungsverfahren über 8 Wochen statt bislang über 4
durchzuführen, um den Unternehmen mehr Zeit für eine verlässliche Meldung zu
geben, jedoch ist das nachfolgende Antragsverfahren weitestgehend vereinfacht
worden. So müssen zukünftig keine fertigen Netzkonzepte mehr vorlegt werden,
sondern es reichen die Abgrenzung der bislang nicht versorgten Bereiche (weiße
Flecke; d. h. < 30 Mbit/s) sowie eine aufgrund der Netzlängen angenommene
Kostenschätzung. Zudem entfallen die bislang erforderlichen
Wirtschaftlichkeitsvergleiche und Finanzpläne.
Wesentlich ist
zudem, dass nur noch Glasfaseranschlüsse für die Gebäude (FTTB) und nicht mehr
für die Ertüchtigung von Kabelverzweigern (FTTC) gefördert werden. Zudem wurde
die Deckelung der Förderung von 15 auf 30 Mio. EUR je Projektantrag angehoben.
Für die Vorhaben,
die bereits, wie der LK Friesland, über einen vorläufigen Förderbescheid
verfügen, sieht die Novellierung der Förderrichtlinie die sogenannten
Upgrade-Möglichkeiten vor.
Bis zum 31.12.2018
können für die bisher beantragten Gebiete die Änderung der Erschließung von
FTTC zu FTTB beantragt, dem Änderungsantrag neue Gebiete beigefügt sowie der
Anschluss von Schulen vorgesehen werden. Hierbei wird die bisherige Förderquote
beibehalten (LK FRI: 60%) und der endgültige Förderbescheid ergeht nach
Durchführung der Bauausschreibung auf Basis der dort erzielten Ergebnisse. Der Landkreis sollte diese Möglichkeit nutzen
und den Ausbau der zukunftsfähigen Glasfasertechnologie weiter vorantreiben.
Von der Umstellung
und Erweiterung der Ausbaugebiete können im Optimalfall bis zu 1.000 Adressen
(ca. 1.300 Haushalte) und bis zu 47 Schulen (weiterführende und Grundschulen
der Städte und Gemeinden) profitieren. Die Gebietserweiterungen und
Umstellungen lösen Investitionskosten von rund 8,064 Mio. EUR aus. Für den
Anschluss der weiterführenden Schulen in der Trägerschaft des Landkreises sind
rund 280.000 EUR zu veranschlagen. Über die Kostenbeteiligung der Städte und
Gemeinden in Höhe von rund 440.000 EUR ist dann im Rahmen der
Haushaltsberatungen zu entscheiden.
Die konkrete
Ausbaukulisse wird sich bis zum Ende der Haushaltsberatungen anhand der
Faktoren technische Machbarkeit, Verhältnis von Aufwand zur
Erschließungsfunktion sowie rechtliche Machbarkeit in Bezug auf die Änderung
bestehender Ausschreibungsergebnisse und Verträge ergeben. Diese Faktoren
werden aktuell ermittelt, um möglichst zügig die endgültige Gebietskulisse
darstellen und den Änderungsantrag auf
den Weg bringen zu können. Derzeit ist auf Landesebene noch keine offizielle
Anpassung der relevanten Richtlinien bzw. die Möglichkeit zu
„Upgrade-Förderungen“, eröffnet. Insofern ist in der Betrachtung der
finanziellen Auswirkungen dies auch noch nicht zu berücksichtigen bzw. als
Alternativberechnung dargestellt.
Bei der Ermittlung des zusätzlichen
Finanzbedarfs sind darüber hinaus die Pachterlöse abgezinst in Abzug zu bringen
und die Kreditmöglichkeiten der Breitbandfördergesellschaft selbst abzuleiten.
Diese Angaben sind Gegenstand von vertraulichen Vertragsinhalten der
beteiligten Partner und können an dieser Stelle nicht genannt werden. In der
Summe der Berechnung ergibt sich daraus ein zusätzlicher Finanzbedarf von
rund 2.500.000 €. Behält das Land seine Anteilsfinanzierung in Höhe von
25% aufrecht, reduziert sich der zusätzliche Aufwand auf einen Betrag von
900.000,0 €.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, der Breitbandfördergesellschaft Friesland mbH für den Ausbau des NGA-Breitbandnetzes bis zu weitere 2,5 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der tatsächlichen und rechtlichen Realisierbarkeit, und der Betrag wird nur gegen eine von den Fördermittelgebern zugelassene Gebietskulisse und nur bis zur tatsächlich erforderlichen Höhe ausgezahlt. Soweit zusätzliche Fördermittel beantragt und bewilligt werden, ist der o. g. Betrag entsprechend zu reduzieren.
Anlage(n):
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